
Update: Befristung wurde auf 31. März 2021 verlängert
Um schwere und leichte Krankheitsfälle im Zuge der steigenden COVID-19-Infektionszahlen voneinander abzugrenzen und weitere Infektionsketten zu vermeiden, wurde eine zuvor ausgelaufene Sonderregelung wieder aktiviert:
Ab dem 19. Oktober 2020 gibt es bundesweit wieder die Möglichkeit, eine Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese auszustellen. Die Sonderregelung gilt befristet bis zum 31. März 2021 – Verlängerungsoptionen nicht ausgeschlossen.
Voraussetzungen/Regelungen zur Ausstellung einer AU per Telefon:
Bei einer Erkrankung der oberen Atemwege mit leichter Symptomatik können Versicherte nach der telefonischen Anamnese eine AU-Bescheinigung (Muster 1) für bis zu 7 Kalendertage ausgestellt bekommen. Eine Verlängerung der AU um weitere 7 Kalendertage ist einmalig möglich.
Abrechnung der telefonischen AU-Bescheinigung:
- Bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis oder einem Arzt-Patienten-Kontakt in der Videosprechstunde (Quartalsbezug):
- Versicherten- bzw. Grundpauschale sowie die GOP 88122 (90 ct) für den postalischen Versand der AU-Bescheinigung
- Ausschließlich telefonischer Kontakt im Quartal:
- Bereitschaftspauschale nach der GOP 01435 EBM sowie die GOP 88122 (90 ct) für den postalischen Versand der AU-Bescheinigung
Zusätzlich beschlossen: Auch bei Erkrankung eines Kindes können Ärzte per Telefon die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ nach Muster 21 ausstellen.
03.12.2020