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Gesamtvergütung 2010 unterzeichnet
Kurz vor Jahresschluss ist es nach schwierigen aber letztlich doch konstruktiv geführten Verhandlungen gelungen, die Abstimmungen zur Gesamtvergütung und zu den arzt und praxisbezogenen Regelleistungsvolumina im Jahr 2010 abzuschließen und den zugehörigen Vertrag zu unterzeichnen.
Grundlage dieser Vereinbarung bilden die Beschlüsse des Bewertungsausschusses (BewA) und des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBewA) für das Jahr 2010, die u.a. die Steigerung der M-GV um ca. 2 Prozent vorsehen. Über mehrere Verhandlungsrunden wurde seitens der Krankenkassen massiv gefordert, keine über die in diesen Beschlüssen enthaltenen Regelungen zu vereinbaren.
Letztlich konnte jedoch zusätzlich eine Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (M-GV) für alle - und nicht nur die in den EBewA-Beschlüssen genannten - belegärztlichen Leistungen, Leistungen des ambulanten Operierens (einschließlich PTK) und die Leistungen des Hautkrebsscreenings vereinbart werden, was der Verfahrensweise für 2009 entspricht. Diese Leistungen werden mit dem Orientierungswert in Höhe von 3,5048 ct, der auch für alle anderen Leistungen maßgeblich ist, honoriert. Zudem zahlen die Krankenkassen für die drei genannten Leistungsbereiche folgende Zusatz-Punktwerte
- belegärztliche Leistungen 0,26 ct,
- ambulantes Operieren 0,19 ct,
- Hautkrebsscreening
(GOP 01745,01746, 10343, 10344) 0,73 Cent.
Außerhalb der M-GV, und damit ohne Mengenbegrenzung, vergüten die Krankenkassen folgende Leistungen:
- belegärztlichen Leistungen und Sachkosten gem. EBM sowie die SNR 97200 (3,10 Euro),
- Leistungen des ambulanten Operierens des Kapitels 31 EBM, der GOP 04514, 04515, 04518, 04520, 13421 bis 13431, 40160, 40300, 40680, 40750, 40752 und 40754 EBM sowie die GOP 01851, 01854, 01855, 01857, 01904, 02300 bis 02302, 02321, 06332, 06351, 06352, 08311, 09351, 09361, 09362, 13410 bis 13412, 15321 bis 15323, 26310, 26311, 26322 bis 26324, 26352, 30600, 30601, 34283 bis 34286, 34291, 34294 und 34297 EBM,
- Präventionsleistungen der Abschnitte 1.7.1, 1.7.2 und 1.7.4 EBMsowie der GOP 40150 und 40160 EBM,
- Leistungen des Hautkrebsscreenings (GOP 01745, 01746, 10343, 10344 EBM sowie die damit im Zusammenhang durchgeführten Leistungen aus Abschnitt 19.3 EBM sowie nach der GOP 40100 EBM),
- Leistungen bei der Durchführung von kurativen Vakuumstanzbiopsien (GOP 34274) sowie die zugehörigen Kostenpauschalen für interventionelle Eingriffe nach Abschnitt 40.8 EBM,
- Leistungen der Strahlentherapie des Kapitels 25 EBM sowie die zugehörigen Kostenpauschalen nach GOP 40580 EBM und dem EBM-Abschnitt 40.15,
- Leistungen der phototherapeutischen Keratektomie (GOP 31362, 31734, 31735 EBM) sowie die zugehörigen Kostenpauschalen nach Abschnitt 40.11 EBM,
- Leistungen der künstlichen Befruchtung (GOP 01510 bis 01512, 02100, 02340, 02341, 02343, 05310, 05330, 05331, 05340, 05341, 05350, 08510, 08520, 08521, 08530, 08531, 08540 bis 08542, 08550 bis 08552, 08560, 08561, 08570 bis 08574, 11311, 11312, 11320 bis 11322, 31272, 31503, 31600, 31608, 31609, 31822, 32354, 32356, 32357, 32575, 32576, 32660, 32781, 32783, 33043, 33044, 33090, 36272, 36503 und 36822 EBM),
- Leistungen der Substitutionsbehandlung nach Abschnitt 1.8 EBM,
- Leistungen der Apheresebehandlung bei isolierter Lp(a)-Erhöhung nach der GOP 13622 EBM sowie die diesbezüglichen Sachkosten,
