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Testungen auf SARS-CoV-2 im Überblick (Update)
Stand 17.1.2023
Hier finden Sie alle wesentlichen Informationen rund um das Thema Corona-Testungen.
1. Symptomatische Personen
Vertragsärztliche Leistungen laut RKI-Kriterien
Kostenträger: Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Abrechnung: Übermittlung der Leistungen mit der Quartalsabrechnung
Anspruchskreis | Empfehlung Test-Typ | Abrechnung Arzt | Abrechnung Labor |
Symptomatische Patienten nach RKI-Kriterien | PCR-Test
| VP/GP + GOP 32006 - Laborkennzeichnung
| GOP 12220 + GOP 32816 + GOP 40100
Zuweisung über Muster 10c |
Die Pseudo-GOP 88240 ist zum 30.06.2022 entfallen.
Die kurative PCR Testung wird als „nicht gesondert abrechnungsfähige Leistung“ mit der Versicherten-, Grund-, Konsiliar- beziehungsweise Notfallpauschale vergütet.
Hinweis: Die Vergütung der ärztlichen Leistung gemäß § 12 der TestV („Vergütung für Abstrich“) im Zusammenhang mit einer Bestätigungsdiagnostik (nach einem positiven Schnelltest oder Selbsttest) mittels einer PCR-Testung ist nicht an die Bedingung geknüpft, dass der Patient symptomfrei ist.
2. Anspruchspersonen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV)
Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
Abrechnung: monatliche Anzahlmeldung ohne Patientendaten über DatenNerv (https://portal.kvbb.kvsafenet.de/portal/ )
Fälle sind zu dokumentieren und die Dokumentation bis zum 31.12.2024 aufzubewahren
Änderung zum 16.1.2023
Folgende asymptomatische Personen haben bis einschließlich zum 28.02.2023 Anspruch auf eine kostenlose Testungen nach § 4a TestV:
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen (siehe unten)*
- Personen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie deren Betreuer (nach § 29 SGB 9),
- pflegende Angehörige (nach § 19 SGB 11)
Testanlässe | Empfehlung Test-Typ | Vergütung Arzt | Labor |
Personen vor ambulanter OP oder vor Aufnahme in eine stationäre oder ambulante Pflege- oder Krankeneinrichtung (siehe unten)*
Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen (siehe unten)* Besucher betreuter Personen (siehe unten)* (gem. § 4 TestV)
| PCR-Test, PoC-Test bzw. PoC NAT
| Vergütung: 6 € für Gespräch, Entnahme Körpermaterial, Ergebnismitteilung, Ausstellung eines Zeugnisses und ggf. eines digitalen Testergebnisses Refinanzierung Sachkosten PoC-Test Pauschale 2 €
Diagnostik mittels PoC-NAT-Testsystem je Testung 30€
| 32,39 €** Meldung Exceltabelle mit Ident-Nummer Veranlassung über Muster OEGD |
Testungen von nachweislich infizierten Personen, Kontaktpersonen und von Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten (gem. § 2 TestV) GKV-Versicherte und Nicht-GKV-Versicherte
Feststellung durch ÖGD oder durch Vertragsarzt | PCR-Test bzw. PoC NAT
Wiederholung bis zu 1x pro Person | Vergütung: 6 € für Gespräch, Entnahme Körpermaterial, Ergebnismitteilung, Ausstellung eines Zeugnisses und ggf. eines digitalen Testergebnisses Diagnostik mittels PoC-NAT-Testsystem je Testung 30 € |
32,39 €** Meldung Exceltabelle mit Ident-Nummer
Veranlassung über Muster OEGD |
Ärztliches Gespräch mit einer Kontaktperson, die anschließend nicht getestet wird (gem. § 12 TestV) | Vergütung: 5 € für Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung eines Kontakts zu einer SARS-CoV-2 infizierten Person ohne anschließende Testung | ||
Personal der eigenen Praxis (gem. § 4 TestV) | Antigen-Schnelltest* (PoC-Test)
Bis zu 10 Tests pro Person im Monat möglich | Abstrich oder Überwachung des Abstrichs ist nicht berechnungsfähig
Refinanzierung Sachkosten PoC-Test: Pauschale 2 € | Auswertung in Praxis, keine Veranlassung erforderlich |
Personal medizinischer Heilberufe (z.B. von Ärzten, Psychotherapeuten, Physiotherapie, Ergotherapie etc.) (gem. § 4 TestV) | Antigen-Schnelltest* (PoC-Test)
| Abstrich oder Überwachung des Abstrichs ist nicht berechnungsfähig
Refinanzierung Sachkosten PoC-Test: Pauschale 2 € | Auswertung in Praxis, keine Veranlassung erforderlich |
Bei Ausbruchsgeschehen: Personal, Behandelte/Betreute/Gepflegte, Besucher: Anforderung durch Unternehmen oder ÖGD (gem. § 3 TestV) | PCR-Test bzw. PoC NAT | Vergütung: 6 € für Gespräch, Entnahme Körpermaterial, Ergebnismitteilung, Ausstellung eines Zeugnisses und ggf. eines digitalen Testergebnisses Diagnostik mittels PoC-NAT-Testsystem je Testung 30 € |
32,39 €** Meldung Exceltabelle mit Ident-Nummer
Veranlassung über Muster OEGD |
Ärztliche Schulung von Mitarbeitern in nichtärztlichen Einrichtungen zur Anwendung/Auswertung von Schnelltests (z.B. in Pflegeheimen) (gem. § 12 TestV) | 70 €, maximal alle zwei Monate je Einrichtung |
Überwachung Antigen-Test zur Eigenanwendung
Die zur überwachten Eigenanwendung genutzten Antigen-Tests müssen vom BfArM zugelassen sein (überprüfbar unter www.pei.de/sarscov-2-ag-tests).
