Ausgelagerte Praxisstätte
Rechtsgrundlage
Gemäß § 24 Abs. 5 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) unterliegen spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume) einer Anzeigepflicht gegenüber der KV sowie gem.§ 17 (5) der Berufsordnung gegenüber der Landesärztekammer Brandenburg
Kriterien einer ausgelagerten Praxisstätte
- Räumliche Nähe zum Vertragsarztsitz
- Erstkontakt mit den Patienten erfolgt am Ort des Vertragsarztsitzes
- Spezielle Untersuchungen und Behandlungen