Impfstoffe
In der vertragsärztlichen Versorgung sind nur die Impfungen zu Lasten der Krankenkassen abzurechnen, die in der Schutzimpfungs-Richtlinie (Si-RL) gelistet sind. Diese wird auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission) jährlich aktualisiert. In Brandenburg werden die Vergütung, Impfstoffbestellung, Umfang der Impfleistung oder Aufklärungspflichten in der Impfvereinbarung geregelt, die gleichermaßen für Ersatz- wie für Primärkassen gilt.
Grundsätze
- Alle Ärzte können impfen!
- Impfstoffe gemäß Schutzimpfungsrichtlinie (im Sinne einer Primärprävention) werden auf Muster 16 wie Sprechstundenbedarf („8“ und „9“) ohne Namensnennung zu Lasten der AOK Nordost für alle GKV-Patienten rezeptiert.
- Impfstoffe können im laufenden Monat nach Bedarf bestellt werden (Ausnahme Grippeimpfstoff!)
- Großpackungen und Kombinationsimpfstoffen sollten vorrangig verordnet werden.
- Patienten ohne Impfnachweis gelten als ungeimpft.
- Das Abrechnen von kombinierten Impfungen zu Lasten der GKV kann nur erfolgen, wenn alle Einzelkomponenten Kassenleistung sind.
- Impfstoffe unterliegen nicht der Richtwertprüfung.
- Die postexpositionelle Gabe von Impfstoffen, Sera und Chemotherapeutika ist mit Berechnung der Versicherten- bzw. Grundpauschale abgegolten und daher nicht Gegenstand der Impfvereinbarung.
- Reiseimpfungen sind keine Kassenleistung, sofern sie nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören.
- GKV übernimmt Kosten für Schutzimpfung bei beruflicher Indikation gemäß Schutzimpfungsrichtlinie; die ausgeübte Tätigkeit muss dort genannt sein.
- Grundimmunisierungen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurden, können zeitgerecht (nach Herstellerangaben) nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen werden.
- Sollten kühlpflichtige Impfstoffe nach einer Havarie des Kühlschranks nicht mehr verwendbar sein, sind diese ebenfalls zu entsorgen. Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten für den Ersatz dieser Impfstoffe.