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EBM-Änderung zum 01.10.2021
Arztgruppenübergreifend allgemeine Gebührenordnungspositionen (GOP)
Weiterführung der GOP 01444 EBM- Authentifizierung eines unbekannten Patienten …
Die GOP 01444 EBM war vorerst bis zum 30.September 2021 befristet berechnungsfähig für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten in der Videosprechstunde als Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschalen (nur für die berechtigten Fachgruppen)
Diese Befristung wurde nun vom Bewertungsausschuss bis zum 31.Dezember 2022 verlängert.
Die Änderung ist im Beschluss im Teil E nachzulesen
Psychotherapeutische Akutbehandlung und Gruppentherapie in der Videosprechstunde möglich
Der Bewertungsausschuss (BA) hat einen Beschluss zur Anpassung des EBM gefasst, wonach ab dem 1. Oktober 2021 die psychotherapeutische Akutbehandlung (GOP 35152) und mehrere gruppentherapeutische Leistungen auch bei der Durchführung in der Videosprechstunde berechnungsfähig sind.
Diese Änderung betrifft ebenfalls die Gruppenbehandlungen von FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (GOP 14221), FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie (GOP 21221), FÄ für Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie (22222), sowie die Durchführung von Leistungen der Neuropsychologischen Therapie (GOP 30933).
Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung und Gruppenpsychotherapien können zukünftig mit maximal neun Teilnehmern, einschließlich Patienten sowie Therapeut und gegebenenfalls einzubeziehender Bezugspersonen, per Videosprechstunde durchgeführt werden.
Der Technikzuschlag nach der GOP 01450 ist bei den neu als Videositzung möglichen Leistungen berechnungsfähig.
Bei den Gruppenbehandlungen gilt zudem die Höchstwertregelung, nach der der Zuschlag nur einmal je Gruppenbehandlung vergütet wird.
Der Beschluss.
Die GOP 01707 und 01724 EBM wurden neu bewertet
Der Bewertungsausschuss hat die Bewertung der Beratung zum Erweiterten Neugeborenen Screening mit der GOP 01707 EBM und die in-vitro Diagnostik des Erweiterten Neugeborenen-Screenings nach der GOP 01724 EBM wie folgt erhöht:
GOP |
Bezeichnung |
Bewertung bis 30.09.2021 |
Bewertung ab 01.10.2021 |
01707 | Beratung zum Erweiterten Neugeborenen-Screening gem. Kinder-RL |
135 Punkte |
184 Punkte |
01724 | in-vitro-Diagnostik des Erweiterten Neugeborenen-Screenings |
221 Punkte |
297 Punkte |
Zusätzlich wurde die Leistungslegende der GOP 01724 EBM neu gefasst und verweist nun auf den aufgeführten Leistungsumfang in der Kinder -Richtlinie (Abschnitt C Kapitel II §17).
Den Beschluss dazu können Sie hier einsehen
Aufklärungsgespräch im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (GOP 01751) nur noch mit Nachweis der erforderlichen Fachkunde
Gemäß § 4 Satz 1 Nummer 2 der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung muss der Arzt, der das Aufklärungsgespräch im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening durchführt, über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Diese Vorgabe wird zum 1. Oktober 2021 umgesetzt durch die Aufnahme einer dritten Bestimmung zum Abschnitt 1.7.3.1 des EBM, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als Voraussetzung für die Berechnungsfähigkeit der GOP 01751 EBM nennt.
Änderung der ersten Anmerkung der GOP 02342 (Lumbalpunktion)
In der ersten Anmerkung zur GOP 02342 des Abschnitts 2.3 EBM sind folgende Ärzte als einzige Leistungserbringer aufgeführt worden:
- Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Anästhesiologie
Nur diese Fachärzte können die GOP 02342 EBM abrechnen.
Der Beschluss
Screening auf Hepatitis B und C als Teil der Gesundheitsuntersuchung
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte bereits im November 2020 die Richtlinie über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten angepasst. Versicherte ab 35 Jahren haben einmalig den Anspruch, sich auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C als Bestandteil des sogenannten Check-ups (Gesundheitsuntersuchung) testen zu lassen.
