Weg in die Niederlassung
Hier informieren wir Sie über die wichtigsten Schritte, die Sie vor Tätigkeitsbeginn durchführen müssen bzw. sollten. Die Fachberater der KVBBhelfen Ihnen gern, die notwendigen Angelegenheiten so schnell und unkompliziert wie möglich zu regeln. Auch bei persönlichen Entscheidungsfindungen stehen wir Ihnen mit Rat und Hilfe zur Seite.
Wer sich als Vertragsarzt bzw. als Vertragspsychotherapeut niederlassen will, muss sich zunächst in das Arztregister einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eintragen lassen. Dafür zuständig ist immer die KV, in deren Bereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip):
Antrag für die KV Brandenburg
Achtung: Die Arztregistereintragung in einer KV ist nicht mit dem Eintrag in das Register der Landesärztekammer gleichzusetzten.
Ihrem Antrag müssen Sie folgende Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie beifügen:
- Geburtsurkunde, Namensänderungsurkunde, Einbürgerungsurkunde
- Staatsexamen für Ärzte/Zeugnis Hochschulabschluss für Psychotherapeuten
- Urkunde über Approbation als Arzt bzw. als Psychotherapeut
- Diplom- und Promotionsurkunden sowie Urkunden über weitere akademische Titel
- Urkunde über das Führen einer Gebietsbezeichnung, einer Schwerpunktbezeichnung und/oder einer Zusatzbezeichnung bei Ärzten
- Fachkundenachweis entsprechend § 95 c SGB V bei Psychotherapeuten
- Bescheinigung bzw. Zeugnisse über die ärztliche Tätigkeit nach dem Staatsexamen bzw. die psychotherapeutische Tätigkeit nach dem Hochschulabschluss
Dieser Antrag ist kostenpflichtig.
Anprechpartnerin:
Jessica Labenski
Tel.: 0331/23 09-207
arztregister@kvbb.de
Mit der Eintragung in das Arztregister haben Sie die Grundvoraussetzung für Ihre künftige ambulante Tätigkeit – ob in eigener Praxis oder angestellt – erfüllt.
Nun stellt sich für Sie die Frage, wo Sie gern tätig werden möchten, und ob Ihr Wunsch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und des Gebotes der Wirtschaftlichkeit umsetzbar bzw. empfehlenswert ist.
Die Sondierung sollten Sie bereits 1 bis 1 ½ Jahre vor der geplanten Tätigkeitsaufnahme beginnen. Es empfiehlt sich, alle für die Standortwahl entscheidungswichtigen Fragen zusammenzutragen und frühzeitig in einem persönlichen Termin mit der Niederlassungsberatung der KVBB zu besprechen.
Die Niederlassungsberatung informiert Sie u. a. über folgende Schwerpunkte:
- Versorgungssituation (Zahl der bereits niedergelassenen Ärzte/Psychotherapeuten je Arztgruppe, Niederlassungsdichte, Altersstruktur der Fachkollegen, vorhandene Leistungsstruktur)
- Fördermöglichkeiten
- Nachfragepotential für ärztlichen Leistungen
- Praxisübernahmemöglichkeiten
- Kooperations-/Anstellungsmöglichkeiten mit Fachkollegen gleicher bzw. anderer Arztgruppen
- Einwohnerzahl und Einwohnerentwicklung
- Praxisraumangebote
- strukturelle Besonderheiten
Die weiteren Schritte sind davon abhängig, ob Ihr künftiger Standort in einem für Neuzulassungen geöffneten oder gesperrten Planungsbereich liegt. Während es in offenen Planungsbereichen keine Restriktionen gibt, um die Zulassung zu erhalten, kann sie in zulassungsgesperrten Gebieten nur durch Nachbesetzung einer vorhandenen Arztpraxis erlangt werden.
Ältere und gebrechliche Menschen, die einen immer größer werdenden Anteil an der Gesamtbevölkerung darstellen, sowie Menschen mit Behinderungen oder temporären, krankheitsbedingten Einschränkungen benötigen in vielen Bereichen Unterstützung, um selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.
Auch in Arztpraxen treffen sie oft auf Barrieren, die eine Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung erschweren. Diese Barrieren sind individuell verschieden und können in mehreren Formen auftreten:
- Barrieren für mobilitätseingeschränkte Patienten
- Barrieren für hörbeeinträchtigte Patienten
- Barrieren für sehbeeinträchtigte Patienten
- Barrieren für Patienten mit geistigen Behinderungen
Die Maßnahmen zur Beseitigung solcher Barrieren beziehen sich sowohl auf die bauliche Gestaltung von Praxisräumen und deren Zugängen als auch auf die Ausstattung dieser Räume und die angepasste Kommunikation mit den betroffenen Patienten.
