Terminvermittlung - Anpassung der Zuschläge

Zum 1. Januar 2023 werden durch Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses die Zuschläge zur Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) sowie die Terminvermittlung durch Hausärzte angepasst und höher vergütet.

TSS-Akut- bzw. Terminfall: Extrabudgetäre Vergütung plus Zuschlag einmal im Arztgruppenfall

Änderungen gibt es bei den Fristen für die Berechnung der Zuschläge, die zudem höher vergütet werden:

Wie bisher kennzeichnen Sie den Abrechnungsschein als TSS Akut- bzw. Terminfall und rechnen den entsprechenden Zuschlag und die durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen ab.

Für den Erhalt des Zuschlags verwenden Sie die bekannten in den arztgruppenspezifischen Kapiteln 3 bis 27 (mit Ausnahme von Kapitel 12 und 19) und in den Abschnitten 1.3 und 30.7 des EBM abgebildeten Gebührenordnungspositionen (GOP) mit dem entsprechenden unten genannten Buchstaben zur Abrechnung . Für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern aufgrund der Terminvermittlung durch die TSS wird wie bisher als Zuschlag die GOP 01710 des EBM mit dem entsprechenden unten genannten Buchstaben abgerechnet.

Kennzeichnung

Frist für die Behandlung ab Terminvermittlung

Zuschlag auf die jeweilige altersgruppenspezifische Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale

A

TSS-Akutfall spätestens am Folgetag

200%

B

ab dem gleichen bis 4. Kalendertag

100%

C

vom 5. bis  14. Kalendertag

80%

D

vom 15. bis 35. Kalendertag

40%

Der Tag nach der Terminvermittlung durch die TSS gilt jeweils als erster Zähltag.

Hausarztvermittlungsfall: Extrabudgetäre Vergütung plus Zuschlag nach Terminvereinbarung einmal im Arztgruppenfall

Hier gilt weiterhin, dass der aus medizinischen Gründen dringend erforderliche Termin innerhalb von 4 Kalendertagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit liegen muss.

Neu ist, dass die Behandlung am 5 Kalendertag bis spätestens 35. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit beginnen kann, unter der Bedingung, dass eine Terminvermittlung durch die TSS oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder einer Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder zumutbar war. In welchen Fällen das zutrifft, entscheidet der Hausarzt.

Abrechnung durch Hausarzt:

Der Hausarzt vereinbart einen Behandlungstermin und stellt für die Behandlung beim Facharzt oder Psychotherapeuten wie bisher eine Überweisung ohne Vermittlungscode aus. Die Vermittlung kann auch an einen Kinder- und Jugendmediziner mit einem fachärztlichen Schwerpunkt erfolgen (EBM-Abschnitte 4.4 oder 4.5).

Wie bisher erfolgt die Abrechnung mit der GOP 03008/04008 EBM unter Angabe der Betriebsstättennummer (BSNR) der Facharztpraxis an die der Patient vermittelt wurde. Die Vergütung wurde auf 15 Euro angehoben.

Liegt der vermittelte Termin erst am 24. Tag oder später (max. bis 35. Tag) ist in der Abrechnung eine medizinische Begründung zur GOP 03008/04008 EBM in der Feldkennung 5009 - freier Begründungstext anzugeben.

Abrechnung durch Facharzt:

Der Facharzt, mit dem der Termin vereinbart wurde kennzeichnet wie bisher den Abrechnungsschein als Hausarztvermittlungsfall und rechnet den entsprechenden Zuschlag und die durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen ab.

Neu ist, der Facharzt erhält auch hier den Zuschlag wie beim TSS Terminfall. Für den Erhalt des Zuschlags werden die bekannten in den arztgruppenspezifischen Kapiteln 4 bis 27 (mit Ausnahme von Kapitel 12 und 19) und in den Abschnitten 1.3 und 30.7 des EBM abgebildeten GOP mit dem entsprechenden unten genannten Buchstaben zur Abrechnung verwendet.

Der Zuschlag ist nicht berechnungsfähig, wenn der vermittelte Patient in der derselben Facharztpraxis (Arztgruppe) in demselben Quartal bereits behandelt wurde.

Wie bisher gilt: Der Facharzt, bei dem der Hausarzt einen Termin vereinbart, darf nicht in derselben Vertragsarztpraxis/MVZ tätig sein wie der Hausarzt.

Kennzeichnung

Frist für die Behandlung ab Terminvermittlung

Zuschlag auf die jeweilige altersgruppenspezifische Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale

B

ab dem gleichen bis 4. Kalendertag

100%

C

vom 5. bis  14. Kalendertag

80%

D

vom 15. bis 35. Kalendertag

40%

Der Tag nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt gilt jeweils als erster Zähltag.

Vermittlungscode/Dringlichkeitscode/Überweisungscode:

Der 12-stellige Buchstaben und Zahlencode ist auf dem Überweisungsschein nur zu verwenden, damit der Patient die Möglichkeit hat sich über die TSS einen Termin vermitteln zu lassen. Ein Überweisungscode ist nicht notwendig zur TSS Terminvermittlung an Hausärzte, Augenärzte, Gynäkologen und Psychotherapeuten. Über den elektronischen Terminservice (eTS) können Vermittlungscodes generiert werden.

Neue Funktion im eTerminservice - Hausärzte/Kinderärzte buchen Termine bei Fachärzten

Für Haus- und Kinderärzte, die selbständig bei Fachärzten oder Psychotherapeuten dringende Termine für Patienten buchen möchten, steht im eTerminservice unter „Termine buchen“ ab sofort ein Link bereit, der direkt in die Buchungssoftware des eTerminservice führt.

Hier können freie Termine ganz einfach selbständig durch die Praxen gebucht werden.

In der Buchungsanleitung wird der Buchungsprozess Schritt für Schritt beschrieben. Hier erhalten Sie auch Hinweise zur Kennzeichnung dieser Fälle für die Abrechnung

Für Fragen zum Buchungsprozess steht Ihnen das Team der Terminservicestelle unter 0331 982298 – 20 gern zur Verfügung.