COVID-19 Impfungen Privatarztpraxen und Betriebsärzte
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, zuständige Stellen der Länder (ÖGD), Privat(zahn)arztpraxen und Betriebsärzte
Nach der Coronavirus-Impfverordnung, letzte Änderung in Kraft seit dem 30.12.2022, können die Leistungen von den zuständigen Stellen der Länder (ÖGD), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 SGB V, Vertragsärzten, Krankenhäusern, Privat(zahn)arztpraxen und Betriebsärzten erbracht werden. Teils ist zunächst eine Registrierung erforderlich. Bitte beachten Sie die Vorgaben lt. Coronavirus-Impfverordnung zur Impfsurveillance.
Für die Abrechnung gelten die Vorgaben der Coronavirus-Impfverordnung sowie die Vorgaben der KBV für die Vergütung der Leistungen. Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch von Betriebsärzten sind ebenfalls in der Coronavirus-Impfverordnung festgelegt.
Das BMG hat die Abrechnungsfristen nach ImpfV stringenter gefasst. Eine Einreichung von Abrechnungsdaten ist nach dem jeweiligen Endtermin nicht mehr möglich.
Leistungen, erbracht bis zum 31.12.2022 Leistungen, erbracht bis zum 31.01.2023 Leistungen, erbracht bis zum 28.02.2023 Leistungen, erbracht bis zum 31.03.2023 Leistungen, erbracht bis zum 07.04.2023 | Abrechnung bis 30.04.2023 Abrechnung bis 30.04.2023 Abrechnung bis 31.05.2023 Abrechnung bis 30.06.2023 Abrechnung bis 31.07.2023 |
Das BMG hat die ImpfV hinsichtlich der Leistungserbringung bis zum 07.04.2023 befristet.
Wichtiger Hinweis zur Vergütung der Impfleistungen den Leistungsmonat Januar 2023 betreffend:
Das BAS hat eine erforderliche Umstellung der Auszahlungsmodalitäten für die Vergütung von ImpfV-Leistungen angekündigt. Die Details zur Zahlungsausführung ab dem Leistungsmonat Januar 2023 befinden sich derzeit noch in Klärung beim BAS.
Bitte beachten Sie, dass dies bedingt durch die Umstellungen zu einer Verzögerung der Auszahlungen für Ihre eingereichten Abrechnungen führt.
Sofern uns alle Details zur Zahlungsausführung vorliegen, werden wir diese schnellstmöglich für Sie veranlassen. Wir bitten Sie in der Zwischenzeit von Anfragen Abstand zu nehmen.
Für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
nach § 107 SGB V gilt:
Vor der Abrechnung ist zunächst eine Registrierung bei der KVBB erforderlich. Für die Registrierung zur Abrechnung ist dieses Registrierungsformular zu verwenden. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Vordruck und übermitteln Sie diesen ausgefüllt an: registrierung@kvbb.de.
Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie von uns eine spezifische Identifikationsnummer und eine zugehörige Prüfziffer. Damit können Sie unter Angabe der zugeteilten Identifizierungsdaten Ihre erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Impfverordnung über das Abrechnungsportal der KVBB abrechnen.
Für Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) bzw. kommunale Akteure gilt:
Vor der Abrechnung ist zunächst eine Registrierung bei der KVBB erforderlich. Für die Registrierung zur Abrechnung ist dieses Registrierungsformular zu verwenden. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Vordruck und übermitteln Sie diesen ausgefüllt an: registrierung@kvbb.de.
Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie von uns eine spezifische Identifikationsnummer und eine zugehörige Prüfziffer. Damit können Sie unter Angabe der zugeteilten Identifizierungsdaten Ihre erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Impfverordnung über das Abrechnungsportal der KVBB abrechnen. Vom ÖGD / kommunale Akteure sind auch die Leistungen nach Coronavirus-Impfverordnung abzurechnen, die von beauftragten Dritten im Auftrag des ÖGD / kommunale Akteure erbracht wurden.
Die Durchführung einer Impfung hat ausschließlich durch Ärzte mit entsprechender Qualifikation zu erfolgen. Die Prüfung der fachlichen Voraussetzungen erfolgt durch den Antragsteller.
Für Betriebsärzte gilt:
Vor der Abrechnung nehmen Sie zunächst an der Abfrage des „BDA die Arbeitgeber“ teil. Weitere Informationen rund um das Thema „Impfen“ durch Betriebsärzte finden Sie auf der Webseite: www.wirtschafttestetgegencorona.de
Allgemeine Hinweise zu Impfstoffen und Zubehör finden Sie hier.
Vor der Abrechnung ist zunächst eine Registrierung bei der KVBB erforderlich. Für die Registrierung zur Abrechnung ist dieses Registrierungsformular zu verwenden. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Vordruck und übermitteln Sie die vollständigen Unterlagen an registrierung@kvbb.de.
Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie von uns eine spezifische Identifikationsnummer und eine zugehörige Prüfziffer. Damit können Sie unter Angabe der zugeteilten Identifizierungsdaten Ihre erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Impfverordnung über die KVBB abrechnen.
Für Privatarztpraxen gilt:
Vor der Abrechnung ist zunächst eine Registrierung im elektronischen Meldesystem beim Verband der privatärztlichen Verrechnungsstelle e. V (www.privat-impft-mit.de) für die Teilnahme an der Impfsurveillance erforderlich. Die Verrechnungsstelle händigt Ihnen zur Legitimierung für die Abrechnung und Impfstoffbestellung eine Teilnahmebescheinigung aus.
Vor der Abrechnung ist zunächst eine Registrierung bei der KVBB erforderlich. Für die Registrierung zur Abrechnung ist dieses Registrierungsformular zu verwenden. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Vordruck und übermitteln Sie die vollständigen Unterlagen an registrierung@kvbb.de.
Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie von uns eine spezifische Identifikationsnummer und eine zugehörige Prüfziffer. Damit können Sie unter Angabe der zugeteilten Identifizierungsdaten Ihre erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Impfverordnung über die KVBB abrechnen.
Allgemeine Hinweise zur Abrechnung
Die Abrechnungen sind monatlich, spätestens bis zum 3. des Folgemonats über das Abrechnungsformular der KVBB unter testv.kvbb.de zu übertragen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, fließt die Meldung in die Abrechnung des folgenden Monats ein.
Auf Basis der eingereichten Abrechnungen erfolgt durch die KVBB die Mittelabforderung gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Nach Zahlungseingang zum jeweils 15. des Monats erfolgt über die KVBB die Auszahlung an die Leistungserbringer.
Die KVBB ist vom BMG beauftragt, in diesem Verfahren die Abrechnung nach der Coronavirus-Impfverordnung gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. vorzunehmen.
Bitte beachten Sie die oben eingeblendeten Fristen zur Einreichung von Abrechnungsdaten.