Hinweise und Kriterien zur Prüfung Ihrer Praxis auf Barrierefreiheit sowie Informationen bezüglich möglicher Maßnahmen zum Abbau von Hindernissen sind für Sie in der KBV-Broschüre „Barrieren abbauen – Ideen und Vorschläge für Ihre Praxis“ zusammengestellt. (Broschüre als barrierefreie Textversion)
Weitere Informationen: KBV - Barrierefreiheit
Um gesetzlich Krankenversicherte behandeln zu können, benötigt ein Arzt bzw. ein Psychotherapeut eine Zulassung. Damit wird der Arzt/Psychotherapeut zum "Vertragsarzt/-psychotherapeuten" für einen bestimmten Vertragsarztsitz.
Die Zulassung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Pappelallee 5 in 14469 Potsdam zu beantragen: Antragsformulare Zulassungsausschuss
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Auszug aus dem Arztregister
- einen Nachweis der ausgeübten ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeiten seit Eintrag ins Arztregister
- einen aktuell datierten und unterschriebenen Lebenslauf
- ein aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) „zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG“
Dieser Antrag ist kostenpflichtig.
Neben einer Vollzulassung ist auch die Zulassung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag möglich, der zu mindestens 12,5 Sprechstunden pro Woche verpflichtet. Hälftiger Versorgungsauftrag bedeutet somit nicht die Beschränkung auf einzelne Leistungen eines Fachgebietes, sondern bezieht sich nur auf die Sprechstundenzeit.
Die Teilzulassung unterliegt denselben Regularien wie die Vollzulassung. Unterschiede gibt es lediglich in Bezug auf die Möglichkeit einer Nebentätigkeit. So ist diese in einem Krankenhaus oder bei einem anderen Vertragsarzt bei gleichzeitig bestehender Vollzulassung nur bis zu 13 Stunden pro Woche möglich; bei einem hälftigen Versorgungsauftrag ist sie in einem höheren Umfang zulässig.
Die Entscheidung über eine Zulassung von Ärzten/Psychotherapeuten obliegt den örtlich zuständigen Zulassungsausschüssen. Diese sind paritätisch mit Vertretern der Vertragsärzteschaft der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und der Krankenkassen besetzt.
Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Absatz 5 Satz 1 SGB V
- bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (siehe z. B. Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit).
Der Zulassungsausschuss entscheidet zudem über die Zulassung von Medizinischen Versorgungszentren, die Ermächtigung von (Krankenhaus-)Ärzten bzw. Institutionen sowie Kooperationsformen. Er entscheidet ebenso über die Entziehung einer Zulassung bzw. den Widerruf von Ermächtigungen.
Bitte beachten Sie: Die Zulassung in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich ist grundsätzlich nicht möglich - mit Ausnahme der Nachbesetzung einer bestehenden Praxis.
Sofern Sie beabsichtigen, Ihre ärztliche/therapeutische Tätigkeit im Gebiet der KVBB aufzunehmen, empfehlen wir Ihnen die Aufnahme in eine Warteliste zu beantragen. Das Eintragungsdatum ist u. a. ein Kriterium für die Auswahlentscheidungen in den Zulassungs- und Nachbesetzungsverfahren.
Die Aufnahme in die Warteliste kann erst nach der Eintragung ins Arztregister erfolgen. Sie ist bei der KV Brandenburg zu beantragen. Die Warteliste wird lediglich für Fachgruppen geführt, die der Bedarfsplanung unterliegen. Die Aufnahme ist gebührenfrei.
Der Eintrag in die Warteliste ist für mehrere Planungsbereiche möglich. Sofern Sie mehrere Facharztabschlüsse besitzen, können Sie auch für mehrere Fachgebiete eingetragen werden.
Die KV Brandenburg führt gemäß § 103 Abs. 5 SGB V für jeden Planungsbereich aller Fachgruppen eine Warteliste.
Wichtige Hinweise:
- Die Eintragung in die Warteliste führt nicht automatisch zur Aufnahme in die Bewerberliste für eine ausgeschriebene Vertragspraxis. Der Arzt/Psychotherapeut muss sich zusätzlich auf einen ausgeschriebenen Vertragssitz bewerben.
- Die Bewerbung für einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz/-psychotherapeutensitz führt nicht automatisch zur Aufnahme in die Warteliste des entsprechenden Planungsbereiches. Die Aufnahme in die Warteliste ist zusätzlich zu beantragen.
- Bitte fügen Sie eine Kopie Ihres Arztregisterauszuges bei, aus der Ihre Fachgebietsbezeichnung ersichtlich ist.
Für Praxisübergaben in gesperrten Planungsbereichen ist die öffentliche Ausschreibung gesetzlich vorgeschrieben.
Die KV Brandenburg schreibt im Auftrag von niedergelassenen Ärzten bzw. Psychotherapeuten, die ihre Praxis an einen Nachfolger übergeben wollen, deren Vertragsarztsitz öffentlich im Mitteilungsheft "KV-Intern" und im Brandenburgischen Ärzteblatt aus.
Zusätzlich finden Sie diese Informationen auch unter Öffentliche Ausschreibung von Vertragsarztsitzen und in unserer Praxisbörse.