Den Beschluss des G-BA können Sie hier einsehen.
Die entsprechende Umsetzung im EBM erfolgt zum 1. Oktober 2021 durch den Bewertungsausschuss (BA). Es erfolgte die Aufnahme fünf neuer Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM. Dabei geht der BA von der Annahme aus, dass das Screening auf eine Hepatitis-B-Virusinfektion und das Screening auf eine Hepatitis-C-Infektion zusammen durchgeführt werden.
Für die Inanspruchnahme des Screenings auf eine Hepatitis-B und/oder Hepatitis-C-Infektion wird die GOP 01734 als Zuschlag zur GOP 01732 (Gesundheitsuntersuchung) aufgenommen. Die GOP 01734 EBM ist ab dem vollendeten 35. Lebensjahr einmalig berechnungsfähig.
Es wurde zusätzlicheine Übergangsregelung für Versicherte aufgenommen, die in den letzten drei Jahren einen Check-up in Anspruch genommen haben. Bei ihnen kann das Screening auch separat erfolgen. Für diese Übergangsregelung wurde die neue GOP 01744 befristet bis zum 31. Dezember 2023 in den EBM aufgenommen.
Screening auf Hepatitis B und C | ||
GOP | Bezeichnung | Bewertung |
01734 | Zuschlag zur GOP 01732 (Gesundheitsuntersuchung bei über 18-Jährigen) für das Screening auf Hepatitis B und/oder Hepatitis C | 41 Punkte / 4,56 Euro |
01744 | Screening auf Hepatitis B und/oder Hepatitis C im Rahmen der Übergangsregelung | 41 Punkte / 4,56 Euro |
Des Weiteren erfolgte die Neuaufnahme der entsprechenden Laboruntersuchungen in den Abschnitt 1.7.2 EBM. Das Screening auf Hepatitis B und C erfolgt als Stufendiagnostik. Das Blut wird zunächst auf das HBs-Antigen und auf HCV-Antikörper untersucht (Eingangsuntersuchung). Bei einem positiven Ergebnis einer oder beider Untersuchungen erfolgt unmittelbar im Anschluss die Bestätigungsdiagnostik durch eine HBV-DNA-Bestimmung beziehungsweise einen HCV-RNA-Nachweis aus derselben Blutprobe.
Für die sogenannte Eingangsuntersuchung erfolgt die Aufnahme GOP 01865 in den EBM. Die entsprechende Bestätigungsdiagnostik wird als Zuschlag zur GOP 01865 mit den GOP 01866 und 01867 abgebildet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
| Laborleistungen |
|
01865 | Nachweis von HBs-Antigen und/oder HCV-Antikörper (Eingangsuntersuchung) | 105 Punkte / 11,68 Euro |
01866 | Zuschlag zur GOP 01865 für die Bestimmung der Hepatitis B-Virus-DNA bei reaktivem Ergebnis der Untersuchung auf HBs-Antigen (Bestätigungsdiagnostik) | 805 Punkte / 89,55 Euro |
01867 | Zuschlag zur GOP 01865 für den Nukleinsäurenachweis von Hepatitis C-Virus-RNA bei reaktivem Ergebnis der Untersuchung auf HCV-Antikörper | 360 Punkte / 40,05 Euro |
Die Berechnung der GOP 01865 bis 01867 setzt eine Genehmigung (Spezial-Labor) der Kassenärztlichen Vereinigung voraus.
Die Beschlüsse des BA können Sie unter nachfolgendem Link einsehen:
Beschluss_Hepatitis_Screening_Beratung
Dauerhafte Aufnahme der GOP 01953 in den EBM
Die GOP 01953 EBM (substitutionsgestützte Behandlung Opiadabhängiger mit einem Depotpräparat wurde mehrfach aufgrund der Corona-Pandemiesituation verlängert. Der Bewertungsausschuss hat sich aufgrund der Etablierung der Leistung entschieden die GOP 01953 dauerhaft in den EBM aufzunehmen.
