Abrechnung und Dokumentation im Überblick

Seit 8. April 2023 ist der Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) konkretisiert. Darüber hinaus hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) weitere Vorgaben in einer COVID-19-Vorsorgeverordnung festgelegt. Sie betreffen unter anderem den Leistungsanspruch und die Dokumentation.

Abrechnung

Für die Abrechnung verwenden Arztpraxen weiterhin die bekannten Pseudonummern. Einige Pseudoziffern sind entfallen.

Alle Pseudoziffern werden jeweils um Buchstaben (Suffixe) ergänzt, die sowohl die Impfindikation (Allgemein/Beruf) als auch die Art der Impfung (1./2./3./weitere Impfung) kennzeichnen:

Hersteller
Impfstoff

Indikation

1. Impfung

2. Impfung

3. und weitere Impfungen

BioNTech/Pfizer XBB.1.5 angepasst

Allgemein

88342A

88342B

88342R

Beruflich

88342V

88342W

88342X

BioNTech/Pfizer
angepasst BA.4-5

Allgemein

88337A

88337B

88337R

Beruflich

88337V

88337W

88337X

BioNTech/Pfizer
angepasst BA.1

Allgemein

-

-

88340R

Beruflich

-

-

88340X

BioNTech/Pfizer
nicht angepasst

Allgemein

88331A

88331B

88331R

Beruflich

88331V

88331W

88331X

Moderna
angepasst BA.4-5

Allgemein

-

-

88338R

Beruflich

-

-

88338X

Moderna
angepasst BA.1

Allgemein

-

-

88341R

Beruflich

-

-

88341X

Moderna
nicht angepasst

Allgemein

88332A

88332B

88332R

Beruflich

88332V

88332W

88332X

Johnson &
Johnson

Allgemein

88334A

-

88334R

Beruflich

88334V

-

88334X

Novavax

Allgemein

88335A

88335B

88335R

Beruflich

88335V

88335W

88335X

Valneva
(bis 30.11.2023)

Allgemein

88336A

88336B

-

Beruflich

88336V

88336W

-

VidPrevtyn Beta

Allgemein

-

-

88339R

Beruflich

-

-

88339X

Die Indikation „Pflegeheimbewohner/in“ ist entfallen, die Indikation „Alter“ wird von der KVBB automatisch zugesetzt.

Impfungen mit den Kinderimpfstoffen von BioNTech/Pfizer werden ebenfalls mit den oben genannten Pseudoziffern abgerechnet:

  • SNR 88331 für die nicht angepassten Impfstoffe (6 Mon. bis 4 J. bzw. 5 bis 11 J.)
  • SNR 88337 für den BA.4-5 angepassten Impfstoff (5 bis 11 J.)

Zahl der Impfungen

Bei Auffrischimpfungen geben Praxen zusätzlich an, die wievielte COVID-19-Impfung es insgesamt für die Person ist. Dazu tragen sie in das Feld 5009 die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle, mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde. Dies gilt auch, wenn es sich um die erste oder zweite Impfung nach zwei SARS-CoV-2-Infektionen handelt, da diese formal als Auffrischimpfungen gelten.

Beispiel 1: Ein 70-Jähriger mit Erst- und Abschlussimpfung erhält den zweiten Booster; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl "4" ein.

Beispiel 2: Eine 40-Jährige, die nach der Erstimpfung zwei Mal mit SARS-CoV-2 infiziert war, erhält ihre zweite Impfung als Auffrischimpfung; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl „2“ ein.

Chargennummer

Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst.

Dokumentation

Dokumentation im Impfausweis

Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Impfungen wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis der Patientinnen und Patienten. Dabei müssen die Bezeichnung des Impfstoffs und die Chargenbezeichnung angegeben werden.

Elektronische Schnell-Doku

Für die Schnell-Doku nutzen Praxen weiterhin das Impf-DokuPortal im Abrechnungsportal der KVBB. Darüber übermitteln sie laut COVID-19-Vorsorge-Verordnung die Daten, die das RKI für die laufende Beobachtung des Impfgeschehens benötigt.

Die Meldung erfolgt auch bei Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ pro Einrichtung.

Ausführlichere Informationen finden Sie auch auf der Themenseite Impfungen gegen SARS-COV-2 der KBV.