Fortbildungsverpflichtung nach § 95 d SGB V
Im GMG ist es festgelegt: Vertragsärzte müssen gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung absolvierte Fortbildungen nachweisen.
Mit dieser Pflicht zur fachlichen Fortbildung sollen die notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Vertragsärzte die Versicherten entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Kenntnisse behandeln. Diese Pflicht zur fachlichen Fortbildung gilt übrigens nicht nur für Ärzte, sondern auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Für den ambulanten Sektor werden die entsprechenden Regelungen durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesärztekammer, für den stationären Bereich durch den gemeinsamen Bundesausschuss getroffen. Auf dieses Thema macht die KBV in einem Rundschreiben aufmerksam. Darin heißt es unter anderem: "Zur Organisation des Fortbildungsnachweises hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Umfang der Fortbildung, die in einem Fünfjahreszeitraum zu erbringen ist, im Einvernehmen mit der Bundes- ärztekammer respektive der Bundeskammer der Psychotherapeuten festgelegt werden muss. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung regelt ihrerseits das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist dabei auch festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche Anerkennung der abgeleisteten Fortbildung haben. Der Gesetzgeber hat dabei geregelt, dass die Fortbildungsverpflichtung über Fortbildungszertifikate der Landesärztekammern erfüllt werden kann. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. Es können darüber hinaus seitens der KBV auch Ausnahmen festgelegt werden, in denen die Übereinstimmung der Fortbildung mit dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin durch sonstige Nachweise erbracht werden kann. Die Bundesärztekammer erarbeitet deshalb eine Fortbildungsordnung, die zur einheitlichen Grundlage für den Nachweis von Fortbildungen gelten soll. Aufbauend auf den Beschlüssen des letzten Ärztetages sollen hier die Standards sowohl für die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen als auch die Anerkennung von Fortbildungspunkten geregelt werden. Der Zeitplan ist so angelegt, dass eine solche Regelung noch vor dem 01.07.2004 in Kraft treten kann. Dies entspricht dem Zeitpunkt des Beginnes des Fünfjahreszeitraums der Nachweispflicht. Hinsichtlich des Umfanges der Fortbildung basiert das Fortbildungszertifikat der Ärztekammern auf einem Punktekonto von 50 Punkten pro Jahr. Diese sind in unterschiedlichen Kategorien zu erbringen (z. B. Qualitätszirkel, Fortbildungsveranstaltungen, Kongresse, Hospitationen etc.). Diese gesetzliche Regelung sieht explizit vor, dass der Fünfjahreszeitraum ab dem 1. Juli 2004 beginnt und bis zum 30. Juni 2009 andauert. Es wird deshalb derzeit geprüft, inwieweit Fortbildungspunkte, die im ersten Halbjahr 2004 gesammelt werden, in die Gesamtrechnung einbezogen werden können" Die KV Brandenburg widmet sich seit Jahren intensiv der Fortbildung und unterbreitet jährlich mehrere Hundert konkrete Angebote; sowohl in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer als auch mit externen Anbietern, vor allem aber auch eigene Veranstaltungen. Grundlage ist der Fortbildungskalender der KVBB, der jeweils für das 1. und 2. Halbjahr eines Kalenderjahres erstellt wird und auch im Internet einsehbar ist (www.kvbb.de). Darüber hinaus enthalten die monatlichen Ausgaben von "KV intern" fast immer aktuelle Hinweise auf Fortbildungsveranstaltungen. Dies wird in der Zukunft noch intensiviert.
Als Ansprechpartner stehen den Vertragsärzten ab dem 1. März diesen Jahres zwei neue Mitarbeiterinnen zur Verfügung:
Sonja Stezaly, Tel.: 0335/68 475-13, Isabel Thiele, Tel.: 0335/68 475-24.

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