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Sprechstundenbedarf
Grundsätze
Als Sprechstundenbedarf (SSB) gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen zur Verfügung stehen müssen. Bei der Anforderung von SSB sind die gemäß Anlage 1 der SSB-Vereinbarungen aufgeführten Mittel verordnungsfähig.
SSB wird grundsätzlich einmal im Quartal auf Muster 16 mit Angabe „9“ im Markierungsfeld angefordert.
Die Verordnung von Sprechstundenbedarf erfolgt stets zu Lasten der AOK Nordost.
Mit Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit ist die erforderliche Beschaffung der Grundausstattung der Praxis als SSB verordnungsfähig.
Ein Vorabgenehmigungsverfahren ist bei der Verordnung zu Lasten der AOK Nordost möglich.
Ansprechpartner für Sprechstundenbedarf und Bestellung von Formularen:
Ellen Graßmann
Tel. 0800 265080 31957
Martina Rödl
Tel. 0800 265080 32129
Christine Uhlmann
Tel.: 0800 265080 25309
AOK Nordost
Für die Verordnung von Hilfsmitteln im SSB werden separate Verordnungsblätter mit den Markierungsfeldern 7 und 9 genutzt. Die Kosten sind nicht Bestandteil der Richtwerte.
Die Kosten von Arzneimitteln und Verbandstoffen im SSB sind Bestandteil der Richtwerte und werden im Rahmen der Richtwertprüfung geprüft.
Die Prüfung der Zulässigkeit von SSB-Anforderungen wird nach § 21 der Prüfvereinbarung geprüft; die Wirtschaftlichkeit von SSB-Anforderungen erfolgt im Rahmen der Richtwertprüfung.
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Ansprechpartner
Beratende Apotheker
Tel. 0331/2309-100