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Bei Behandlungen von A/H1N1-Erkrankungen: SNR 88200 auf Abrechnungsschein!

In „KV-intern“ 8/2009 informierten wir Sie bereits über die Kennzeichnung der Abrechnung mit der Symbolnummer 88200 für die Behandlung bei einer Infektion mit dem A/H1N1-Virus.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschloss, dass ab dem 1.10.2009 bei nachgewiesener Infektion mit dem A/H1N1-Virus die im Rahmen der Behandlung erforderlichen ärztlichen Leistungen vom abrechnenden Arzt mit der Symbolnummer (SNR) 88200 auf dem Behandlungsausweis zu kennzeichnen sind. Sollten zum Feststellen der Impfeignung weitere Untersuchungen erforderlich sein, bitte auch diese kennzeichnen. Gleiches gilt für ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Abklärung und Behandlung von Komplikationen nach A/H1N1-Impfung erforderlich sind. Dieses Kennzeichnungsverfahren stellt die Nachvollziehbarkeit der einzelnen Leistungen sicher.

Die Finanzierung der gekennzeichneten kurativen Leistungen bei nachgewiesener Infektion mit dem A/H1N1-Virus erfolgt außerhalb der MGV und zusätzlich zum morbiditätsbedingten Behandlungsbedarf.

Anders verhält es sich, wenn in demselben Quartal bei demselben Patienten auch noch weitere Leistungen zur Abrechnung gelangen, die nicht im Zusammenhang mit dem A/H1N1-Virus stehen. In diesem Fall ist es wichtig, dass der abrechnende Arzt einen zweiten Abrechnungsschein anlegt und die Leistungen entsprechend dem Behandlungsziel aufteilt. Diese Leistung erhält der Arzt zusätzlich vergütet.

Wichtige Hinweise für die Praxis

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 Ansprechpartner 

Abrechnungshotline 01801/58 22 433*

(*0,039 Euro Pro Minute aus dem Festnetz; maximal 0,42 Euro pro Minute aus den Mobilfunknetzen)