Den Beschluss zur Entscheidung finden Sie hier:
Entscheidungserhebliche Gründe
Änderung der Bewertungen der Gebührenordnungspositionen 04567 und 13603 EBM -Dokumentationsaufwand zur Qualitätssicherung bei der Nierenersatztherapie
Zum 01.Oktober 2021 ist die Vergütung der GOP 04567 und 13603 EBM neu bewertet worden. Der Bewertungsausschuss schätzt den Aufwand des Verfahrens QS NET im Vergleich zum Beginn des Verfahrens geringer ein und beschließt daher eine Bewertungsanpassung.
GOP | Bewertung bis 30.09.2021 | Bewertung ab 01.10.2021 |
04567 | 120 Punkte | 90 Punkte |
13603 | 120 Punkte | 90 Punkte |
Zusätzlich ist die zeitliche Befristung der GOP 04567 im Abschnitt 4.5.4 EBM und der GOP 13603 im Abschnitt 13.3.6 EBM bis zum 30.September 2022 verlängert worden.
Hier finden Sie den Beschluss und die entscheidungserheblichen Gründe
Entscheidungserhebliche Gründe
Neue Untersuchung vor Anwendung der Medikamente Keytruda® und Jemperli®
Bei der gezielten Verabreichung einer medikamentösen Behandlung bestimmter Tumorentitäten mit den Arzneimitteln Keytruda® und Jemperli® ist gemäß der entsprechenden Fachinformation vorher eine Untersuchung auf das Vorliegen einer Mikrosatelliteninstabilität im Tumormaterial durchzuführen. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 erfolgt daher die Aufnahme der GOP 19464 in den Abschnitt 19.4.4 EBM. Die Leistung wird extrabudgetär vergütet und ist mit 867 Punkten bewertet. Für die ärztliche Leistung ist der Zuschlag nach der GOP 19402 zur GOP 19464 berechnungsfähig. Den Beschluss des BA und die entscheidungserheblichen Gründe können Sie unter folgendem Link einsehen:
Weitere Änderungen im Kapitel der Strahlentherapie zum 01.10.2021
Anfang des Jahres wurde das Kapitel der Strahlentherapeutischen Leistungen (Kapitel 25 EBM) neu gefasst. Der Leistungskatalog wurde aktualisiert und neu strukturiert. Im Zuge dieser Änderung wurden Kosten, die in den Sachkostenpauschalen enthalten waren in Leistungen und verfahrensbezogene Zusatzziffern des Kapitels 25 überführt. Die Bewertung der Leistungen erfolgte dabei auf Basis von Kalkulationsannahmen.
Bei einer erneuten Überprüfung ergaben sich Unterschiede zwischen den Annahmen einerseits und Ergebnissen der Abrechnung andererseits. Daraufhin erfolgt zum 1. Oktober 2021 die Absenkung der Bewertung zahlreicher Strahlentherapeutischer Leistungen.
