Sprechstundenbedarf
Neue Sprechstundenbedarfsvereinbarung 2023
Nach langen Verhandlungen und regem Austausch ist es uns gelungen eine an die aktuellen Gegebenheiten angepasste einheitliche Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB) mit den Primärkassen und Ersatzkassen in die Wege geleitet zu haben.
Das Verfahren hat sich grundsätzlich nicht geändert. Die Beschaffung erfolgt weiterhin über ein Muster 16 Rezept mit der AOK-Nordost als Kostenträger und ohne versichertenbezogene Angaben.
Das zuvor für die Vertragsärzte freiwillig nutzbare Vorabgenehmigungsverfahren wird von den Kassen nicht mehr angeboten.
Grundsätze der Vereinbarung
Als Sprechstundenbedarf (SSB) gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen zur Verfügung stehen müssen. Bei der Anforderung von SSB sind die gemäß Anlage 1 der SSB-Vereinbarungen aufgeführten Mittel verordnungsfähig.
Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen Anthroposophie und Homöopathie können nicht als Sprechstundenbedarf bezogen werden.
SSB wird grundsätzlich einmal im Quartal auf Muster 16 mit Angabe „9“ im Markierungsfeld angefordert.
Die Verordnung von Sprechstundenbedarf erfolgt stets zu Lasten der AOK Nordost.
Für die Verordnung von Hilfsmitteln im SSB werden separate Verordnungsblätter mit den Markierungsfeldern 7 und 9 genutzt. Die Kosten sind nicht Bestandteil des Verordnungsvolumens Arznei- und Verbandmittel.
Impfstoffe im Rahmen der Schutzimpfungsrichtlinie werden ebenfalls als Sprechstundenbedarf bezogen. Die Markierungsfelder 9 und 8 sind zu kennzeichnen.
Die Kosten von Arzneimitteln und Verbandstoffen im SSB sind Bestandteil der Richtwerte und werden im Rahmen der Richtwertprüfung geprüft.
Die Prüfung der Zulässigkeit von SSB-Anforderungen wird nach § 21 der Prüfvereinbarung geprüft; die Wirtschaftlichkeit von SSB-Anforderungen erfolgt im Rahmen der Richtwertprüfung.
Änderungen in der neuen Sprechstundenbedarfsvereinbarung
Die einzelnen Produktgruppen aus der Anlage 1 wurden im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung erneut betrachtet. Dies führte zu einer differenzierteren Auflistung der jeweiligen verordnungsfähigen Mittel in den Bereichen:
1. Verband – und Nahtmaterial
Was ist NEU im SSB? | Was ist KEIN SSB mehr? | Was wurde ANGEPASST im SSB? |
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| Weitere Differenzierung bzw. Konkretisierung von der Produktgruppe Binden als:
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Was ist NEU im SSB? | Was ist KEIN SSB mehr? | Was wurde ANGEPASST im SSB? |
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| Angepasste Verordnungsfähigkeit im Bereich der Produktgruppe Saugkompresse als:
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ist NEU im SSB? | Was ist KEIN SSB mehr? | Was wurde ANGEPASST im SSB? |
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| Angepasste Verordnungsfähigkeit im Bereich Wundschnellverbände:
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Was ist NEU im SSB? | Was ist KEIN SSB mehr? | Was wurde ANGEPASST im SSB? |
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Was ist NEU im SSB? | Was ist KEIN SSB mehr? | Was wurde ANGEPASST im SSB? |
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Tampons und Tamponaden/-streifen zur Blutstillung und Verklebung (einschließlich Nasentamponaden aus Schaumstoff), ohne Tamponaden mit Aktivkohle und /oder Chitosan |
Was ist NEU im SSB? | Was ist KEIN SSB mehr? | Was wurde ANGEPASST im SSB? |
- | - | Angepasste Verordnungsfähigkeit im Bereich der feucht haltenden Produkte:
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Was ist NEU im SSB? | Was ist KEIN SSB mehr? | Was wurde ANGEPASST im SSB? |
- | - | Formulierung wurde angepasst in :
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Was ist NEU im SSB? | Was ist KEIN SSB mehr? | Was wurde GEÄNDERT im SSB? |
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Alle Desinfektionsmittel für Haut, Schleimhaut und/oder Wunden (einschließlich ethacridinlactat-, hydroxychinolin- und 2-biphenyolhaltige Desinfektionsmittel und Wasserstoffperoxid) Dazu gehören z.B.:
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Was ist NEU im SSB? | Was ist KEIN SSB mehr? | Was wurde GEÄNDERT im SSB? |
- | - | Konkretisierung :
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Bleibt inhaltlich unverändert:
Testmaterialien für den Nachweis von Eiweiß und/oder Zucker im Harn sowie für die Bestimmung des pH-Wertes können bezogen werden, soweit für die Untersuchungen nach EBM kein Honorar berechnungsfähig ist.
