Videosprechstunde
Die technischen Anforderungen der Videosprechstunde sind in der Anlage 31b des Bundesmantelvertrags (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 4 SGB V) geregelt.
Die Anforderungen der Praxen sind insbesondere:
- Die Patientin oder der Patient muss seine Einwilligung abgeben
- Muss in Räumlichkeiten stattfinden, die Privatsphäre bieten
- Die entsprechende Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten
- Die Videosprechstunde muss frei von Werbung sein
- Der Klarname der Patientin oder des Patienten muss für die Praxis erkennbar sein
- Es ist ein zertifizierter Videodienstanbieter zu nutzen
- Die Videosprechstunde ist anzeigepflichtig. Dazu reichen Sie die Zertifizierung (gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Inhalten: „Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 Absatz 2 Anlage 31b BMV“) und die Mitteilung zur Videosprechstunde bei der KV Brandenburg innerhalb des abzurechnenden Quartals formlos schriftlich ein.
Ablauf der Videosprechstunde:
- Der Arzt oder Psychotherapeut registriert sich bei einem zertifizierten Videodienstanbieter seiner Wahl. Der Anbieter übermittelt weitere Informationen zum Einwählen in die Videosprechstunde an die Praxis.
- Die Patientin und der Patient erhalten entweder über die Praxis oder - beispielsweise im Falle einer offenen Sprechstunde - über den Videodienstanbieter einen freien Termin für die Videosprechstunde.
- Der Patient muss vor der ersten Videosprechstunde seine Einwilligung erklären - je nach System über den Videodienstanbieter oder direkt über den Arzt oder Psychotherapeuten.
- Der Patient und der Arzt bzw. Psychotherapeut wählen sich bei dem Videodienstanbieter ein. Der Patient wartet im Online-Wartezimmer, bis er vom Arzt oder Psychotherapeuten dazu geschaltet wird.
- Ist die Videosprechstunde beendet, melden sich beide Seiten von der Internetseite ab. Der Arzt oder Psychotherapeut dokumentiert die Behandlung im PVS.
Abrechnung
Gebührenordnungspositionen (GOP), die entsprechend ihrer Beschreibung im Rahmen der Videosprechstunde durchgeführt werden können, unterliegen einer Obergrenze von 30 Prozent der berechneten GOP je Vertragsarzt und Quartal. Die Kennzeichnung erfolgt durch die bundeseinheitlichen Kodierungszusatzkennzeichnungen (Beispiel „V“). Finden im Behandlungsfall ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde statt, sind diese auch auf max. 30 Prozent aller Behandlungsfälle begrenzt.
Gebührenordnungspositionen, die entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung auch im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden können, unterliegen einer Obergrenze. Die Obergrenze beträgt 30 Prozent je berechneter Gebührenordnungspositionen je Vertragsarzt und Quartal
Ärzte und Psychotherapeuten dürfen 30 Prozent aller Leistungen des EBM-Kapitels 35 (GOP) im Quartal, die per Video möglich sind, per Videosprechstunde durchführen. Die Obergrenze bezieht sich nicht auf jede einzelne GOP, sondern auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal abgerechneten GOP des Kapitels 35, die in der Videosprechstunde durchgeführt werden können. Für den Rest ist ein persönlicher Kontakt erforderlich. Ausgenommen ist die GOP 35152 für die psychotherapeutische Akutbehandlung. Diese Einzelleistung darf weiterhin nur zu maximal 30 Prozent per Video stattfinden. Die Regelung gilt seit 1. Juli 2022
Die Versicherten- oder Grundpauschalen sowie einzelne quartalsbezogene Zuschläge zu den Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschalen fachgruppenspezifisch werden mit einem Abschlag um 20, 25 oder 30 Prozent reduziert vergütet.
