Finanzhilfe für Praxen mit extrem hohem Stromverbrauch
Vom Bewertungsausschuss wurde eine zusätzliche Finanzhilfe für Fachgruppen mit energieintensiven Leistungen beschlossen.
Berechtigt zur Abrechnung zusätzlicher Stromkosten sind ausschließlich Vertragsärzte, die Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM aus mindestens einem der folgenden Abschnitte abrechnen:
- GOP 25316 und/oder 25321
- GOP 34310, 34311, 34320 bis 34322, 34330, 34340 bis 34342, 34350 und/oder 34351
- GOP 34410, 34411, 34420 bis 34422, 34430, 34431, 34440 bis 34442, 34450, 34451, 34470, 34475, 34480, 34485, 34486, 34489 und/oder 34490
- GOP 40815, 40818 und/oder 40823 bis 40828
Achtung: Sofern die zusätzlichen Stromkosten der Praxis einen Betrag von 500 Euro im Abrechnungsquartal unterschreiten, hat die Praxis keinen Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Stromkosten.
Praxen machen ihre zusätzlichen Stromkosten mithilfe einer Selbstauskunft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung geltend.
Die Selbsterklärung ist für jedes Quartal, in dem zusätzliche Stromkosten geltend gemacht werden, spätestens zum Ende des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats, abzugeben. Update: Frist zur Abgabe der Selbsterklärung zur Abrechnung von zusätzlichen Stromkosten auf den 31.5.2023 verlängert.