
Ab dem 1. Oktober 2008 ist es Ihnen möglich, Laborparameterbestimmungen des Kapitels 32.2
- selbst durchzuführen und abzurechnen,
- über eine Laborgemeinschaft zu beziehen, welche die Abrechnung für Sie vornimmt,
- an einen Laborarzt zu überweisen, welcher dann auch die Abrechnung vornimmt.
Für die Verfahrensweise zu den Punkten 1. und 3. gibt es keine Änderungen. Neu ist der Umgang mit der Abrechnung von Parameterbestimmungen über die Laborgemeinschaft gemäß Punkt 2.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Die Anforderung der Parameterbestimmung erfolgt mittels Muster 10A unter Angabe Ihrer Betriebsstätten-Nummer (BSNR) und lebenslangen Arztnummer (LANR) an die Laborgemeinschaft, deren Mitglied Sie sind. Sollte der Versicherte die Kriterien für eine Ausnahmekennziffer erfüllen, geben Sie diese auf Ihrer Anforderung Muster 10A und Ihrem eigenen Abrechnungsschein an.
Die Parameter werden Ihnen von der Laborgemeinschaft zur Verfügung gestellt, die Ihnen zur Information der Diagnostik und Auslastung Ihres Laborbudgets dienen. In Ihre Abrechnung dürfen diese Leistungen nicht einfließen, da Ihre Laborgemeinschaft die Abrechnung direkt für Sie mit der KV vornimmt.
Der Wirtschaftlichkeitsbonus nach der GNR 32001 ist wie bisher Bestandteil des EBM und wird mit den Vertragsarztpraxen und nicht mit den Laborgemeinschaften abgerechnet. Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird wie bisher auf die für den Parameter im EBM vorgesehenen Erstattungen berechnet und orientiert sich nicht an den tatsächlich anfallenden Kosten.
Zahlungsempfänger der Kostenerstattungszahlungen der KV sind die in der Laborgemeinschaft zusammen geschlossenen Vertragsärzte. Ihnen gegenüber ergeht auch der Abrechnungsbescheid, der aufgeschlüsselt nach Mitgliedern an die Laborgemeinschaft gesandt wird. Ggf. erforderliche Rückforderungen werden durch die KV gegenüber den Mitgliedern der Laborgemeinschaft geltend gemacht, wobei der Bescheid ebenfalls an die Laborgemeinschaft übersandt werden kann. Die Mitglieder der Laborgemeinschaft können ein Mitglied zum Unterzeichnen der Sammelerklärung bevollmächtigen.
Die in diesen Komplexleistungen enthaltenen Laborleistungen sind grundsätzlich auch weiterhin durch Laborgemeinschaften zu erbringen. Zu beachten ist jedoch, dass ab dem 1. Oktober 2008 diese Parameter bei der Laborgemeinschaft nicht mittels Muster 10A veranlasst werden dürfen, da diese ansonsten zur Abrechnung gelangen würden, was zu einer ungerechtfertigten Doppelabrechnung führen würde.
Eine Anforderung dieser Parameter beim Laborarzt mittels Muster 10 ist aus denselben Gründen nicht möglich. Die der Laborgemeinschaft bzw. dem Laborarzt entstandenen Kosten sind dem veranlassenden Arzt in Rechnung zu stellen und von diesem zu begleichen, da er
die anteilmäßige Bewertung für die Laborparameter bereits über die Bewertung der entsprechenden EBM-Komplexleistung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnet.
Das Vorhalten eines Laserdruckers in Ihrer Praxis für das Ausfüllen des Musters 10A ist nur dann notwendig, wenn auch der zweidimensionale Barcode generiert und die Auswertung in der Laborgemeinschaft mittels Barcode erfolgen soll. Alternativ ist der Ausdruck des Musters 10A auch ohne Barcode und mit einem Nadeldrucker möglich.
20.10.2008