Vergütung für die Überwachung: 4 € je Test für Gespräch, Ergebnismitteilung, Ausstellung eines Zeugnisses und ggf. eines digitalen Testergebnisses.
Refinanzierung der Sachkosten des PoC-Tests als Pauschale: 2 €
Einrichtungen, die als „stationäre oder ambulante Pflege- oder Krankeneinrichtung“ gelten (§ 4 TestV)
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
- Dialyse-Einrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung von älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen
- ambulante Pflegedienste, die Intensivpflege in gemeinschaftlichen Wohnformen anbieten
- allgemeine ambulanten Pflegedienste
- ambulante Hospizdienste
- Dienste der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV-Dienste)
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtenden
- Einrichtungen der beruflichen Reha
- stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
Besucher folgender Einrichtungen sind nach § 4 und § 4a TestV zur Testung berechtigt:
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
- Dialyse-Einrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung von älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtenden
- stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Für alle Testungen gültig
Bestätigende Diagnostik-Testung
Nach einem positiven Antigen-Test oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR Test oder PoC NAT). Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung.
Eine nachgewiesene Erkrankung ist immer namentlich an das Gesundheitsamt zu melden. Auch ein positiver Antigen-Schnelltest (PoC-Antigentest) ist meldepflichtig.
Zu dokumentierende Angaben nach TestV
Nach der Coronavirus-Testverordnung müssen durch Arztpraxen folgende Auftrags- und Leistungsdokumentationen bis zum 31.12.2024 aufbewahrt werden:
- Bei Abrechnung von Sachkosten (POC-Tests): Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs,
- Patientendaten: Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
- Bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung: die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- Die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.
- Bei Abrechnung von Bürgertestungen mit Zuzahlung die entsprechenden Selbstauskünfte der getesteten Personen
Folgende Dokumentationen müssen nur noch bis zum 31.12.2022 aufbewahrt werden.
- Bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
- Dokumentationen aller Testergebnisse
Genesenenzertifikat
Die Testverordnung enthält keine konkreten Vorgaben zum Anspruch und zur Gültigkeit des Genesenenzertifikats. Vom Robert-Koch-Institut gibt es jedoch fachliche Vorgaben zum Genesenennachweis und danach können Personen ein Genesenenzertifikat erhalten wenn:
- die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist
und
- das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Das Genesenenzertifkat ist nach oben genannter Positiv-Testung 90 Tage gültig.
Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
GKV-Patienten: Die Abrechnung der Leistungen erfolgt mit Übermittlung der Quartalsabrechnung. Es muss kein gesonderter Schein angelegt werden. Die folgend aufgeführten Abrechnungsziffern werden auf dem Behandlungsschein der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse des Patienten angegeben.
PKV-Patienten: Die Abrechnung der Leistungen erfolgt mit Übermittlung der Quartalsabrechnung. Es muss ein separater Behandlungsschein analog dem Ersatzverfahren angelegt werden. Als Kostenträger ist das Bundesamt für Soziale Sicherung anzugeben.
BAS Kostenträgernummer KT: 38825, IK: 103609999
Vergütung:
GOP 88370 – Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats – je Ausstellung 6 €
GOP 88371 – Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats – automatisch mit Hilfe des PVS-Systems – je Ausstellung 2 €
Ansprechpartner
Abrechnungsberatung
0331/2309-100