Anstellung Praxis
Die Anstellung wird zunehmend von vielen jungen Medizinern, insbesondere Medizinerinnen, in Anspruch genommen. Die Gestaltung von Arbeitszeiten ist flexibel und trotzdem planbar.
Zudem werden auch immer mehr niedergelassene Haus- und Fachärzte ihre Leistungspotentiale durch zusätzlich angestellte Kollegen in der eigenen Praxis oder Zweigpraxen erweitern, um den Anforderungen einer flächendeckenden ambulanten Versorgung auch künftig gerecht werden zu können.
Wer als angestellter Arzt tätig werden möchte, muss sich zunächst - wie bei der freiberuflichen Tätigkeit - in ein Arztregister eintragen lassen: Eintrag ins Arztregister
In jedem Fall ist jedoch der niedergelassene Arzt derjenige, der eine Anstellung beim Zulassungsausschuss beantragen muss.
Die weitere Vorgehen hängt davon ab, ob sich der künftige Anstellungsort in einem für Zulassungen geöffneten oder gesperrten Planungsbereich (Landkreis) befindet.
Befindet sich Ihr künftiger Tätigkeitsort in einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen für Ihre Arztgruppe, kann Ihre Anstellung in der Bedarfsplanung und der Honorarverteilung klar zugeordnet werden. Je nach wöchentlicher Arbeitszeit ergeben sich folgende Anrechnungsfaktoren:
- bis zu 10 Stunden/Woche: 0,25
- über 10 bis einschließlich 20 Stunden/Woche: 0,5
- über 20 bis einschließlich 30 Stunden/Woche: 0,75
- über 30 Stunden/Woche: Vollzeitbeschäftigung von 1,0
Die Fachrichtung des angestellten Arztes muss nicht mit der des Niedergelassenen identisch sein. So ist möglich, dass der angestellte Arzt andere – auch qualifikationsgebundene – Leistungen erbringen darf, als sein Arbeitgeber. Wichtig ist nur, dass der Angestellte auch die dafür notwendigen Qualifikationen besitzt: Genehmigungspflichtige Leistungen
Die Anstellungsoptionen sind nur in folgenden Punkten beschränkt:
- Der Niedergelassene darf grundsätzlich nicht mehr als drei vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellen.
- Der Niedergelassene darf keinen Arzt einer Fachgruppe anstellen, der ausschließlich auf Überweisungen tätig wird (und umgekehrt).
Beispiel: Ein niedergelassener fachärztlich tätiger Internist stellt einen Hausarzt in seiner Praxis an. Für Hausärzte gibt es in dem Planungsbereich keine Zulassungsbeschränkungen. Der Anstellungsumfang des Hausarztes führt daher zur Erweiterung des Honorarvolumens des niedergelassenen fachärztlich tätigen Internisten und fließt in die Berechnungsmodalitäten der Bedarfsplanung ein.
Antrag Anstellung in einem zulassungsfreien Planungsbereich
Befindet sich Ihr künftiger Beschäftigungsort in einem zulassungsgesperrten Bereich, ist Ihre Anstellung nur im sogenannten Job-Sharing möglich. Anstellender und angestellter Arzt müssen dafür das identische Fachgebiet haben. Darüber hinaus ist die Beschäftigung immer an die gültige Zulassung des anstellenden Arztes gebunden.
Der anstellende Arzt muss sich gegenüber dem Zulassungsausschuss verpflichten, den bisherigen Leistungsumfang seiner Praxis nicht wesentlich zu überschreiten. Das erfolgt durch die Festlegung und Anerkennung einer entsprechenden Obergrenze. Diese wird auf Grundlage der Leistungserbringung der letzten vier Quartalen in der Praxis und eines Zuschlags von drei Prozent des Abrechnungsvolumens der Fachgruppe aus dem Vorjahresquartal errechnet.
Zwar ist die Anstellung im Job-Sharing durch den stringenten Fachgruppenbezug, die fehlende Berücksichtigung bei der Honorarverteilung sowie der Nicht-Anrechnung in der Bedarfsplanung stark reglementiert und für ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis eher ungeeignet, allerdings bieten sich dadurch auch einige Vorteile. Zum einen entfällt bei der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen umgehend die Leistungsbegrenzung der Praxis, sofern keine weiteren zugelassenen Job-Sharer oder länger angestellten Ärzte im Planungsbereich tätig sind.
Zum anderen ergibt sich bei der Nachbesetzung einer ausgeschriebenen Vertragsarztpraxis für einen darin angestellten Arzt ein wichtiger Vorteil. Sofern mehrere Bewerbungen für die Übernahme des ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes vorliegen, muss der Zulassungsausschuss eine Auswahlentscheidung innerhalb dieses Personenkreises vornehmen. Der Umstand, dass ein Arzt bereits in der Praxis des Abgebenden als Angestellter mit ihm gemeinsam gearbeitet hat, vermindert das Risiko einer unklaren Mitbewerbersituation und des Zuschlages der Zulassung an einen anderen Arzt deutlich. Näheres zum Nachbesetzungsverfahren finden Sie unter Bewerbung um einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz.
Antrag Anstellung mit Leistungsbegrenzung