Sofern Sie sich für die Übernahme und Fortführung einer ausgeschriebenen Praxis interessieren, schicken Sie zunächst in der vorgegebenen Bewerbungsfrist eine formlose schriftliche Bewerbung unter Benennung der Bewerbungsnummer an die
Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg
Stichwort „Ausschreibung“
Pappelallee 5
14469 Potsdam
Jede Bewerbung wird dem abgebenden Arzt/Therapeuten inklusive der angegebenen Kontaktdaten durch die KVBB mitgeteilt. Der abgabewillige Arzt/Therapeut kann sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und die Möglichkeit der Praxisübernahme und deren Modalitäten klären sowie eine privatrechtliche Einigung zur Übergabe vorbereiten.
Den Abschluss des Nachbesetzungsverfahrens stellt der Erhalt der Zulassung dar. Diese muss regulär beantragt werden.
Im Falle mehrerer Bewerber hat der Zulassungsausschuss folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- berufliche Eignung
- Approbationsalter
- Dauer der ärztlichen Tätigkeit
- Ehegatte oder Kind des Praxisabgebers
- Angestellter des Praxisabgebers
- Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Praxisabgeber
- Dauer der Eintragung in die Warteliste
- Interesse des oder der in der Berufsausübungsgemeinschaft verbleibenden Mitglieder
- wirtschaftliches Interesse des Praxisabgebers
Viele diagnostische und therapeutische Leistungen unterliegen einer zusätzlichen Qualitätskontrolle. Deren Ausführung und Abrechnung ist in der vertragsärztlichen Versorgung erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg zulässig.
Daher ist es notwendig, rechtzeitig und vor Durchführung der Leistungen einen Antrag zu stellen. Dies gilt auch für ermächtigte Krankenhausärzte.
Weitere Informationen: Genehmigungspflichtige/Anzeigepflichtige Leistungen
Die Module des KV RegioMed Programms bieten neue Möglichkeiten und Anreize für Ärzte, im Land Brandenburg tätig zu werden. Die bereitgestellte sachliche und personelle Infrastruktur, flexible Arbeitszeitmodelle, insbesondere der fach- und sektorenübergreifende Ansatz des KV RegioMed Programms, bieten den Ärzten sehr gute Bedingungen für die medizinische Behandlung und Betreuung ihrer Patienten.
Ansprechpartnerin:
Ulrike Keller
Tel.: 0331/23 09-173
Ein Vertragsarzt erfüllt den sich aus seiner Zulassung ergebenden Versorgungsauftrag, wenn er bei einem vollem Versorgungsauftrag an seinem Vertragsarztsitz persönlich mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung steht. Haus- und Heimbesuchszeiten werden auf den Mindestsprechstundenumfang angerechnet.
Für einen Teilversorgungsauftrag nach § 19a Ärzte-ZV gelten die festgelegten Sprechstundenzeiten von 12,5 Stunden wöchentlich für den Vertragsarztsitz.
In analoger Anwendung der Vorgaben BMV-Ä haben vollbeschäftigt bzw. teilbeschäftigt angestellte Ärzte im Sinne des § 51 Bedarfsplanungs-Richtlinie
- bei einem Versorgungsauftrag im Umfang von 1,0 Anrechnungsfaktoren mindestens 25 Stunden wöchentlich,
- bei einem Versorgungsauftrag im Umfang von 0,75 Anrechnungsfaktoren mindestens 18,5 Stunden wöchentlich,
- bei einem Versorgungsauftrag im Umfang von 0,5 Anrechnungsfaktoren mindestens 12,5 Stunden wöchentlich,
- bei einem Versorgungsauftrag im Umfang von 0,25 Anrechnungsfaktoren mindestens 6 Stunden wöchentlich
in Form von Sprechstunden zur Verfügung zu stehen.
Die Verpflichtung zum Vorhalten von 25 Mindestsprechstunden gilt gleichermaßen für Vertragspsychotherapeuten, wenn sie für einen vollen Versorgungsauftrag zugelassen sind. Allerdings in modifizierter Form, da bei diesen üblicherweise keine Sprechstunden im klassischen Sinne durchgeführt werden, dass ein Patient ohne vorherige Terminvergabe eine Therapiestunde in Anspruch nimmt. Jedoch muss sichergestellt sein, dass auch Psychotherapeuten allgemein in ausreichendem Umfang für das Angebot von psychotherapeutischen Behandlungen zur Verfügung stehen. Für anteilige Tätigkeiten gelten hinsichtlich des anzubietenden Sprechstundenumfangs die Regelungen der Vertragsärzte.
Darüber hinaus ist eine telefonische persönliche Erreichbarkeit zur Terminkoordination von allen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu definierten und zu veröffentlichenden Zeiten zu gewährleisten: Insgesamt ist bei einem vollen Versorgungsauftrag eine telefonische persönliche Erreichbarkeit durch die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten oder das Praxispersonal von 200 Minuten pro Woche in Einheiten von mindestens 25 Minuten sicherzustellen. Entsprechend gelten 100 Minuten pro Woche in Einheiten von mindestens 25 Minuten bei einem hälftigen Versorgungsauftrag. Die telefonische Erreichbarkeit ist ebenso wie das Sprechstundenangebot der Kassenärztlichen Vereinigung zur Information der Patientinnen und Patienten mitzuteilen.