Abrechnungssystematik für COVID-19-Impfungen – Übergangsregelung gilt weiter

Die Bundesregierung hatte mit dem Infektionsschutzgesetz und der Corona-Virus-Impfverordnung eine neue Abrechnungssystematik für COVID-19-Impfungen beschlossen.

Die Angabe der Stellung der Impfung in der Impfserie ist seit September 2022 erforderlich. In der KV-Impfsurveillance ist bei Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 neben der impfspezifischen Dokumentationsnummer, der Chargennummer und der Indikation anstelle des Beginns und des Abschlusses der Impfserie (Erst-, Folge- und Auffrischimpfung) „die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie“ anzugeben.

Eine durchgemachte Infektion ist dabei nicht zu berücksichtigen, es werden nur die Impfungen gezählt.

Die Übergangsregelung für das 4. Quartal 2022 gilt im ersten Quartal 2023 weiter.

Die Abrechnung erfolgt zunächst weiterhin entsprechend der bekannten Suffixe für Erst-, Abschluss- und Auffrischimpfungen. Nur im Fall von Auffrischimpfungen gibt der Arzt hilfsweise im Feld 5009 (freier Begründungstext) zusätzlich die Stellung der Impfung in der Impfserie an. Die Stellung von Erst- und Abschlussimpfungen können direkt aus den Suffixen abgeleitet werden.

Beispiel: Ein Pflegeheimbewohner erhält im 4. Quartal 2022 mit dem Impfstoff „Comirnaty Original/Omicron BA.4-5“ die zweite Auffrischimpfung. In der Abrechnung ist die GOP 88337K und im Feld 5009 der Wert „4“ (zwei Impfungen für die Grundimmunisierung und zwei Auffrischimpfungen) anzugeben.

Wir informieren, wenn weitere Regelungen getroffen werden.