Ambulante Palliativversorgung

Definitionen und Grundlagen

Die ambulante Palliativversorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen und familiären Umgebung zu ermöglichen. Es wird unterschieden zwischen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) und der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV).

Die AAPV beinhaltet die Palliativversorgung, die von niedergelassenen Haus- und Fachärzten sowie ambulanten Pflegediensten mit palliativmedizinischer Basisqualifikation erbracht werden kann. In der Regel beansprucht sie nur einen geringen Teil der ärztlichen bzw. pflegerischen Tätigkeit und orientiert sich stark an palliativmedizinischen Therapiezielen und –inhalten.

Reichen die therapeutischen Möglichkeiten nicht aus, um den Bedürfnissen der Betroffenen gerecht zu werden, sind die Strukturen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung einzubeziehen. Lediglich ein geringer Teil aller Sterbenden benötigt diese besondere Versorgungsform. „Die SAPV richtet sich an Palliativpatienten und deren soziales Umfeld, wenn die Intensität oder Komplexität der aus dem Krankheitsverlauf resultierenden Probleme den Einsatz eines spezialisierten Palliativteams (Palliative Care Team) notwendig macht – vorübergehend oder dauerhaft. Sie erfolgt im Rahmen einer ausschließlich auf Palliativversorgung ausgerichteten Versorgungsstruktur.“(Auszug aus dem SAPV-Glossar der DGP sowie dem DHPV, Stand 15.01.2009)

Im Jahr 2005 wurde das Gutachten „Palliativversorgung im Land Brandenburg – Bestandsaufnahme und Empfehlungen zur Weiterentwicklung“ veröffentlicht, welches vom damaligen brandenburgischen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie sowie den Primärkassen in Auftrag gegeben wurde. In diesem sind die konkreten Mechanismen der Palliativversorgung beschrieben und Empfehlungen für eine mögliche Weiterentwicklung abgeleitet. Für Brandenburg sind 12 SAPV-Stützpunkte empfohlen.

Zwei Jahre später, 2007, wurde die SAPV im Rahmen der Gesundheitsreform (GKV-WSG) mit zwei eigenständigen Paragraphen (§§37b, 132d) in das fünfte Sozialgesetzbuch aufgenommen. §37b SGB V beschreibt die SAPV und bestimmt den Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach §92 SGB V Inhalt, Umfang und Verordnung der SAPV zu beschließen. §132d SGB V legt fest, dass zur Sicherstellung der SAPV Direktverträge zwischen den Krankenkassen und dem jeweiligen Palliative Care Team (PCT) geschlossen werden. Aktuell gibt es im Land Brandenburg sechs abgeschlossene SAPV Direktverträge.

Wir stehen Ihnen für Fragen zur SAPV im Land Brandenburg beratend und unterstützend zur Seite.

Gesetzliche Grundlagen und Regelungen

  • §37b SGB V Definition der SAPV
  • §92 Abs. 1 SGB V Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
  • SAPV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses umfasst Inhalt und Umfang sowie Verordnung von SAPV
  • §132d SGB V regelt die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern in der SAPV



Weiterbildungsvoraussetzung

  • Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg (www.laekb.de)



Qualitätszirkel



Verordnung über Muster 63



Weiterführende Links

Ansprechpartner

Fachbereich Besondere Versorgungsformen
Manuela Böttcher
Telefon: 0331-2309-648