GOP | Bezeichnung | Bewertung in Punkten | |
bis 30.09.2021 | ab 01.10.2021 | ||
25310 | Weichstrahl- oder Orthovolttherapie | 92 | 115 |
25316 | Bestrahlung mit Linearbeschleuniger bei gutartiger Erkrankung | 405 | 385 |
25317 | Zuschlag bei mehr als einem Zielvolumen bei gutartiger Erkrankung | 230 | 177 |
25318 | Zuschlag IGRT bei gutartiger Erkrankung | 316 | 190 |
25321 | Bestrahlung mit Linearbeschleuniger bei | 811 | 771 |
25324 | Zuschlag bei mehr als einem Zielvolumen bei bösartiger Erkrankung | 287 | 212 |
25325 | Zuschlag Hochpräzisionstechnik bei bösartiger Erkrankung | 278 | 220 |
25326 | Zuschlag IGRT bei bösartiger Erkrankung | 524 | 255 |
25327 | Zuschlag Hochpräzisionstechnik in Kombination mit IGRT bei bösartiger Erkrankung | 746 | 420 |
25328 | Zuschlag bei Überschreitung der Einzeldosis ≥ 2,5 Gy bei bösartiger Erkrankung | 577 | 430 |
25329 | Zuschlag bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bei bösartiger Erkrankung | 313 | 313 |
25340 | Bestrahlungsplanung I | 238 | 200 |
25341 | Bestrahlungsplanung II ausschließlich bei Bestrahlung mit Linearbeschleuniger | 3463 | 3078 |
25342 | Bestrahlungsplanung III ausschließlich bei Bestrahlung mit Linearbeschleuniger | 4744 | 4200 |
25343 | Zuschlag Hochpräzisionsbestrahlungsplanung | 7649 | 5101 |
25345 | Bestrahlungsplanung II bei Weichstrahl- oder Orthovolttherapie | - | 1054 |
Die GOP 25310 für die ärztliche Leistung im Zusammenhang mit der Weichstrahl- oder Orthovolttherapie wird ab dem 1. Oktober mit 115 Punkten statt bisher 92 Punkten bewertet.
Ebenfalls erfolgt die Aufnahme einer Anmerkung in den EBM wonach die GOP 25316, 25321 sowie 25325 bis 25329 grundsätzlich einmal im Behandlungstag berechnungsfähig sind, mit besonderer Begründung jedoch auch zweimal.
Für die Bestrahlungsplanungen sind weiterhin die GOP 25340 bis 25343 sowie die neue GOP 25345 berechnungsfähig. Des Weiteren sind die Bestrahlungsplanungen nach den GOP 25341 und 25342 ab dem 1. Oktober nicht berechnungsfähig für die Weichstrahl- oder Orthovolttherapie.
Näheres zum Thema finden Sie unter folgendem Link:
Neue GOP im Abschnitt „Schlafstörungsdiagnostik“ bei der Therapie mit Unterkieferprotrusionsschienen
Ab dem 01.Oktober 2021 können Ärzte bei Patienten die an einer obstruktiven Schlafapnoe leiden mit einer Unterkieferprotrusionsschiene zu Lasten der GKV behandeln und abrechnen. Dies gilt vor allem für Patienten bei denen eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann.
Es wurden hierfür zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Abschnitt 30.9 aufgenommen, sowie bestehende Leistungen für die kardiorespiratorische Polygraphie und die kardiorespiratorische Polysomnographie angepasst.
Um die GOP abrechnen zu können, müssen Schlafmediziner die Durchführung einer erfolgreichen Überdrucktherapie bei einem Patienten mit behandlungsbedürftiger obstruktiver Schlafapnoe ausgeschlossen haben. Die Abrechnung der Leistung der kardiorespiratorischen Polysomnographie (GOP 30901 EBM)bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Für die Koordination mit einer Vertragszahnärztin oder einem Vertragszahnarzt zur Anfertigung und Anpassung der individuellen Schiene wurde die GOP 30905 neu in den EBM aufgenommen. Sie darf von Ärztinnen und Ärzten mit einer Genehmigung zur Abrechnung der Polygraphie (GOP 30900) und/oder der Polysomnographie (GOP 30901) abgerechnet werden. Die GOP 30902 und 30905 werden extrabudgetär vergütet.
Zudem hat der Beratungsausschuss die Leistungsinhalte und Anmerkungen der bereits im EBM enthaltenen GOP für die kardiorespiratorische Polygraphie und Polysomnographie so angepasst, dass sie ab 1. Oktober 2021 auch im Rahmen einer Therapie mit einer Unterkieferprotrusionsschiene berechnet werden können. Die Vergütung der beiden GOP erfolgt dann extrabudgetär, wenn die Leistungen bei Patienten zur Erstanpassung einer Unterkieferprotrusionsschiene oder im Rahmen der Verlaufskontrolle dieser Therapie durchgeführt werden. Hierfür werden die GOP bundeseinheitlich mit „U“ gekennzeichnet.
