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Änderungen des EBM zum 1. Januar 2012
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 266. Sitzung die Aufnahme von Leistungen der Hörgeräteversorgung von Kindern beschlossen. Damit stehen jetzt auch für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder spezifische Leistungen für die Neuanpassung, Kontrolle und Nachsorge mit Hörgeräten zur Verfügung.
Die Gebührenordnungspositionen (GOP) werden in das Kapitel 20 EBM (Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen) aufgenommen. Aufgrund der Ergänzung der Präambel des Kapitels 9 EBM sind die Leistungen 20338, 20339, 20340, 20377 und 20378 unter Einhaltung der Qualitätskriterien von Fachärzten für Hals-Nasen -Ohrenheilkunde ebenfalls berechnungsfähig.
Der Beschluss beinhaltet die Änderungen der Präambeln des Kapitels 9 und 20 EBM, die Aufnahme von Anmerkungen hinter die GOP 09364, 09365, die Änderungen der Leistungslegenden der GOP 20340 und 20375, die Streichung der GOP 09340 und Neuaufnahmen folgender GOP.
- Aufnahme der Gebührenordnungsposition (GOP) 20338
3.665 Punkte
- Aufnahme der GOP 20339
2.175 Punkte
- Aufnahme der GOP 20343
435 Punkte
- Aufnahme der GOP 20364
235 Punkte
- Aufnahme der GOP 20365
235 Punkte
- Aufnahme der GOP 20377
175 Punkte
- Aufnahme der GOP 20378
380 Punkte
Die Partner der Bundesmantelverträge werden bis spätestens 01.07.2012 eine Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß §135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern vereinbaren. Als Übergangsregelung sind die GOP 20338, 20339, 20340, 20377, und 20378 zur Hörgeräteversorgung auch ohne die Inkraftsetzung der Vereinbarung, längstens bis zum 30.06.2012 berechnungsfähig.
Die technischen Mindestvoraussetzungen zur Abrechnung der GNRn entsprechend der Präambeln der Kapitel 9 und 20 sind ab dem 1.1.2012 unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung zur Qualitätssicherung einzuhalten.
Die Veröffentlichung des vollständigen Beschlusstextes entnehmen Sie bitte einem der nächsten Hefte des Deutschen Ärzteblattes.
Ansprechpartner
Abrechnungshotline
0331/98229803


