Sicherstellungszuschlag

 

Vertragsärzten wird in Regionen mit festgestellter bestehender Unterversorgung 

  • bei Übernahme einer Praxis ein Zuschuss in Höhe von 25.000 €
  • bei Neugründung einer Praxis ein Zuschuss in Höhe von 20.000 €
  • bei Weiterführung einer Praxis in Form einer Zweigpraxis ein Zuschuss in Höhe von 7.500 € gewährt.

In Regionen mit festgestellter drohender Unterversorgung wird Vertragsärzten

  • bei Übernahme einer Praxis ein Zuschuss in Höhe von 25.000 €
  • bei Weiterführung einer Praxis in Form einer Zweigpraxis ein Zuschuss in Höhe von 7.500 € gewährt.

 

Voraussetzungen der Gewährung eines Zuschusses

  • ein formloser schriftlicher Antrag bei der KVBB
  • Inanspruchnahme der Niederlassungsberatung, betriebswirtschaftlichen Beratung, Abrechnungs- und Arzneimittelberatung der KVBB

 

Zusätzlich bei Praxisübernahmen und Fortführungen als Zweigpraxis:

  • maximale zeitliche Differenz zwischen Beendigung der Tätigkeit des Vorgängers und Aufnahme der eigenen Tätigkeit von sechs Monaten
  • Behandlungsfallzahldurchschnitt der Praxis vor Schließung von mind. 75 % des Fachgruppendurchschnitts 
  • Vorlage des Kaufvertrages bei der KVBB
  • Praxisübernahme wird bei Nutzung neuer Räume anerkannt, wenn sich diese in unmittelbarer Nähe zu den aufgegebenen befinden

 

Bedingungen der Gewährung eines Sicherstellungszuschlages

  • Mind. 5-jährige Tätigkeit am Vertragsarztsitz; bei Zweigpraxis mind. 3 Jahre
  • Gewährleistung einer ausreichenden, versorgungsbedarfsgerechten Zahl an Sprechstunden von 30 Stunden/Woche einschl. Hausbesuchstätigkeit; bei Zweigpraxen mindestens 10 Sprechstunden/Woche zzgl. Hausbesuchstätigkeit
  • Durchführung der erforderlichen Hausbesuche (auch im Rahmen einer Zweigpraxis)
  • Teilnahme am organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst
  • Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertretung in Krankheits- und Urlaubsfällen sowie bei sonstiger Abwesenheit

 

Zahlungsverfahren zur Gewährung eines Sicherstellungszuschlages

Die Auszahlung erfolgt in gleichmäßigen quartalsbezogenen Raten

  • bei Praxisübernahmen in Höhe von max. 2.500,- € über 20 Quartale  und
  • bei Praxisneugründungen in Höhe von max. 2.000,- € über 20 Quartale
  • Der Sicherstellungszuschlag zur Führung einer Zweigpraxis wird einmalig ausgezahlt.

 

Bei Nichteinhaltung der oben aufgeführten Bedingungen erlischt der Anspruch auf die finanzielle Förderung.

Der Beginn der Ratenzahlung sowie die Zahlung des einmaligen Zuschusses für Zweigpraxen erfolgt im Folgemonat nach dem Abrechnungsquartal, in dem der Vertragsarzt seine Praxistätigkeit aufgenommen hat.

 

Ansprechpartner

Karin Rettkowski
Tel.: 0331/2309-320