Bedarfsplanung
Wie viele Haus- und Fachärzte braucht es auf dem Land, wie viele in der Stadt, damit alle Brandenburger unabhängig von ihrem Wohnort einen gleichmäßigen Zugang zur ambulanten medizinischen Versorgung haben? Das regelt die Bedarfsplanung.
Sie gibt vor, wie viele Ärzte eines Fachgebiets in einer bestimmten Region ambulant tätig sein müssen, um dies zu gewährleisten. Sie zeigt auf, wo es Versorgungsengpässe gibt und „sperrt“ Bereiche, in denen es ausreichend Ärzte gibt, für neue Zulassungen.
Für die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg ist die Bedarfsplanung ein wichtiges Instrument, um die ambulante medizinische Versorgung der Menschen vor Ort sicherzustellen.
Häufige Fragen
Die Bedarfsplanung basiert auf bestimmten statistischen Größen und Kennzahlen.
Wichtig ist zum einen der regionale Bezug. Auf welche Region oder, wie es fachsprachlich heißt, auf welchen Planungsbereich bezieht sich die Bedarfsplanung? Die Größe der Planungsbereiche kann sich je nach Arztgruppe unterscheiden. In Brandenburg gibt es vier verschieden große Planungsbereiche: die Mittelbereiche, die Landkreise, die Raumordnungsregionen sowie das gesamte Land Brandenburg.
Wie viele ambulant tätige Ärzte eines bestimmten Fachgebiets es – rechnerisch – braucht, die Menschen eines Planungsbereichs medizinisch zu versorgen, wird mit einer Verhältniszahl festgelegt. Sie gibt vor, wie viele Einwohner ein Arzt einer bestimmten Fachgruppe betreuen soll, um eine – rechnerisch – ausreichende Versorgung zu gewährleisten. Jede Arztgruppe hat eigene Verhältniszahlen. Für die Stadt Potsdam gilt beispielsweise, dass ein Hausarzt 1.697 Menschen versorgen soll; der Augenarzt hingegen 13.823 Einwohner.
Wird die Zahl der Ärzte einer Fachgruppe ins Verhältnis mit den Einwohnern eines Planungsbereichs gesetzt, ergibt sich der Versorgungsgrad. Er bildet den aktuellen Stand der Versorgung ab.
Als Faustregel gilt: Je spezialisierter eine Facharztgruppe ist und je seltener die Patienten ihn wohnortnah brauchen, desto größer ist der zugrunde liegende Planungsbereich. Die Praxis eines Pathologen oder Humangenetikers muss nicht in der Nähe des Wohnortes gelegen sein, die des Hausarztes hingegen schon.
Deshalb unterscheidet die Bedarfsplanung vier verschiedene Versorgungsebenen, denen verschieden große Planungsbereiche zugeordnet sind:
Wenn ein Versorgungsgrad von 100 Prozent erreicht ist, gilt ein Planungsgebiet als ausreichend versorgt.
Ein Planungsbereich gilt als unterversorgt, wenn der Versorgungsgrad bei Hausärzten unter 75 Prozent und bei Fachärzten unter 50 Prozent liegt und der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine entsprechende Entscheidung getroffen Erst mit Beschluss des Landesausschusses gilt ein Bereich als tatsächlich unterversorgt
Zudem kann eine drohende Unterversorgung festgestellt werden, wenn aufgrund der Altersstruktur der Ärzte einer Region absehbar ist, dass viele von ihnen demnächst in Ruhestand gehen.
Die Entscheidung über Unterversorgung oder drohende Unterversorgung trifft der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen.
Ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent gilt ein Planungsgebiet als überversorgt. Neue Ärzte dieser Fachgruppe können in der Region nicht mehr ambulant tätig werden. Der Planungsbereich ist für neue Zulassungen gesperrt. In Ausnahmefällen ist eine Zulassung bzw. Anstellung nach einem so genannten Sonderbedarf möglich.
Auch in überversorgten Planungsbereichen kann es lokale Versorgungslücken geben – etwa wenn es im Ort keinen Hausarzt mehr gibt oder ein Facharzt mit einem ganz bestimmten Schwerpunkt fehlt. Um diese Lücke zu schließen, kann ein so genannter Sonderbedarf festgestellt und eine Zulassung „außer der Reihe“ vergeben werden.
Über den Sonderbedarf entscheidet der Zulassungsausschuss. Dabei berücksichtigt er unter anderem auch, wie die bereits vor Ort tätigen Ärzte die ambulante Versorgung ihrer Patienten einschätzen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt die bundesweit gültigen Grundsätze der Bedarfsplanung in der so genannten Bedarfsplanungs-Richtlinie fest. Er regelt darin beispielsweise, welche Arztgruppen unter die Bedarfsplanung fallen, legt die Planungsbereiche fest und gibt die Verhältniszahlen Arzt je Einwohner für die einzelnen Fachgruppen vor.
Auf dieser Grundlage ermittelt die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg gemeinsam mit den brandenburgischen Krankenkassen die Versorgungssituation der einzelnen Arztgruppen in den Planungsbereichen im Land. Dafür treffen sie sich in der Regel alle halben Jahre im so genannten Landesausschuss.
Wenn er den Bedarfsplan für Brandenburg festlegt, muss sich der Landesausschuss an die Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie halten. Er kann jedoch auch in bestimmten Punkten davon abweichen, um den besonderen Verhältnissen vor Ort besser gerecht zu werden. Mögliche Gründe für Abweichungen sind beispielsweise Alter und/oder Struktur der Bevölkerung, die Krankheitslast der Menschen oder infrastrukturelle Besonderheiten.