COVID-19 Impfungen Privatarztpraxen und Betriebsärzte

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, zuständige Stellen der Länder (ÖGD), Privat(zahn)arztpraxen und Betriebsärzte

Nach der Coronavirus-Impfverordnung, letzte Änderung in Kraft seit dem 30.12.2022, können die Leistungen von den zuständigen Stellen der Länder (ÖGD), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 SGB V, Vertragsärzten, Krankenhäusern, Privat(zahn)arztpraxen und Betriebsärzten erbracht werden. Teils ist zunächst eine Registrierung erforderlich. Bitte beachten Sie die Vorgaben lt. Coronavirus-Impfverordnung zur Impfsurveillance.   

Für die Abrechnung gelten die Vorgaben der Coronavirus-Impfverordnung sowie die Vorgaben der KBV für die Vergütung der Leistungen. Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch von Betriebsärzten sind ebenfalls in der Coronavirus-Impfverordnung festgelegt.

Das BMG hat die Abrechnungsfristen nach ImpfV stringenter gefasst. Eine Einreichung von Abrechnungsdaten ist nach dem jeweiligen Endtermin nicht mehr möglich.

Leistungen, erbracht bis zum 31.12.2022 

Leistungen, erbracht bis zum 31.01.2023

Leistungen, erbracht bis zum 28.02.2023

Leistungen, erbracht bis zum 31.03.2023

Leistungen, erbracht bis zum 07.04.2023

Abrechnung bis 30.04.2023

Abrechnung bis 30.04.2023

Abrechnung bis 31.05.2023

Abrechnung bis 30.06.2023

Abrechnung bis 31.07.2023

Das BMG hat die ImpfV hinsichtlich der Leistungserbringung bis zum 07.04.2023 befristet.

Wichtiger Hinweis zur Vergütung der Impfleistungen den Leistungsmonat Januar 2023 betreffend:

Das BAS hat eine erforderliche Umstellung der Auszahlungsmodalitäten für die Vergütung von ImpfV-Leistungen angekündigt. Die Details zur Zahlungsausführung ab dem Leistungsmonat Januar 2023 befinden sich derzeit noch in Klärung beim BAS.

Bitte beachten Sie, dass dies bedingt durch die Umstellungen zu einer Verzögerung der Auszahlungen für Ihre eingereichten Abrechnungen führt.

Sofern uns alle Details zur Zahlungsausführung vorliegen, werden wir diese schnellstmöglich für Sie veranlassen. Wir bitten Sie in der Zwischenzeit von Anfragen Abstand zu nehmen.

Allgemeine Hinweise zur Abrechnung 

Die Abrechnungen sind monatlich, spätestens bis zum 3. des Folgemonats über das Abrechnungsformular der KVBB unter testv.kvbb.de zu übertragen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, fließt die Meldung in die Abrechnung des folgenden Monats ein.

Auf Basis der eingereichten Abrechnungen erfolgt durch die KVBB die Mittelabforderung gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Nach Zahlungseingang zum jeweils 15. des Monats erfolgt über die KVBB die Auszahlung an die Leistungserbringer.

Die KVBB ist vom BMG beauftragt, in diesem Verfahren die Abrechnung nach der Coronavirus-Impfverordnung gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. vorzunehmen. 

Bitte beachten Sie die oben eingeblendeten Fristen zur Einreichung von Abrechnungsdaten.