Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL)
Keine Organisation kann ohne Grundsätze geführt werden – dies gilt für kleine und große Praxen, mit und ohne Mitarbeiter, für fachübergreifende, überörtliche oder interdisziplinäre Kooperationen. Schon heute werden in allen Bereichen - von der Anmeldung über die diagnostischen und therapeutischen Leistungen bis hin zum Notfall-, Hygiene- oder Gerätemanagement – Instrumente des QM angewandt. Häufig erfolgt dies ganz selbstverständlich, ohne dass es bewusst als QM bezeichnet wird und trägt ganz wesentlich zum Erfolg einer Praxis oder eines Medizinischen Versorgungszentrums bei.
Es gibt viele gute Gründe ein Qualitätsmanagement (QM) in Praxen und Einrichtungen einzuführen und umzusetzen. Die gesetzliche Verpflichtung ist nur einer davon.
Gesetzliche Grundlagen
Seit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz von 2004 sind Vertragsärzte und -psychotherapeuten, Medizinische Versorgungszentren und Krankenhäuser verpflichtet, ein einrichtungsinternes QM einzuführen und weiterzuentwickeln. SGBV § 135a
Der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bestimmt dafür Richtlinien mit verpflichtenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung und grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.
Am 16. November 2016 trat eine neue QM-Richtlinie für Praxen und Krankenhäuser in Kraft getreten. QM-RL (G-BA)
Die neue QM-Richtlinie löst die drei bisherigen QM-Richtlinien für den vertragsärztlichen, den vertragszahnärztlichen sowie den stationären Bereich ab und gliedert sich in zwei Teile:
- Teil A enthält die Rahmenbestimmungen, die gemeinsam für alle Sektoren gelten.
- Teil B konkretisiert die Rahmenbestimmungen für den jeweiligen Sektor.
Den Kern der neuen Richtlinie bilden die im Teil A § 3 geforderten Grundelemente, die ein QM-System erfüllen muss:
- Patientenorientierung einschließlich Patientensicherheit,
- Mitarbeiterorientierung einschließlich Mitarbeitersicherheit
- Prozessorientierung
- Kommunikation und Kooperation
- Informationssicherheit und Datenschutz
- Verantwortung und Führung
sowie die im § 4 aufgeführten Methoden und Instrumente als Bestandteil des QM, z.B.:
- Arzneimitteltherapiesicherheit
- Patienten- und Mitarbeiterbefragung
- Beschwerde- und Risikomanagement
- Notfall- und Hygienemanagement
- Sturzprophylaxe
Grundsätzliches:
Die QM-Richtlinie des G-BA fordert kein spezielles QM-System
Eine Zertifizierung ist derzeit keine Pflicht
Für die Einführung und Umsetzung wurden 3 Jahre festgelegt
Überprüfung des QM in der Praxis
Alle 2 Jahre wird eine Stichprobenprüfung bei zufällig ausgewählten Ärzten und Psychotherapeuten von der KV durchgeführt, mit dem Ziel den Umsetzungsstand der QM-RL zu erfragen. Ärzte und Psychotherapeuten erhalten dazu einen vorgefertigten Fragebogen. Die Bewertung der Einführung und Weiterentwicklung des QM erfolgt in der KV durch die QM-Kommission. Die KV übermittelt die Ergebnisse an die KBV, welche diese dann dem G-BA zur Verfügung stellt.