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Informationen zum Coronavirus

Achtung! Veränderte Fristen für Abrechnung nach Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Das BMG hat die Abrechnungsfristen nach TestV stringenter gefasst:

  • Leistungen, erbracht bis zum 30.11.2022 = Abrechnung bis 31.01.2023
  • Leistungen, erbracht im Dezember 2022 = Abrechnung bis 31.03.2023
  • Leistungen, erbracht im Januar 2023 = Abrechnung bis  30.04.2023
  • Leistungen erbracht im Februar 2023 = Abrechnung bis 31.05.2023

Eine Erstabrechnung über die genannten Fristen hinaus ist nicht möglich, Korrekturmeldungen können weiterhin eingereicht werden, letztmalig jedoch bis zum 31.05.2023.

Das BMG hat die TestV hinsichtlich der Leistungserbringung bis 28.02.2023 befristet. Dies bedeutet, dass z. B. Bürgertestungen, Personaltestungen und PCR-Laboraufträge mittels OEDG-Vordruck letztmalig am 28.02.2023 möglich sind.