GOP | Bezeichnung | Bewertung |
30902 | Einleitung einer Zweitlinientherapie mittels Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe, 1x im KHF* | 65 Punkte / 7,23 Euro |
30905 | Zusatzpauschale für die Koordination mit dem Vertragszahnarzt im Rahmen der Therapie mit einer Unterkieferprotrusionsschiene 2x im KHF | 65 Punkte / 7,23 Euro |
*KHF= der Krankheitsfall umfasst die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Jahres, also im aktuellen und in den drei folgenden Quartalen.
Den Beschluss finden Sie hier
Neues Angebot von Gruppen-Psychotherapie
Zum 1. Oktober werden Leistungen für die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung und die Probatorik im Gruppensetting neu in den EBM aufgenommen. Hintergrund ist die Anpassung der Psychotherapie-Richtlinie und der Psychotherapie-Vereinbarung im November letzten Jahres.
Insbesondere geht es bei der Änderung um die Förderung der Gruppenpsychotherapie und der Vereinfachung des Gutachterfahrens.
Die neuen Leistungen gelten für drei bis neun mögliche Sitzungsteilnehmer.
Probatorische Sitzung im Gruppensetting
GOP | Bezeichnung | Bewertung |
35163 | Probatorische Sitzung mit 3 Teilnehmer/innen | 704 Punkte / 78,32 Euro |
35164 | Probatorische Sitzung mit 4 Teilnehmer/innen | 594 Punkte / 66,08 Euro |
35165 | Probatorische Sitzung mit 5 Teilnehmer/innen | 528 Punkte / 58,74 Euro |
35166 | Probatorische Sitzung mit 6 Teilnehmer/innen | 483 Punkte / 53,73 Euro |
35167 | Probatorische Sitzung mit 7 Teilnehmer/innen | 451 Punkte / 50,17 Euro |
35168 | Probatorische Sitzung mit 8 Teilnehmer/innen | 428 Punkte / 47,61 Euro |
35169 | Probatorische Sitzung mit 9 Teilnehmer/innen | 409 Punkte / 45,50 Euro |
Wichtig für die Abrechnung:
- Ausweitung der Probatorik auf Gruppensitzungen
- Erwachsene: bis zu 4 Therapieeinheiten Probatorik je Krankheitsfall (KHF) insgesamt, davon maximal 3 Therapieeinheiten im Gruppensetting
- Mit vorheriger psychotherapeutischer Sprechstunde: bis zu 3 Therapieeinheiten im Gruppensetting à 100 Minuten je KHF (oder 6 x 50 Minuten)
- Ohne vorherige psychotherapeutische Sprechstunde: bis zu 2 Therapieeinheiten Gruppensetting à 100 Minuten je KHF (oder 4 x 50 Minuten)
- Kinder und Jugendliche/ Menschen mit geistiger Behinderung: bis zu 6 Therapieeinheiten Probatorik je KHF, davon maximal 5 Therapieeinheiten Gruppensetting
- Mit vorheriger psychotherapeutischer Sprechstunde: bis zu 5 Therapieeinheiten im Gruppensetting à 100 Minuten je KHF (oder 10 x 50 Minuten)
- Ohne vorherige psychotherapeutische Sprechstunde: bis zu 4 Therapieeinheiten im Gruppensetting à 100 Minuten je KHF (oder 8 x 50 Minuten)
- Kennzeichnung der GOP mit einem H bei 50 Minuten bzw. Z bei 50 Minuten mit Bezugsperson
- Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Genehmigung zur Durchführung von Richtlinien-Gruppentherapie
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
Neu aufgenommen in den EBM werden zum 1. Oktober Gebührenordnungspositionen für die Gruppentherapeutische Grundversorgung. Diese Leistungen der Gruppenbehandlungen mit drei bis neun Teilnehmern dienen der Vorbereitung auf eine Gruppenpsychotherapie und der ersten Symptomlinderung.