Weitere Informationen:
KBV - Zertifizierte Videodienstanbieter
KBV - Videosprechstunde Übersicht zur Vergütung
GOP / SNR | Beschreibung |
25214
| Alle Grund- und Versichertenpauschalen, ausgenommen sind die Pauschalen: GOP 03030,04030,12220 und12225 EBM
Konsiliarpauschale nach strahlentherapeutischer Behandlung |
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind folgende Zuschläge: | |
alle | PFG-Zuschläge Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung |
03040/ 04040 | Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags |
03060/ 03061 | Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten |
06225 | Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte |
01442 | Videofallkonferenz mit der / den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kraft / Pflege(fach)kräften - höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig - ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) muss im Zeitraum der letzten drei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals stattgefunden haben. |
01444 | Zuschlag zu den GOP 03000 und 04000, zu den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27 und zu den Grund- und Konsiliarpauschalen nach den GOP 01320, 01321, 25214 und 30700 für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten gemäß Anlage 4b zum BMV-Ä - einmal im Behandlungsfall (BHF) - im BHF finden ausschließlich APK i. R. einer Videosprechstunde oder im BHF findet ein APK i. R. einer Videosprechstunde vor einem persönlichen APK statt. |
01450 | Technikzuschlag (40 Punkte): auf max. 1833 Punkte gedeckelt |
01451 | befristet bis 30.09.2021 Anschubförderung für Videosprechstunde - je Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde, - KVBB setzt zu wenn mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal nach GOP 01450 durch die Praxis durchgeführt und berechnet wurden |
*****V | Für spezielle Leistungen die im Fall der Videosprechstunde erbracht werden, wird zur bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung der Buchstabe „V“ angehängt. GOP 03230, 04230,04231, 04355, 04430, 08619, 08621, 08623, 14220, 14221, 14222, 16220, 21216, 21220,21221, 22220, 22221,22222 23220 sowie GOP 30708, 37700, 37706, 30932, 30933, 35110 bis 35113, 35141, 35142, 35152 GOP des Abschnitts 35.2.1 und der Zuschlag nach GOP 35571, 35600, 35601 sofern ein persönlicher APK zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen sind |
88220 | Kennzeichnung des BHF wenn ausschließlich Kontakte i.R. der Videosprechstunde erfolgen - Die Anzahl solcher BHF ist auf 30 Prozent aller Behandlungsfälle beschränkt. |
Nicht abschließend
01450 | die Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde - je Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde |
*****V | Für spezielle Leistungen die im Fall der Videosprechstunde erbracht werden, wird eine bundeseinheitlich kodierte Zusatzkennzeichnung* (z. B. der Buchstabe „V“), an die Gebührenordnungspositionangehängt. (nicht abschließend) |
*****U | - bis 31.03.2022 GOP 35150 (Probatorik, hier ist „V“ anderweitig belegt) |
*****W | - bis 31.03.2022 GOP 35150B ( Probatorik Bezugsperson), 35151B (pt-Sprechstunde Bezugsperson), 35152B (Akutbehandlung Bezugsperson) |
*für die bundeseinheitlichen Kodierungskennzeichnungen wenden Sie sich an Ihr Softwarehaus oder an die KVBB
Hinweis: Gruppentherapie kann unbürokratisch in Einzeltherapie umgewandelt werden - für je eine bewilligte Gruppensitzung (100 Min.) darf je eine Einzelsitzung durchgeführt werden (50 Min.), formlose Anzeige bei der Krankenkasse erforderlich
Authentifizierung eines unbekannten Patienten
Für die Videosprechstunde prüft der Arzt bei einer ausschließlichen Fernbehandlung die Identität des Versicherten anhand der per Videotelefonie vorgelegten elektronischen Gesundheitskarte (Lichtbild - soweit vorhanden, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum). Der Versicherte bestätigt mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes, die Unterschrift entfällt. Die Praxis erhebt dabei die Versichertendaten und rechnet im Ersatzverfahren ab (Bezeichnung der Krankenkasse, Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten, Versichertenart, die Postleitzahl des Wohnortes, die Krankenversichertennummer).
Das Verfahren findet keine Anwendung, wenn der Arzt einen ihm bereits bekannten Versicherten, für den im laufenden Quartal oder im Vorquartal die Karte geprüft wurde, behandelt und der Versicherte angibt, dass keine Änderung eingetreten ist.
Stand 6. Januar 2023