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EBM-Änderung zum 15.11.2020
Arztgruppenübergreifender spezieller Versorgungsbereich
- zum 15. November 2020 neuer Abschnitt 30.3.2 in den EBM aufgenommen
Detailinformationen:
Tumortherapiefelder zur Behandlung des Glioblastoms, Neuaufnahme des Abschnitts 30.3.2 in den EBM mit neuen GOP 30310 bis 30312
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. März 2020 beschlossen, die Nr. 34 „Tumortherapie-felder (TTF) beim Glioblastom“ in die Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung aufzunehmen. Zum 15.11.2020 erfolgte nun die Umsetzung in den EBM dementsprechend wurde der neue Abschnitt 30.3.2 in den EBM aufgenommen.
GOP | Bezeichnung | Punkte | Prüfzeiten | Häufigkeit |
30310 | Indikationsstellung zur Behandlung eines Patienten mit TTF |
128 Pkt. |
10 Minuten |
1x im Krankheitsfall |
30311 | Zusatzpauschale Behandlung und/oder Betreuung eines Patienten mit TTF |
235 Pkt. |
17 Minuten |
1x im Behandlungsfall |
30312 | Zusatzpauschale für die Entscheidung über die Ausrichtung von TTF |
65 Pkt. |
5 Minuten |
Bis zu 3x im Behandlungsfall |
Voraussetzung für die Indikationsstellung für den Einsatz von TTF im Rahmen des Gesamtbehandlungskonzeptes ist eine entsprechende Empfehlung einer interdisziplinären Tumorkonferenz bestehend aus jeweils mindestens einem Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Neurologie, Neurochirurgie, Strahlentherapie und Radiologie. Nur die genannten Fachärzte können die GOP 30310 und 30311 EBM rechnen.
Die neue Zusatzpauschale nach der GOP 30311 bildet die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit TTF ab. Sie ist im Arztfall nicht neben der GOP 13500 (Zusatzpauschale hämatologische, onkologische, immunologische Erkrankung) berechnungsfähig und kann nur von Fachärzten für Neurologie, Neurochirurgie und Strahlentherapie abgerechnet werden.
Die Vergütung der Leistungen erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Aufgrund der Neuaufnahme des Abschnitts 30.3.2 ergeben sich Folgeänderungen im EBM. Der Abschnitt 30.3. wird in „weitere Behandlungsmethoden“ umbenannt und die Leistungen des bisherigen Abschnitts 30.3 „Neurophysiologische Übungsbehandlung“ in einen neuen Abschnitt 30.3.1 inhaltsgleich überführt.
Den Beschluss lesen sie bitte hier