Häufig gefragt
Speziell im Frühjahr kommen von den Vertragsärzten Fragen zum Leistungsrecht der GKV bezüglich der Verordnungsfähigkeit von Antihistaminika.
Wir geben Ihnen eine Übersicht, welche Antihistaminika zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig sind.
Apothekenpflichtige Antihistaminika sind aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots (§12 SGB V) zu bevorzugen. Die Anlage I der AM-RL: OTC-Übersicht - Gemeinsamer Bundesausschuss regelt, welche nicht verschreibungspflichtigen Standardtherapeutika zur Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden dürfen.
1. Saisonale allergische Rhinitis
Bei einer saisonalen allergischen Rhinitis können für betroffene Patienten apothekenpflichtige Arzneimittel wie Kortikoid-haltige Nasensprays und orale Antihistaminika auf einem grünen oder privaten Rezept verordnet werden.
Abweichend davon können zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik* apothekenpflichtige Kortikoid-haltige Nasensprays (Fluticason, Mometason und Beclometason) zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden.
*Eine solche schwerwiegende Form der allergischen Rhinitis kann vorliegen, wenn es sich um eine persistierende allergische Rhinitis handelt, bei der die an mindestens 4 Tagen pro Woche und über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen auftretende Symptomatik als schwerwiegend einzustufen ist. Eine entsprechend schwerwiegende Symptomatik kann vorliegen, wenn die durch eine allergische Rhinitis ausgelösten Symptome Rhinorrhoe, nasale Obstruktion/Schwellung, nasaler Juckreiz, Niesreiz oder Fließschnupfen die Lebensqualität beispielsweise aufgrund von Schlafstörungen und Beschränkungen der Arbeitsfähigkeit oder alltäglicher Aktivitäten erheblich beeinträchtigen und die Ausprägung der Symptomatik nachhaltig und dauerhaft ist. g-ba
Ist eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend, können apothekenpflichtige orale Antihistaminika auf Kassenrezept zum Einsatz kommen:
Cetirizin, Levocetirizin, Loratadin, Desloratadin, Dimetinden
(Hier gibt es sowohl verschreibungsfreie, als auch verschreibungspflichtige Arzneimittel auf dem Markt.)
Bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit kann auf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel gewechselt werden. Entsprechend müssen die Therapieversuche dokumentiert werden.
Wirkstoffe: Ebastin, Fexofenadin, Rupatadin
2. Perenniale Rhinitis
Die perenniale Rhinitis ist eine Sonderform der persistierenden allergischen Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik. In Fällen einer ganzjährigen Allergie können die Glukokortikoide als verschreibungspflichtiges Nasenspray verordnet werden.
Beclometason, Budesonid, Flunisolid, Fluticason, Mometason, Triamcinolon,
Ist eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend, dann wird wie oben vorgegangen.
3. Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien
Mit der Allergiezeit beginnt auch wieder die Insektenallergie vieler Patienten. So sind apothekenpflichtige Antihistaminika in Notfallsets verordnungsfähig.
Häufig erkundigen sich Vertragsärzte nach dem Leistungsrecht der GKV zur Verordnung von Vitamin D.
Nach Arzneimittel-Richtlinie, Anlage 1, Punkt 11 sind verschreibungsfreie Vitamin-D-Präparate (400 – 1000 IE) zu Lasten der GKV (Kassenrezept!) verordnungsfähig:
- zur Behandlung der manifesten Osteoporose (Brüche ohne Trauma!),
- bei hochdosierter Steroidtherapie, mind. 7,5 mg Prednisolonäquivalent für voraussichtlich mindestens sechs Monate,
- bei Bisphosphonattherapie entsprechend der Fachinformation.
Die Verordnung von verschreibungspflichtigen Vitamin-D-Präparaten (z. B. Dekristol 20.000) ist hingegen im Rahmen der Zulassung zur Therapie eines nachgewiesenen Mangels auf einem Kassenrezept möglich. Die Zulassung von Dekristol 20.000 lautet: „zur einmaligen Anwendung bei der Anfangsbehandlung von Vitamin D-Mangelzuständen“.
Häufig erkundigen sich Vertragsärzte nach dem Leistungsrecht der GKV zur Verordnungsfähigkeit von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysaten, Elementardiäten und Sondennahrung (Enterale Ernährung).
Wir möchten im Speziellen einen Überblick über die Trinknahrung geben. Die oral zuzuführenden Gemische bestehen aus Proteinen (auch hochhydrolysierte Proteine), Aminosäuren, Kohlenhydraten, Fetten, Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen und sind als einzige Nahrungsquelle geeignet.
Die Grundlage bildet die Arzneimittel-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss (AM-RL) in den §§ 18-26.
