Ambulante ärztliche Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine
Die medizinische Versorgung von ukrainischen Geflüchteten, die sich nach Ankunft in Brandenburg als Asylsuchende in den Kommunen melden, richtet sich in der Zuordnung zu einem Kostenträger nach dem jeweiligen Versorgungsanspruch.
Zum Hintergrund: Seit dem 01. Juni 2022 erhalten ukrainische Geflüchtete sukzessive Leistungen der Grundsicherung (auch Hartz IV bzw. ALG II genannt) über die Jobcenter. Bis zur Umstellung besteht der Anspruch nach AsylbLG fort. Dies betrifft insbesondere erwerbsfähige Personen und Mitglieder in deren sogenannten Bedarfsgemeinschaften (z.B. Kinder). Erwerbsfähige Personen werden Mitglied einer Krankenkasse mit „Status 1“ und die Kinder erhalten „Status 3“. Die Krankenkassen geben entweder eine neue eGK oder eine Mitgliedsbescheinigung aus. Beim Einlesen der eGK ist der neue Status daran erkennbar, dass die Personen „Status 1“ oder „Status 3“ erhalten haben. Auch auf den Mitgliedsbescheinigungen ist dann vermerkt, dass die Person einen Mitgliedsstatus innehat.
Hinweis für Praxen in diesem aktuell dynamischen Geschehen:
Da die Umstellung des Rechtskreis- und Kostenträgerwechsels derzeit andauert und auch innerhalb des Quartals erfolgt, empfehlen wir, in der Übergangszeit vor jeder Behandlung die eGK einzulesen bzw. die Daten der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung mit den bekannten Datensätzen abzugleichen. Zudem empfehlen wir, eine Kopie der Mitgliedsbescheinigung zu Nachweiszwecken in der Patientenakte vorzuhalten.
Die Abrechnung der Integrationspauschale (SNR 99420) ist in der Stufe C möglich.
Es gilt, die folgenden 4 Stufen zu beachten:
A) noch keine Meldung in Kommune erfolgt
B) Meldung in Kommune ist erfolgt, noch keine Aufnahme in Krankenkasse
C) Aufnahme in Krankenkasse zu Lasten des AsylbLG ist erfolgt
D) Aufnahme in Krankenkasse im Rahmen Hartz IV bzw. ALG II ist erfolgt
Zu A) noch keine Meldung in Kommune
und
Zu B) Meldung in Kommune ist erfolgt, noch keine Aufnahme in Krankenkasse
Es ist in der aktuellen Übergangssituation möglich, dass Betroffene ohne vorherige Vorsprache in der örtlichen Kommune (Sozialamt) Arztpraxen aufsuchen. In diesen Fällen erfolgt die medizinische Versorgung nach dem folgenden Ablaufschema.
Ablaufschema und Versorgungsumfang bei Vorstellung Geflüchteter aus der Ukraine ohne jeglichen Anspruchsnachweis oder einer Bescheinigung des zuständigen Sozialamtes
Solange in diesen genannten Fällen die Versorgung – vor Aufnahme in eine Krankenkasse – erforderlich ist, erfolgt die Rechnungslegung an das örtlich zuständige Sozialamt nach den Grundsätzen der GOÄ mit dem üblichen Steigerungsfaktor von 2,3. Akute Erkrankungen und Schmerzzustände können behandelt werden, einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. Des Weiteren sind Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Präventionsleistungen sowie Leistungen der Mutterschaftsvorsorge möglich.
Die Verordnung von Medikamenten erfolgt auf dem Muster 16 (rotes Rezept), als Kostenträger wird das regional zuständige Sozialamt namentlich aufgeführt. Es besteht eine Zuzahlungsbefreiung. OTC-Präparate werden im Allgemeinen nicht gesondert erstattet.
Corona-Tests und COVID-19-Impfungen
Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung werden nach dem üblichen Verfahren abgerechnet. Alle Informationen finden Sie hier.
Leistungen nach Coronavirus-Impfverordnung rechnen Ärzte bei Flüchtlingen aus der Ukraine genauso ab wie bei PKV-Versicherten. Alle Informationen finden Sie hier.
Die psychotherapeutische Versorgung wäre bei Kapazitätsengpässen auch durch Therapeuten ohne Zulassung/Ermächtigung möglich, sofern das Sozialamt den Antrag des Patienten bewilligt. Die Kostenübernahme für Dolmetscher/Sprachmittler ist vorab mit dem Sozialamt zu klären.
