Erstattung von Einmal-Abdeckungen
Gemäß Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 18.1.2008 sind die Kosten für Einmal-Abdeckungen für ambulante Operationen der Knochen- und Gelenkchirurgie nicht mit den Gebührenordnungspositionen des EBM abgegolten.
Begründet wurde dieses Urteil mit Bezug auf Ziffer 7.1 der Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Der in Ziffer 7.1 normierte Ausschluss der Kostenerstattung für bestimmte Arten von Einmalartikeln sei abschließend und erfasse nicht die Abdecktücher.
Damit hat die Erstattung der Kosten für Einmal-Abdeckungen bei ambulanten Operationen der Knochen- und Gelenkchirurgie gesondert zu erfolgen. Die Einmalabdecksets bleiben weiterhin nicht gesondert berechnungsfähig, wenn die Sachkostenpauschalen der EBMKapitel 40.6 (Herzkathederuntersuchung), 40.11 (ophtalmologische Eingriffe) oder 40.13 (endoskopische Gelenkeingriffe) abgerechnet werden.
Einmalabdecksets bestehen in der Regel aus Abdecktüchern in verschiedener Zahl und Größe nach Art des Eingriffs, einer Tischabdeckung, einem Instrumententischbezug, OP-Klebestreifen und Zellstofftüchern (Beispiel für sterile Abdeckung bei chirurgischen Eingriffen im Abdominalbereich).
Die Rechnungslegung (Rechnung über die Sachkosten) des Vertragsarztes erfolgt direkt gegenüber der entsprechenden Krankenkasse.
24.11.09
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