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EBM-Änderungen zum 01.02.2020
Labordiagnostische Abklärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus
Zur Abklärung eines Verdachts auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) erfolgte zum 01.02.2020 die Aufnahme der GOP 32816 - Nukleinsäurenachweis des neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) mittels RT-PCR einschließlich eines Bestätigungstestes bei Reaktivität im Suchtest (Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeinsendung) in den EBM.
Das neuartige Coronavirus (2019-nCoV) breitet sich derzeit weltweit aus und wurde bereits innerhalb Deutschlands von Mensch zu Mensch übertragen. Gemäß § 12 des Infektionsschutzgesetzes besteht bei respiratorischen Erkrankungen durch das neuartige Coronavirus (2019-nCoV) Meldepflicht für klinische Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis gemäß der Falldefinition des RKI sowie für die nachgewiesene Infektion/Erkrankung und den Tod.
In diesem Zusammenhang erfolgte auch eine Änderung der Labor-Kennnummer 32006 (Meldepflichtige Erkrankungen). Die neue GOP 32816 wurde in den Zifferkranz der Kennnummer aufgenommen.
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