C) Aufnahme in Krankenkasse zu Lasten des AsylbLG ist erfolgt
Für ukrainische Geflüchtete die (noch) keine eGK, sondern eine Mitgliedsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse haben, greift das Ersatzverfahren.
Bis zum Erhalt einer eGK wird der Anspruch durch diese Bescheinigung nachgewiesen. Die Anspruchsbescheinigung enthält die Personendaten des Patienten, die Angabe ab wann der Patient durch diese Krankenkasse betreut wird, die Gültigkeitsdauer sowie die Angabe „Personengruppe 9“/betreuter Asylbewerber.
Wir empfehlen eine Kopie der Mitgliedsbescheinigung zur Patientenakte zu nehmen und nicht der Abrechnung beizufügen.
Aufgrund der länderspezifisch geschlossenen Verträge einzelner KVen, ist eine bundeslandübergreifende Versorgung von ukrainischen Geflüchteten nicht möglich.
Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) über die KVBB.
Ukrainische Geflüchtete haben annähernd den Leistungsanspruch, wie GKV-Versicherte. Auch ukrainische Geflüchtete benötigen für genehmigungspflichtige Leistungen die Kostenübernahme durch die Krankenkasse (z.B. bestimmte Hilfsmittel),
Bestimmte weitere Leistungen, werden nicht von der Krankenkasse, sondern vom Sozialamt übernommen. Eine Auflistung, für welche Leistungen der Patient die Vorabgenehmigung vom Sozialamt einholen muss, finden Sie hier.
Die psychotherapeutische Versorgung wäre bei Kapazitätsengpässen auch durch Therapeuten ohne Zulassung/Ermächtigung möglich, sofern die Krankenkasse den Antrag des Patienten bewilligt. Die Kostenübernahme für Dolmetscher/Sprachmittler ist vorab mit dem Sozialamt zu klären.
Zur Berücksichtigung des zusätzlichen ärztlichen Zeitbedarfs und in Ergänzung zu den Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM ist die Abrechnung einer Integrationspauschale – Symbolnummer (SNR) 99420 in Höhe von 21 Euro für folgenden Aufwand möglich:
Eingehende Beratung, | Voraussetzungen:
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Die Integrationspauschale ist einmal im Arztfall berechnungsfähig. Die SNR wird nicht durch die KVBB zugesetzt, sondern die Abrechnung muss selbstständig in der Praxis erfolgen.
Corona-Tests und COVID-19-Impfungen
Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung rechnen Ärzte bei Flüchtlingen aus der Ukraine genauso ab wie bei GKV-Versicherten.
Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie Sprechstundenbedarf
Die Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie Sprechstundenbedarf - einschließlich Impfstoffen – erfolgt durch den Vertragsarzt auf Muster 16. Es besteht eine Zuzahlungsbefreiung und eine Befreiung von etwaigen Mehrkosten. Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden im Allgemeinen nicht gesondert erstattet.
Der Sprechstundenbedarf (SSB) wird aus dem SSB für alle GKV-Versicherten entnommen. Sie beziehen Ihren Sprechstundenbedarf auch zu Lasten der AOK Nordost (ohne Namen des Patienten) mit dem Kreuz bei der „9“ auf der Verordnung für den Sprechstundenbedarf und für Impfstoffe dem zusätzlichen Kreuz auf der „8“ des Musters 16.
Für alle sonstigen Verordnungen (auf Namen des Patienten) benötigen Sie selbstverständlich auch hier keine Kreuze auf der Verordnung. Der Status ergibt sich aus der „Angabe der Personengruppe 9“ auf der eGK und sorgt dafür, dass die Verordnungskosten nicht in die Richtgrößenbetrachtung einbezogen werden.
Die auftragsweise Betreuung erfolgt durch die Krankenkassen in einer Unterteilung nach Landkreisen und Kreisfreien Städte. Eine Übersicht finden Sie hier.
D) Aufnahme in Krankenkasse im Rahmen Hartz IV bzw. ALG II ist erfolgt
Ukrainische Geflüchtete mit Anspruch auf Hartz IV bzw. ALG II sind mit eGK oder mit entsprechender Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse über die Regelversorgung des GKV-Leistungsanspruchs versichert.
Bitte beachten Sie die Hinweise im obigen Teil des Artikels.