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Ambulante ärztliche Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine
Die medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine, die sich nach Ankunft in Brandenburg als Asylsuchende in den Kommunen melden, erfolgt über den bestehenden Vertrag zur Rahmenvereinbarung über die ärztliche Versorgung der im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) genannten Berechtigten. Die auftragsweise Betreuung durch die Krankenkassen hat in einigen Kommunen bereits begonnen.
In Anbetracht des aktuell dynamischen Geschehens gilt es, die folgenden 3 Stufen zu beachten:
A) noch keine Meldung in Kommune erfolgt
B) Meldung in Kommune ist erfolgt, noch keine Aufnahme in Krankenkasse
C) Aufnahme in Krankenkasse erfolgt
Zu A) noch keine Meldung in Kommune
und
Zu B) Meldung in Kommune ist erfolgt, noch keine Aufnahme in Krankenkasse
Es ist in der aktuellen Übergangssituation möglich, dass Betroffene ohne vorherige Vorsprache in der örtlichen Kommune (Sozialamt) Arztpraxen aufsuchen. In diesen Fällen erfolgt die medizinische Versorgung nach dem folgenden Ablaufschema.
Ablaufschema und Versorgungsumfang bei Vorstellung Geflüchteter aus der Ukraine ohne jeglichen Anspruchsnachweis oder einer Bescheinigung des zuständigen Sozialamtes:
Solange in diesen genannten Fällen die Versorgung – vor Aufnahme in eine Krankenkasse – erforderlich ist, erfolgt die Rechnungslegung an das örtlich zuständige Sozialamt nach den Grundsätzen der GOÄ mit dem üblichen Steigerungsfaktor von 2,3. Gegenstand der Behandlung werden in der Regel akute Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sein. Des Weiteren werden Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Präventionsleistungen sowie Leistungen der Mutterschaftsvorsorge angezeigt sein.
Die Verordnung von Medikamenten erfolgt auf dem Muster 16 (rotes Rezept), als Kostenträger wird das regional zuständige Sozialamt namentlich aufgeführt. Es besteht eine Zuzahlungsbefreiung.
Corona-Tests und COVID-19-Impfungen
Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung werden nach dem üblichen Verfahren abgerechnet. Alle Informationen finden Sie hier.
Leistungen nach Coronavirus-Impfverordnung rechnen Ärzte bei Flüchtlingen aus der Ukraine genauso ab wie bei PKV-Versicherten. Alle Informationen finden Sie hier.
C) Aufnahme in Krankenkasse ist erfolgt
Für ukrainische Geflüchtete die (noch) keine eGK, sondern eine vorläufige Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse haben, greift das Ersatzverfahren.
Bis zum Erhalt einer eGK wird der Anspruch durch diese Bescheinigung nachgewiesen. Die Anspruchsbescheinigung enthält die Personendaten des Patienten, die Angabe ab wann der Patient durch diese Krankenkasse betreut wird, die Gültigkeitsdauer sowie die Angabe der „Personengruppe 9“.
Wir empfehlen eine Kopie der vorläufigen Bescheinigung zur Patientenakte zu nehmen und nicht der Abrechnung beizufügen.
Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) über die KVBB.
Ukrainische Geflüchtete haben den Leistungsanspruch, wie GKV-Versicherte. Zur Berücksichtigung des zusätzlichen ärztlichen Zeitbedarfs und in Ergänzung zu den Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM ist die Abrechnung einer Integrationspauschale – Symbolnummer (SNR) 99420 in Höhe von 21 Euro für folgenden Aufwand möglich:
Eingehende Beratung, | Voraussetzungen:
|
Die Integrationspauschale ist einmal im Arztfall berechnungsfähig. Die SNR wird nicht durch die KVBB zugesetzt, sondern die Abrechnung muss selbstständig in der Praxis erfolgen.
Corona-Tests und COVID-19-Impfungen
Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung rechnen Ärzte bei Flüchtlingen aus der Ukraine genauso ab wie bei GKV-Versicherten.
Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie Sprechstundenbedarf
Die Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie Sprechstundenbedarf - einschließlich Impfstoffen – erfolgt durch den Vertragsarzt auf Muster 16. Es besteht eine Zuzahlungsbefreiung.
Der Sprechstundenbedarf (SSB) wird aus dem SSB für alle GKV-Versicherten entnommen. Sie beziehen Ihren Sprechstundenbedarf auch zu Lasten der AOK Nordost (ohne Namen des Patienten) mit dem Kreuz bei der „9“ auf der Verordnung für den Sprechstundenbedarf und für Impfstoffe dem zusätzlichen Kreuz auf der „8“ des Musters 16.
Für alle sonstigen Verordnungen (auf Namen des Patienten) benötigen Sie selbstverständlich auch hier keine Kreuze auf der Verordnung. Der Status ergibt sich aus der „Angabe der Personengruppe 9“ auf der eGK und sorgt dafür, dass die Verordnungskosten nicht in die Richtgrößenbetrachtung einbezogen werden.
Für folgende Landkreise und Kreisfreien Städte gilt derzeit die auftragsweise Betreuung durch die Krankenkassen:
Kreisfreie Städte / Landkreise | Zuständige Krankenkasse |
---|---|
Potsdam | DAK Gesundheit |
Teltow-Fläming | AOK Nordost |
Oberhavel | AOK Nordost |
Cottbus | Knappschaft-Bahn-See |
Havelland | Siemens BKK |
Dahme-Spreewald | AOK Nordost |
Potsdam-Mittelmark | AOK Nordost |
Barnim | DAK Gesundheit |
Uckermark | DAK Gesundheit |
Frankfurt (Oder) | BKK VBU |
Prignitz | Bahn-BKK |
Brandenburg a. d. Havel | DAK Gesundheit |
Oder-Spree | BKK VBU |
Elbe-Elster | DAK Gesundheit |
Oberspreewald-Lausitz | DAK Gesundheit |
Spree-Neiße | DAK Gesundheit |
Ostprignitz-Ruppin | DAK Gesundheit |
Märkisch-Oderland | DAK Gesundheit |
Ansprechpartner
Abrechnungsberatung
0331/2309-100