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Abrechnung über die KVBB
Stand 15.12.2022
Mit Wirkung zum 25.11.2022 ist eine veränderte TestV in Kraft getreten.
Anspruch auf Bürgertestung ist seit dem 25.11.2022 auf folgende Personengruppen beschränkt:
1. Patienten und deren Besucher, z.B. in Krankenhäusern
(Test V neu: § 4a Nr. 1, TestV bisher: § 4a Abs.1 Nr. 5)
2. Leistungsberechtigte mit Persönlichem Budget gem. § 29 SGB IX und bei den Leistungsberechtigten in diesem Kontext Beschäftigte
(TestV neu: § 4a Nr. 2, TestV bisher: § 4a Abs. 1 Nr. 8)
3. Pflegepersonen gem. § 19 S. 1 SGB XI
(TestV neu: § 4a Nr. 3, TestV bisher: § 4a Abs. 1 Nr. 9)
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat festgelegt, dass ab dem 01.12.2022 die Vergütung für Abstriche sowie die Überwachung nach TestV um 1 Euro abgesenkt wird (von 7 Euro auf 6 Euro bzw. von 5 Euro auf 4 Euro bei überwachten Eigenanwendungen). Die Vergütung für Sachkosten (PoC-Antigentest) beträgt 2 Euro. Das BMG hat zudem entschieden, die TestV zum 28.02.2023 zu beenden.
Seit dem 16.01.2023 ist der Anspruch auf Bürgertestung zur Beendigung der Absonderung entfallen. Den entsprechenden Wortlaut der TestV können Sie hier nachlesen.
Achtung! Das BMG hat die Abrechnungsfristen nach TestV stringenter gefasst. Eine Einreichung von Abrechnungsdaten oder Korrekturen ist nach dem jeweiligen Endtermin nicht mehr möglich.
Für Leistungserbringende mit IDs beginnend mit 934xxxxx, 935xxxxx und 9362xxxx ist die Abrechnung bis zum 30.09.2023 möglich. Das BMG hat die TestV hinsichtlich der Leistungserbringung bis 28.02.2023 befristet. |
Unverändert gilt:
Nach Beendigung der Tätigkeit können Abrechnungen nach TestV bis zum 3. des Folgemonats eingereicht werden. Gleiches gilt für Vormonatskorrekturen. Danach sind keinerlei Korrekturen mehr zugelassen.