Was ist NEU im SSB? | Was ist KEIN SSB mehr? | Was wurde GEÄNDERT im SSB? |
Sets (ohne gelistete Alternative in der Anlage V ) bleiben verordnungsfähig, auch wenn sie nicht in der Anlage 1 gelistete Mittel beinhalten, wenn keine höheren Kosten entstehen als bei der Verordnung seiner einzelnen gelisteten Bestandteile
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Holzspatel (H), unsteril Holzstäbchen (H), unsteril
Vakuumflaschen und –beutel und Verbindungsschläuche (H) (einschließlich Unterdruckbehältnisse im Zuge einer Wunddrainage) |
7. Arzneimittel
Was ist NEU im SSB? | Was ist KEIN SSB mehr? | Was wurde GEÄNDERT im SSB? |
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AM der besonderen Therapierichtung en Anthroposophie und Homöopathie sind kein SSB
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Antiasthmatika mit der Zulassung für den akuten Asthma-Anfall (einschließlich Präparate zur Behandlung akuter Atemnot)
Antihistaminika parenteral, oral (schnell freisetzend)
Arzneimittel zur Therapie der hypertensiven Krise mit der erforderlichen Zulassung (z.B. unretardiertes Nifedipin, Clonidin)
Insuline, ohne langwirksamen Produkte oder Depotformulierungen
Neuroleptika, Sedativa, ohne lang wirksamen Produkte, nicht zur Anwendung in Schlaflaboren |
Was ist NEU im SSB? | Was ist KEIN SSB mehr? | Was wurde ANGEPASST im SSB? |
Lösungen/Suspensionen/Emulsionen, die für intraartikuläre Injektionen bei akuter Arthritis/aktivierter Arthrose zugelassen sind und für diese Indikation eingesetzt werden; für Orthopäden, Chirurgen, Rheumatologen, Ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
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Externa in Form von:
Nasentropfen oder -spray, abschwellende Monopräparate (mit den Wirkstoffen Naphazolin, Oxymetazolin oder Xylometazolin), nur zur Diagnostik und perioperativen Anwendung im Rahmen von HNO- und Anästhesieleistungen
Ohrentropfen/-salben: Antibiotika oder Kortikosteroide auch in fixer Kombination untereinander als Akut-/Notfalltherapie zur Anwendung in der Praxis bei Entzündungen des äußeren Gehörganges; Ciprofloxacin zur lokalen alleinigen Anwendung im Akutnotfall bei chronisch eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfellperforation, ohne Produkte in Kombination mit anderen Wirkstoffen außer Antibiotika/Kortikosteroiden |
Was ist NEU im SSB? | Was ist KEIN SSB mehr? | Was wurde ANGEPASST im SSB? |
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Kontrastmittel für Ultraschalldiagnostik, ohne Ultraschall- und Sonogele, |
Zudem wurden Formulierungen im Vereinbarungstext und in der Anlage 1 bezugnehmend auf die Verordnungsfähigkeit der Mittel im SSB angepasst, um Prüfanträge zu vermeiden.
Daraus folgt nunmehr, dass die Anlage 1 eine abschließende Auflistung der zulässigen Mittel darstellt für die die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ebenso zu beachten sind.
Sollten in der Anlage 1 Produktgruppen aus der Anlage V der AMRL gelistet sein, so dürfen lediglich diese als SSB verordnet werden. Sind für die unter den gelisteten Produktgruppen der Anlage 1 keine Möglichkeiten in der Anlage V der AM-RL zu finden sein , so dürfen diese dennoch als SSB bezogen werden.
Zur Verordnungsfähigkeit von Sets, konnten sich die Vertragspartner darauf einigen, dass sie grundsätzlich nur verordnungsfähig sind, wenn die darin enthaltenen Mittel in der Anlage 1 gelistet sind. Sollten nicht in der Anlage 1 gelisteten Mittel darin enthalten sein, bleibt das Set verordnungsfähig, wenn keine höheren Kosten entstehen als bei der Verordnung der einzelnen gelisteten Bestandteile.
Die neue Sprechstundenbedarfsvereinbarung wirkt ab sofort.
Bitte informieren Sie auch Ihre Praxismitarbeiter über die neue Vereinbarung.
Ansprechpartner der AOK NO für Sprechstundenbedarf und Bestellung von Formularen für Kontrastmittel:
Frau Anke Michael
0800 265080 43278
Frau Ellen Graßmann
0800 2 65080-31957
Frau Martina Rödl
0800 2 65080-32129