- Leistungen der spezialisierten Versorgung HIV-infizierter Patienten nach Abschnitt 30.10 EBM,
- Leistungen des Abschnitts 32.2.8 EBM,
- Kostenpauschalen für die Verordnung der Palliativversorgung (GOP 40860, 40862 EBM),
- Kostenpauschalen für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen
(GOP 40870, 40872 EBM),
- Kostenpauschalen nach den GOP 40865 bis 40868 EBM für die Verordnung der besonderen Arzneimitteltherapie,
- Leistungen aus Sonderverträgen mit der KVBB, soweit darin eine Vergütung außerhalb der pauschalierten bzw. morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vereinbart ist,
- Dialysesachkosten,
- Diagnostik der Infektion der sogenannten „neuen Grippe“
(GOP 88740 23,10 Euro; GOP 88741 22,12 Euro),
- Wegepauschalen, für die folgende Beträge vereinbart wurden:
| Radius | Tag (7 Uhr bis 19 Uhr) | Nacht (19 Uhr bis 7 Uhr) bzw. an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen |
| unter 2 km | 3,40 Euro | 6,50 Euro |
| 2 km bis 5 km | 6,50 Euro | 10,00 Euro |
| über 5 km bis 10 km | 9,40 Euro | 13,40 Euro |
| über 10 km bis 15 km | 13,00 Euro | 18,00 Euro |
| über 15 km bis 20 km | 18,00 Euro | 23,00 Euro |
| über 20 km bis 25 km | 23,00 Euro | 28,00 Euro |
| über 25 km bis 30 km | 28,00 Euro | 33,00 Euro |
| über 30 km bis 35 km | 33,00 Euro | 38,00 Euro |
| über 35 km | 38,00 Euro | 43,00 Euro |
Für die Dialysesachkosten gelten im Jahr 2010 die im EBM festgelegten Preise. Auf die von den Krankenkassen zunächst favorisierte Weiterführung der Absenkung um 2 Prozent wurde auf nachdrückliche Intervention der KVBB hin verzichtet.
Die aus den Normen des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses resultierenden Punktwerte für Über- und Unterversorgung wurden auf Drängen der Krankenkassen in den Vertrag aufgenommen, gleichwohl aufgrund des EBewA-Beschlusses davon auszugehen ist, dass diese Punktwerte im Jahr 2010 keine praktische Relevanz erlangen. KVBB und Krankenkassen streben auch deshalb eine Verständigung über die Umsetzung dieses EBewA-Beschlusses sowie zu den Fragen, die sich aus den damit zusammenhängenden Änderungen der gesetzlichen Normen zu der bisher durch den Landesausschuss zu beschließenden Förderung der vertragsärztlichen Versorgung ergeben, an.
Die Bestimmungen zu den arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen (A-RLV) orientieren sich weitestgehend an den für das Jahr 2009 festgesetzten Normen. Abweichenddavon wird in Umsetzung der Möglichkeiten aus dem Beschluss des EBewA im Jahr 2010 jedoch für ausgewählte Vorwegabzüge eine Mengensteuerung erfolgen. Dazu werden leistungs- und versorgungsbereichsspezifisch Vergütungsobergrenzen gebildet, bei deren Überschreitung die Option einer Quotierung besteht. Um den Besonderheiten des Leistungsspektrums der Fachärzte für Diagnostische Radiologie gerecht zu werden, erfolgt die Berechnung der A-RLV bei dieser Arztgruppe aus einem „Basisfallwert“ und „Zusatzfallwerten“ für CT- und/oder MRTLeistungen.
Ferner ändern sich die vertraglichen Regelungen für Ärzte, die noch keine acht Quartale tätig sind (sogenannte Neu- und Jungpraxen). Bei der Feststellung des Honoraranspruches wird grundsätzlich die tatsächliche Fallzahl des Abrechnungsquartals herangezogen, maximal i.d.R. aber die durchschnittliche Fallzahl der Arztgruppe.
Der Vertragstext wird mit der nächsten Ergänzungslieferung zum Vertragsordner der KV Brandenburg veröffentlicht.
02.02.10
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