Fortbildungspflicht

Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V

Im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V müssen alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren insgesamt 250 Fortbildungspunkte erwerben und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Fortbildungszertifikat nachweisen.

Der Nachweiszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung; vgl. § 1 Abs. 4 KBV-Regelung ). Über den genauen Beginn und das Ende Ihres individuellen Nachweiszeitraumes informiert Sie gern der FB Qualitätssicherung.

Fortbildungszertifikat

Die Beantragung zur Ausstellung eines Fortbildungszertifikats ist bei der jeweiligen Ärztekammer bzw. Psychotherapeutenkammer vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist zu stellen. Bitte beachten Sie, dass mit der Ausstellung des Zertifikates bei der Ärztekammer bzw. Psychotherapeutenkammer i.d.R. ein neuer Zeitraum bei der Kammer für die Ansammlung von 250 Punkten beginnt. Der durch die KV zu bildende Nachweiszeitraum kann demnach hiervon abweichen.

Eine Kopie des Fortbildungszertifikates senden Sie bitte an den Fachbereich Qualitätssicherung:

postalisch:          Pappelallee 5, 14469 Potsdam

per Mail:             qs@kvbb.de

per Fax:              0331 2309 529

Honorarkürzung

Wird der Nachweis über den vorgeschriebenen Umfang der Fortbildung bis zum Ablauf des fünfjährigen Nachweiszeitraumes nicht oder nicht vollständig erbracht, ist auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen eine Kürzung des Gesamthonorars der Praxis bzw. der Einrichtung vom 1. bis zum 4. Folgequartal um 10% und vom 5. bis zum 8. Folgequartal um 25% vorzunehmen. Die noch fehlenden Fortbildungspunkte sind unabhängig von dem neu begonnenen Nachweiszeitraum zu erlangen und nachzureichen. Bitte denken Sie auch daran, dass bei Nachreichen des Fortbildungszertifikates erst für das Folgequartal die Honorarkürzung aufgehoben werden darf.

Datenaustausch der Fortbildungsnachweise- und zertifikate zwischen KVBB und LÄKB

Die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg und die Landesärztekammer Brandenburg haben eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Übermittlung der Fortbildungsübersicht sowie des ausgestellten Fortbildungszertifikates für die vertragsärztlichen Mitglieder an die KVBB möglich ist. Voraussetzung ist Ihr Einverständnis und eine unterzeichnete Datenschutzrechtliche Einverständniserklärung  In diesem Fall entfällt für Sie die Übersendung des von der Landesärztekammer ausgestellten Fortbildungszertifikates an die KVBB. Das Formular finden Sie hier

Ähnliches gilt auch für die Mitglieder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (OPK). Das erforderliche Einverständnis zum Datenaustausch kann im Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikates der OPK erklärt werden.

Bei Rückfragen steht Ihnen der Mitgliederservice der OPK unter 0341 462 432 82 telefonisch oder per E-Mail unter mitgliederservice@opk-info.de zur Verfügung.

FAQs

Die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten zum Thema Fortbildungsverpflichtung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einem Katalog bereitgestellt.