GOP | Bezeichnung | Bewertung |
35173 | Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung 3 Teilnehmer/innen | 916 Punkte/ 101,90 Euro |
35174 | Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung 4 Teilnehmer/innen | 772 Punkte 85,88 Euro |
35175 | Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung 5 Teilnehmer/innen | 686 Punkte/ 76,31 Euro |
35176 | Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung 6 Teilnehmer/innen | 628 Punkte/ 69,86 Euro |
35177 | Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung 7 Teilnehmer/innen | 586 Punkte/ 65,19 Euro |
35178 | Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung 8 Teilnehmer/innen | 556 Punkte/ 61,85 Euro |
35179 | Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung 9 Teilnehmer/innen | 532 Punkte / 59,18 Euro |
Wichtig für die Abrechnung:
- Gänzlich neues Versorgungsangebot für psychisch Kranke
- Erwachsene: bis zu 4 Einheiten im Gruppensetting a 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 8x 50 Minuten)
- Kinder- und Jugendliche / Menschen mit geistiger Behinderung bei Einbezug von Bezugspersonen: bis zu 100 Minuten je Krankheitsfall zusätzlich möglich (oder 2x 50 Minuten)
- Kennzeichnung der GOP mit einem H bei 50 Minuten bzw. Z bei 50 Minuten mit Bezugsperson
- Keine Anrechnung auf nachfolgende Kontingente der Richtlinien-Psychotherapie
- Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Genehmigung zur Durchführung von Richtlinien-Gruppentherapie
Die Vergütung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten und Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie, Nervenheilkunde, psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie die ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzte erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.Zusätzlich zu den oben genannten Änderungen wurden mit der Anpassung der PT-RL ebenfalls ermöglicht probatorische Sitzungen bereits im Krankenhaus durchführen zu können. Die Anpassung wurde in den Anmerkungen der GOP 01410 und 01413 EBM aufgenommen.
Die Vergütung erfolgt durch die Kennzeichnung der Besuchsleistungen mit einem K (GOP 01410K bzw. 01413K EBM) zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Weitere Änderungen
Gemeinsame Leistungen der Richtlinien-Gruppentherapie und Probatorik im Gruppensetting
- Psychotherapeutische Gruppensitzungen und probatorische Sitzungen im Gruppensetting können zu zweit eingeleitet werden (auch praxisübergreifend)
- Ein Psychotherapeut/ Psychotherapeutin ist dabei für ein jeweils fest zugeordnetes Gruppenmitglied „hauptverantwortlich“, beispielsweise für die schriftliche Dokumentation (bei Kombinationsbehandlungen auch für das Ausfüllen des Formulars PTV 2)
- Gruppentherapie-Patienten und Gruppen-Probatorik-Patienten können gleichzeitig in gemischten Gruppensitzungen behandelt werden
Gruppengröße bei gemeinsamer Leitung: mind. 6 bis zu 14 (Pro Psychotherapeut oder Psychotherapeutin: mind. 3 bis zu 9 Patientinnen bzw. Patienten)
Weiter Informationen finden Sie hier.
Kostenpauschalen für den Versand von AU-Bescheinigungen
Ab dem 1. Oktober 2021 erfolgt die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeit (AU) an die zuständige Krankenkasse ausschließlich digital. Voraussetzung ist, dass die Vertragsarztpraxis über die notwendige technische Ausstattung verfügt. Für folgende Sachverhalte, bei denen ein postalischer Versand von papiergebundenen AU-Bescheinigungen stattfinden muss, werden zwei neue Kostenpauschalen mit einer Bewertung von jeweils 0,81 Euro in den EBM aufgenommen:
- Die Kostenpauschale 40130 kann abgerechnet werden in Fällen, in denen der Vertragsarzt nachträglich feststellt, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und diese nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags nachgeholt werden kann. Die papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird dann an die zuständige Krankenkasse versendet.
- Im Rahmen eines Hausbesuches besteht für den Vertragsarzt keine Möglichkeit einen Ausdruck der AUBescheinigung für den Patienten zu erzeugen. In diesem Fall sendet der Vertragsarzt dem Patienten die papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Nachgang aus der Praxis zu und rechnet hierfür die neue Kostenpauschale 40131 ab.