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Hautkrebsscreening
Grundsätzlich können Hausärzte, Hautärzte und/oder Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten die Hautkrebsvorsorge durchführen und nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) berechnen. Voraussetzung ist für alle gleichermaßen die Teilnahme an einem zertifizierten Fortbildungsprogramm für das Hautkrebsscreening und eine entsprechende Genehmigung der KVBB.
Für alle o.g. Vertragsärzte gilt die GOP 01745. Hausärzte können alternativ die GOP 01746 als Zuschlag zur GOP 01732 EBM berechnen, wenn das Hautkrebsscreening mit einer Gesundheitsuntersuchung durchgeführt wird.
Hinweis:
Beide GOP erfordern, gemäß dem fakultativen Leistungsinhalts, das Vorhalten eines Auflichtmikroskops (Dermatoskop) in der Praxis, welches über den Gerätebogen gemeldet werden muss.
Nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses haben Versicherte ab dem Alter von 35 Jahren jedes zweite Jahr Anspruch auf vertragsärztliche Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs. Eine erneute Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres (zwei Jahreswechsel) möglich.
Versicherte sonstiger Kostenträger haben einen Anspruch, sofern dieses vertraglich vereinbart wurde.
Zusätzlich zu den Regelungen des EBM haben einige Krankenkassen für ihre Versicherten ergänzende Verträge vereinbart.
Ergänzende Verträge zur Hautkrebsvorsoge
BARMER GEK, Techniker Krankenkasse (TK), BKK Landesverband Mitte, Knappschaft, IKK Brandenburg und Berlin, HEK | |||||||
Anspruchsberechtigung | Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres | ||||||
Teilnehmende Ärzte | Hautärzte/Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten (BKK und IKK: Hautkrebsscreening auch für Hausärzte), | ||||||
Behandlungsinhalt | • jedes zweite Jahr (zwei Kalenderwechsel) • Information der Versicherten zu Versorgungsangebot und Anspruchsberechtigung, • Anamnese, • körperliche Untersuchung (visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines),
• eine Beratung über das Ergebnis der vorgenannten Maßnahmen
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Abrechnung und Vergütung |
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AOK Nordost (Modul 6.2 zum Hausarztvertrag) | |
Anspruchsberechtigung | Versicherte ab Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres |
Teilnehmende Ärzte | Am AOK-Hausarztvertrag teilnehmende Hausärzte |
Behandlungsinhalt | • die Information der Versicherten zu Versorgungsangebot und Anspruchsberechtigung, • Anamnese • eine körperliche Untersuchung (Untersuchung der Haut, der Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute-Gesamthautuntersuchung), • erstmalige Hauttypbestimmung, • vollständige Dokumentation |
Abrechnung und Vergütung | SNR 01745H: ab Januar 2022 28,50 € |
Die in beiden Tabellen aufgeführten Verträge können Sie nur im geschützten Bereich der KVBB durch Anklicken des Namens der jeweiligen Krankenkasse in den Tabellenköpfen direkt einsehen.