Testverordnung
Für die Registrierung zur Abrechnung nach der TestV verwenden Sie bitte dieses Registrierungsformular.
Bitte beachten Sie die zwei Varianten zur Erfassung der Abrechnungsberechtigung auf den Seiten 3 und 5 des Formulars. Alle Abrechnungsberechtigten, die nach dieser Verordnung abrechnen können, sind in dem Registrierungsbogen aufgeführt.
Als Antragsstellender versichern Sie mit Ihrer Unterschrift, alle Informationen auf dem Registrierungsbogen gelesen und verstanden zu haben. Zur Registrierung senden Sie bitte die vollständigen Unterlagen unterschrieben an die im Formular aufgeführten Kontaktdaten. Wenn Sie Zahnarzt sind, wenden Sie sich bitte vor Einreichung Ihres Registrierungsantrages an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg (KZVLB). Die KZVLB erstellt eine Bestätigung, dass Sie als Vertragszahnarzt in Brandenburg tätig sind, diese ist dem Antrag auf Registrierung beizufügen.
Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie von uns eine spezifische Identifikationsnummer und eine zugehörige Prüfziffer. Erst danach können Sie unter Angabe der zugeteilten Identifizierungsdaten Ihre erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der TestV bei der KVBB abrechnen.
Wenn Sie als Leistungserbringende/r neben POC-Schnelltests auch die Durchführung von PCR-Testungen ( Gespräch, Abstrichentnahme und Dokumentation) mit der Weiterleitung an ein Labor anbieten wollen, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung. Das Ergebnis des Austausches bzw. die Beauftragung senden Sie an registrierung@kvbb.de. Anschließend erhalten Sie eine weitere Identifikationsnummer inkl. PIN für die ausschließliche Abrechnung der durchgeführten PCR-Testungen. Mit diesen Zugangsdaten können Sie die Anzahl der durchgeführten Testungen nach § 12 Abs. 1 für PCR-Testungen über http://testv.kvbb.de/ abrechnen. Es ist kein erneutes Registrierungsformular einzureichen. Folgendes Merkblatt fasst die wesentlichen Schritte zum Vorgehen für Sie zusammen.
Die Laborbeauftragung veranlassen Sie über das Muster OEGD, das Sie bei uns bestellen können. Wir weisen Sie darauf hin, dass das kooperierende Labor Mitglied einer KV sein muss oder sich entsprechend § 6 Abs. 1 TestV bei einer KV registrieren lassen muss.
Ihre bis dahin von der KV Brandenburg vergebene Identifikationsnummer für weitere Kosten und Leistungen gem. TestV sowie die Modalitäten der Meldung bleiben bestehen.
Fragen zum Registrierungsverfahren beantworten unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich Mitgliederservice, Telefon: 0331 2309-100. Bitte drücken Sie die Ziffer 1 im Auswahlmenü. Sie erreichen uns auch per E-Mail unter testverordnung@kvbb.de
Die Vorgaben für die Auftrags- und Leistungsdokumentation nach veränderter TestV ab 25.11.2022 entnehmen Sie bitte diesen aktuellen KBV-Vorgaben.
Unverändert gilt: die Dokumentationen und die ausgefüllten Selbstauskünfte der getesteten Personen sind nicht mit der Abrechnung bei der KVBB einzureichen.
Mit Wirkung zum 01.03.2023 wurden die Testmöglichkeiten nach TestV aufgehoben. Bitte beachten Sie die vorgegebenen Fristen zur Einreichung der Abrechnung. Korrekturabrechnungen für Vormonate sind aktuell auch nach Fristende, längstens jedoch bis 31.05.2023 möglich.
Das Abrechnungsprotal erreichen Sie über http://testv.kvbb.de
Hinweis an die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes: Meldungen im Rahmen § 7a Abs. 6 Satz 1 TestV nehmen wir letztmalig am 01.06.2023 entgegen.
Achtung: Veränderte Fristen für Abrechnung nach Coronavirus-Testverordnung (TestV)
Das BMG hat die Abrechnungsfristen nach TestV stringenter gefasst.
- Leistungen, erbracht bis zum 30.11.2022 = Abrechnung bis 31.01.2023
- Leistungen, erbracht im Dezember 2022 = Abrechnung bis 31.03.2023
- Leistungen, erbracht im Januar 2023 = Abrechnung bis 30.04.2023
- Leistungen erbracht im Februar 2023 = Abrechnung bis 31.05.2023
Eine Erstabrechnung über die genannten Fristen hinaus ist nicht möglich, Korrekturmeldungen können weiterhin eingereicht werden, letztmalig jedoch bis zum 31.05.2023.
Für Leistungserbringende mit IDs beginnend mit 934xxxxx, 935xxxxx und 9362xxxx ist die Abrechnung bis zum 30.09.2023 möglich.
Das BMG hat die TestV hinsichtlich der Leistungserbringung bis 28.02.2023 befristet.