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Neue Influenza A/H1N1

Wann sind PCR- und Schnelltest abrechnungsfähig?

Im Zusammenhang mit der (Ausschluss-)Diagnostik der neuen Influenza A/H1N1 gab es immer wieder Unsicherheiten und widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Berechnungsfähigkeit der laboratoriumsmedizinischen Leistungen. Zudem haben Evaluationsergebnisse zum Schnelltest ergeben, dass sich die patientennahe Schnelldiagnostik auf Grund der niedrigen Sensitivität (< 50%) nicht zum Fallausschluss eignet. Die Finanzierung der Diagnostik der neuen Grippe wurde deshalb unter Aufnahme der aktualisierten Hinweise und Empfehlungen, veröffentlicht durch das Robert-Koch-Institut (RKI), im Hinblick auf die individualmedizinischen therapeutischen Konsequenzen im jeweiligen Einzelfall neu geregelt.

Das RKI empfiehlt bei der Therapie der neuen Grippe bei entsprechender Symptomatik in den von ihm definierten Risikofällen einen antiviralen Therapiebeginn innerhalb von 48 Stunden nach Symptombeginn. Die Indikationsstellung zur Therapie erfolgt primär unter klinischen Aspekten. Sind die Symptome nicht eindeutig und gehört der Patient zu den definierten Risikogruppen, hat der Bewertungsausschuss folgendes Vorgehen beschlossen:

Zum Nachweis der Neuen Influenza A/H1N1 erhält die PCR-Untersuchung eine neue Gebührenordnungsposition (GPO) 88740, die mit 23,10 Euro (inkl. Transportkosten) bewertet wird. Die Berechnungsfähigkeit setzt jedoch die Verfügbarkeit des Testergebnisses innerhalb von 48 Stunden nach Einsetzen der Symptome beim Patienten voraus. Bei schwerer Erkrankung kann die Gebührenposition auch nach Ablauf der 48 Stunden mit gesonderter Begründung berechnet werden.

Für die sog. Schnelltest-Verfahren besteht entgegen bisheriger Erkenntnisse nur noch ein sehr eingeschränkter Anwendungsbereich. In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann nach Angabe des RKI, auf Grund der raschen Verfügbarkeit von Hinweisen auf das Vorliegen einer Erkrankung bei positivem Ergebnis (unter Voraussetzung der korrekten Indikationsstellung) ein Schnelltest wichtige Informationen zum Patientenmanagement beisteuern. Soweit eine PCR-Untersuchung nach Ziffer 1 nicht möglich ist, kann ein Influenza-Schnelltest in diesen Ausnahmefällen über die neue Gebührenposition 88741 in Höhe von 22,12 Euro berechnet werden. Die unmittelbare Verfügbarkeit in der vertragsärztlichen Praxis ist Voraussetzung zur Finanzierung des Schnelltests über die GKV.

Die Finanzierung der GPO 88740 und 88741erfolgt außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung. Die Berechnungsfähigkeit der A/H1N1-Diagnostik ist vorerst bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt.

Eine weitergehende labordiagnostische Sicherung im Rahmen von Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (sog. Subtypisierung) obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt in Abstimmung mit dem RKI und ist keine Leistung der GKV.

Für die erforderlichen ärztlichen Leistungen im Rahmen der Behandlung bei nachgewiesener Infektion mit dem A/H1N1-Virus bleibt es bei der Kennzeichnung des Behandlungsausweises mit der Symbolnummer 88200.

Weitere Details zur Abrechnung laboratoriumsmedizinischer Leistungen bei der Neuen Influenza finden Sie hier (pdf, 13 KB).

10.08.09

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 Neue Influenza A/(H1 N1) 

Weitere Informationen

 Ansprechpartner 

Abrechnungshotline
01801/58 22 433*

(*0,039 Euro Pro Minute aus dem Festnetz; maximal 0,42 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen)