FAQs
Antragstellung
Ja, wer sich als Vertragsarzt bzw. als Vertragspsychotherapeut niederlassen will, muss zunächst in das Arztregister einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eingetragen sein. Zuständig für die Arztregistereintragung ist immer die KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip). Das Antragsformular für den Bereich der KV Brandenburg finden Sie unter: Antragsformulare.
Sobald aktuelle Beschlüsse des Landesausschusses die Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für die für Sie relevante Arztgruppe in dem von Ihnen angestrebten Planungsbereich anordnen, können Anträge auf Zulassung/Anstellung gestellt werden. Ist eine Bewerbungsfrist gesetzt, muss der vollständige Antrag fristgemäß bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses eingehen.
Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie unter Antragsformulare.
Unter der Maßgabe, dass ein Antrag die Angabe der Anschrift des Praxissitzes erfordert, gibt es keine Höchstzahl für parallele Anträge. Für jeden Antrag ist individuell eine Gebühr von 100 Euro zu zahlen. Nach bestandskräftiger Zulassung ist eine weitere Gebühr von 400 Euro zu entrichten.
Soweit der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses aktuelle und vollständige Unterlagen vorliegen, kann bei Mehrfachanträgen auf die bereits vorhandenen Unterlagen verwiesen werden. Beachten Sie allerdings, dass das polizeiliche Führungszeugnis der Beleg-Art O zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
Ja, in jedem Zulassungsantrag ist eine vollständige Adresse (Straße, Hausnummer und Ort) anzugeben. Die Vorlage und der Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages sind nicht erforderlich.
Bei der Stellung jedes Zulassungsantrags ist die Angabe des geplanten Versorgungsauftrages erforderlich. Zulassungen werden mit hälftigem, dreiviertel oder vollen Versorgungsauftrag erteilt.
Unter mehreren Bewerbern hat der Zulassungsausschuss nach § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie, bei seiner Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z. B. Fachgebietsschwerpunkt, Feststellungen nach § 35 Bedarfsplanungs-Richtlinie)
- Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung
Versorgungsplanung/Sicherstellung
Gemäß Sicherstellungsstatut der KV Brandenburg gilt für Vertragsärzte folgende Präsenzpflicht:
Ein in Vollzeit tätiger Vertragsarzt hat persönlich mindestens 25 Sprechstunden wöchentlich i. d. R. an 5 Werktagen von Montag bis Samstag anzubieten.
Bei einer Dreiviertelzulassung hat er mindestens 18,5 Sprechstunden wöchentlich i. d. R. an 4 Werktagen von Montag bis Samstag so wie bei einer hälftigen Zulassung mindestens 12,5 Sprechstunden wöchentlich i. d. R. an 3 Werktagen von Montag bis Samstag anzubieten.
Dies gilt für angestellte Ärzte entsprechend unter der Berücksichtigung des vom Zulassungsausschuss genehmigten Tätigkeitsumfanges.
Darüber hinaus gilt für die anteilige Anstellung im Umfang eines Viertel-Tätigkeitsumfanges (0,25), dass mindestens 6 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden anzubieten sind.
Die Verpflichtung zum Vorhalten von 25 Mindestsprechstunden gilt gleichermaßen für Vertragspsychotherapeuten, wenn sie für einen vollen Versorgungsauftrag zugelassen sind. Allerdings in modifizierter Form, da bei diesen üblicherweise keine Sprechstunden im klassischen Sinne durchgeführt werden. Jedoch muss sichergestellt sein, dass auch Psychotherapeuten allgemein in ausreichendem Umfang für das Angebot von psychotherapeutischen Behandlungen zur Verfügung stehen. Für anteilige Tätigkeiten gelten hinsichtlich des anzubietenden Sprechstundenumfangs die Regelungen der Vertragsärzte.
Darüber hinaus ist eine telefonische persönliche Erreichbarkeit zur Terminkoordination von allen Psychotherapeuten/-innen zu definierten und zu den veröffentlichten Zeiten zu gewährleisten: Insgesamt ist bei einem vollen Versorgungsauftrag eine telefonische persönliche Erreichbarkeit des/der Psychotherapeuten/-in oder des Praxispersonals von 200 Minuten pro Woche in Einheiten von mindestens 25 Minuten sicherzustellen. Entsprechend gelten 100 Minuten pro Woche in Einheiten von mindestens 25 Minuten bei einem hälftigen Versorgungsauftrag. Die telefonische Erreichbarkeit ist ebenso wie das Sprechstundenangebot der Kassenärztlichen Vereinigung zur Information der Patientinnen und Patienten mitzuteilen.
Ja, denn unsere Beratungsleistungen orientieren sich genau an den Fragen, die sich in Ihrer Planungsphase ergeben. Unser konkretes Beratungsangebot finden Sie hier
Bitte nehmen Sie diese in Anspruch, sie sind kostenfrei aber sehr wertvoll.
Auf Grund der hohen Anzahl freier Zulassungsmöglichkeiten im Bereich der Psychotherapie kann eine Standortempfehlung beratungsseitig nicht erfolgen. Bitte informieren Sie sich selbst über unsere Arztsuche über die Verteilung der bereits bestehenden Therapeutenpraxen und entscheiden Sie persönlich, welche Entfernung von Ihrem Wohnort bis zur Praxis für Sie zumutbar ist.
Grundsätzlich gilt: Die meisten Anträge werden sich auf die Regionen nahe Potsdam und Berlin fokussieren. Für die ländlichen Gebiete ist die Nachfrage deutlich geringer.
Brandenburg ist ein Flächenland, wir müssen uns dieser Herausforderung stellen! Der Zulassungsausschuss wird bei der Auswahl der Bewerber den Standort als ein wichtiges Auswahlkriterium bewerten.
Ja, § 50 der Brandenburgischen Bauordnung besagt folgendes:
(2) Bauliche Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigten Menschen genutzt werden oder Ihrer Betreuung dienen, müssen barrierefrei sein. Die gilt insbesondere für
- Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
- Sport- und Freizeitstätten,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
- Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Der Auftrag umfasst aber nicht nur die Beseitigung von Barrieren, die sichtbar oder auffällig sind. Es geht auch darum, dass Praxen auf blinde, gehbehinderte, gehörlose oder geistig behinderte Patienten eingestellt sind.
Beim Nachdenken über Barrierefreiheit wird deutlich: Wer sich im Praxisablauf auf spezielle Anforderungen und Bedürfnisse der Patienten einstellt, kann nur gewinnen. Denn letztlich verfolgt jeder Arzt und Psychotherapeut mit seinem Team das gleiche Ziel: Alle Patienten so gut wie möglich medizinisch zu versorgen.
Hinweise dazu finden Sie hier.
Bedarfsplanung
Die Bedarfsplanung basiert auf bestimmten statistischen Größen und Kennzahlen.
Wichtig ist zum einen der regionale Bezug. Auf welche Region oder, wie es fachsprachlich heißt, auf welchen Planungsbereich bezieht sich die Bedarfsplanung? Die Größe der Planungsbereiche kann sich je nach Arztgruppe unterscheiden. In Brandenburg gibt es vier verschieden große Planungsbereiche: die Mittelbereiche, die Landkreise, die Raumordnungsregionen sowie das gesamte Land Brandenburg.
Wie viele ambulant tätige Ärzte eines bestimmten Fachgebiets es – rechnerisch – braucht, die Menschen eines Planungsbereichs medizinisch zu versorgen, wird mit einer Verhältniszahl festgelegt. Sie gibt vor, wie viele Einwohner ein Arzt einer bestimmten Fachgruppe betreuen soll, um eine – rechnerisch – ausreichende Versorgung zu gewährleisten. Jede Arztgruppe hat eigene Verhältniszahlen. Für die Stadt Potsdam gilt beispielsweise, dass ein Hausarzt 1.697 Menschen versorgen soll; der Augenarzt hingegen 13.823 Einwohner.
Wird die Zahl der Ärzte einer Fachgruppe ins Verhältnis mit den Einwohnern eines Planungsbereichs gesetzt, ergibt sich der Versorgungsgrad. Er bildet den aktuellen Stand der Versorgung ab.
Als Faustregel gilt: Je spezialisierter eine Facharztgruppe ist und je seltener die Patienten ihn wohnortnah brauchen, desto größer ist der zugrunde liegende Planungsbereich. Die Praxis eines Pathologen oder Humangenetikers muss nicht in der Nähe des Wohnortes gelegen sein, die des Hausarztes hingegen schon.
Deshalb unterscheidet die Bedarfsplanung vier verschiedene Versorgungsebenen, denen verschieden große Planungsbereiche zugeordnet sind:
Ein Planungsbereich gilt als unterversorgt, wenn der Versorgungsgrad bei Hausärzten unter 75 Prozent und bei Fachärzten unter 50 Prozent liegt und der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Erst mit Beschluss des Landesausschusses gilt ein Bereich als tatsächlich unterversorgt.
Zudem kann eine drohende Unterversorgung festgestellt werden, wenn aufgrund der Altersstruktur der Ärzte einer Region absehbar ist, dass viele von ihnen demnächst in Ruhestand gehen.
Die Entscheidung über Unterversorgung oder drohende Unterversorgung trifft der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen.
Ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent gilt ein Planungsgebiet als überversorgt. Neue Ärzte dieser Fachgruppe können in der Region nicht mehr ambulant tätig werden. Der Planungsbereich ist für neue Zulassungen gesperrt. In Ausnahmefällen ist eine Zulassung bzw. Anstellung nach einem so genannten Sonderbedarf möglich.
Auch in überversorgten Planungsbereichen kann es lokale Versorgungslücken geben – etwa wenn es im Ort keinen Hausarzt mehr gibt oder ein Facharzt mit einem ganz bestimmten Schwerpunkt fehlt. Um diese Lücke zu schließen, kann ein so genannter Sonderbedarf festgestellt und eine Zulassung „außer der Reihe“ vergeben werden.
Über den Sonderbedarf entscheidet der Zulassungsausschuss. Dabei berücksichtigt er unter anderem auch, wie die bereits vor Ort tätigen Ärzte die ambulante Versorgung ihrer Patienten einschätzen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt die bundesweit gültigen Grundsätze der Bedarfsplanung in der so genannten Bedarfsplanungs-Richtlinie fest. Er regelt darin beispielsweise, welche Arztgruppen unter die Bedarfsplanung fallen, legt die Planungsbereiche fest und gibt die Verhältniszahlen Arzt je Einwohner für die einzelnen Fachgruppen vor.
Auf dieser Grundlage ermittelt die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg gemeinsam mit den brandenburgischen Krankenkassen die Versorgungssituation der einzelnen Arztgruppen in den Planungsbereichen im Land. Dafür treffen sie sich in der Regel alle halben Jahre im so genannten Landesausschuss.
Wenn er den Bedarfsplan für Brandenburg festlegt, muss sich der Landesausschuss an die Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie halten. Er kann jedoch auch in bestimmten Punkten davon abweichen, um den besonderen Verhältnissen vor Ort besser gerecht zu werden. Mögliche Gründe für Abweichungen sind beispielsweise Alter und/oder Struktur der Bevölkerung, die Krankheitslast der Menschen oder infrastrukturelle Besonderheiten.