In Arztpraxen besteht weiterhin eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken – auch wenn die Maskenpflicht in vielen Bereichen zuletzt aufgehoben wurde. Geregelt ist dies in der in Brandenburg geltenden dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung.
Demnach gibt es außerdem eine generelle Pflicht zur Umsetzung bzw. Sicherstellung von Hygienemaßnahmen. Diese umfassen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- das Erfassen von Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger,
- die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb von Behandlungen
- sowie dafür zu sorgen, dass in geschlossenen Räumen ein regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft erfolgt.
Eine medizinische Maske muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprechen oder
- eine die europäische Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.
Als einer FFP2-Maske vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske ist nur ohne Ausatemventil zulässig.
Überall, wo das Tragen einer medizinischen Maske angeordnet ist, gilt diese Pflicht für Geimpfte und Genesene gleichermaßen.
21.09.2021