Bescheinigung einer Fehlgeburt
KBV und Kassen haben vorübergehendes Formular vereinbart / notwendig für Mutterschaftsgeld und Beschäftigungsverbo
Seit dem 1. Juni 2025 haben Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wenn jene sich nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt, darf der Arbeitgeber sie vorübergehend auch nicht beschäftigen. Ein Widerruf der Erklärung kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Zur Umsetzung des Beschäftigungsverbotes und für den Bezug von Mutterschaftsgeld ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben hierzu eine Übergangsbescheinigung vereinbart. Diese kann ab sofort und bis zum 31. Dezember 2025 genutzt werden.
Ab dem 1. Januar 2026 soll das Muster 9 (Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes) entsprechend angepasst werden.
Die Patientinnen erhalten die Übergangsbescheinigung bei ihrem Arzt oder bei ihrer Krankenkasse. Das Formular steht Ihnen auf der Website der KBV zur Verfügung.