Ersatzverordnung Emerade Fertigpen
Sie wurden per Rote-Hand-Brief vom 26. Mai 2023 über den Rückruf des Autoinjektors Emerade® 300/500 μg Injektionslösung in einem Fertigpen informiert. Patienten sind aufgefordert das Arzneimittel zeitnah auszutauschen. Der Rückruf bezieht sich auf den Zeitraum der letzten 24 Monate.
Wenn aufgrund eines Arzneimittelrückrufes oder aufgrund einer Einschränkung der Verwendbarkeit, eine erneute Verordnung notwendig ist, kann eine Ersatzverordnung ausgestellt werden. Die erneute Verordnung wird zuzahlungsfrei abgerechnet. Dazu ist eine Kennzeichnung der Verordnung durch den verschreibenden Arzt notwendig.
Ab 1. Juli 2020 unterstützt die Verordnungssoftware die Mediziner. Dann ist der Aufdruck „Ersatzverordnung gemäß § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V“ möglich und es erfolgt eine automatische Kennzeichnung über das Statusfeld im Personalienfeld des Rezeptes.
Auf einer Ersatzverordnung darf nur das zu ersetzende Arzneimittel verordnet sein.
Die Abrechnung einer Ersatzverordnung in der Apotheke erfolgt mit einem Sonderkennzeichen.
Bei einer E-Rezept-Ersatzverordnung muss die Apotheke den Abgabedatensatz kennzeichnen und dokumentieren, dass es sich um eine Ersatzverordnung handelt.