Medizinische Notwendigkeit
Voraussetzung für die Verordnung ist die medizinische Notwendigkeit. Es gibt hier weder eine festgelegte Diagnoseliste, noch definierte Grenzwerte für den BMI. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährungsmedizin gibt validierte Screeninginstrumente an die Hand. Das MUST (Malnutrition universal Screening Tool) gibt erste Hinweise auf eine Mangelernährung und bezieht den BMI, sowie den Gewichtsverlust innerhalb von 3-6 Monaten mit ein. So kann die Notwendigkeit einer Behandlung eingeschätzt und begonnen werden. DGME MUST
Faktisch muss an dieser Stelle für jeden Patienten individuell festgestellt werden, ob eine enterale Ernährung in Betracht kommt und sonstige ärztliche, pflegerische und ernährungstherapeutische Maßnahmen ausgeschöpft sind.
Vorgaben dafür stehen im §21 AM-RL. Beginnend z.B. mit kalorischer Anreicherung der Nahrung durch Sahne oder Fruchtsäfte, bis hin zu Verordnungen von Heilmitteln bei ggf. Schluckstörungen oder Probleme der Essmotorik.
In der begleitenden Dokumentation (s.u.) finden Sie einen ausfüllbaren Einschätzungsbogen für Ihre praxisinterne Dokumentation. Sie dient nicht als Voraussetzung für die Verordnung von Trinknahrung, soll Ihnen aber eine Hilfestellung sein.
Verordnung
Die Verordnung erfolgt auf einem Muster-16-Rezept unter Angabe des Produktes und der Menge. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf die Diagnose nicht vermerkt werden. Bedenken Sie zu Beginn der Versorgung eine gewisse Probephase, um festzustellen, ob die Trinknahrung angenommen wird und welche Geschmackspräferenzen der Patient hat.
Die AOK Nordost informiert wie in den Vorjahren über GKV-Preise der Grippeimpfstoffe für die kommende Saison 2025/26.
Grippeimpfstoff | zugelassen ab einem Alter von | Applikationsweg | GKV-Belastungspreis pro Dosis |
---|---|---|---|
Flucelvax 10er (Seqirus) | 2 Jahren | i.m. | 13,75 € |
Influvac 10er (Viatris) | 6 Monaten | i.m., tief s.c. | 13,76 € |
Xanaflu 10er (Viatris) | 6 Monaten | i.m., tief s.c. | 13,76 € |
Vaxigrip 10er (Sanofi) | 6 Monaten | i.m., s.c. | 13,81€ |
Influsplit 10er (GSK) | 6 Monaten | i.m. | 14,21 € |
Fluenz 1er (AstraZeneca)* | 2 - 17 Jahren | nasal | 26,43 € |
Adjuvantierte bzw. Hochdosis-Impfstoffe für Personen ab 60 Jahren zur Impfung gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO). | |||
Efluelda 10er (Sanofi) | 60 Jahren | i.m., s.c. | 25,09 € |
Fluad 10er (Seqirus) | 50 Jahren | i.m. | 25,09 € |
*Die bei der Anwendung entstehenden Mehrkosten können im medizinisch begründeten Einzelfall gemäß SLR-L gerechtfertigt sein (z.B. Spritzenophobie, Gerinnungsstörungen).
Stand: 19.12.2024, Quelle: Angabe der Hersteller
Die pharmazeutischen Hersteller haben nachfolgende Preise mitgeteilt.:
In Bezug auf die Schutzimpfungs-Richtlinie möchten wir auf zwei Änderungen hinweisen:
- Influenza-Impfempfehlung der WHO zum Wechsel von quadrivalenten zu trivalenten Impfstoffen. Der G-BA hat daraufhin in der Schutzimpfungsrichtlinie die Formulierung „quadrivalent“ gestrichen.
- Der G-BA hat außerdem die Schutzimpfungs-Richtlinie für Personen ≥ 60 Jahre angepasst. Ab der kommenden Saison kann sowohl der Hochdosis- (Efluelda®) als auch der MF-59-adjuvantierte Impfstoff (Fluad®) eingesetzt werden, beide Impfstoffe als trivalentes Produkt. Kann im medizinisch begründeten Einzelfall keiner dieser Impfstoffe eingesetzt werden, soll mit einem inaktivierten Standardimpfstoff geimpft werden.
An dem Prozedere der Grippeimpfstoffbestellung ändert sich im Vergleich zu den Vorjahren nichts. Nachfolgende Hinweise sind zu beachten:
- Die Vorbestellung der Grippeimpfstoffe erfolgt bei einer Apotheke Ihrer Wahl.
- Bitte berücksichtigen Sie Veränderungen Ihrer Praxis und passen Sie Ihre Vorbestellung ggf. entsprechend an, z.B. können auch Apotheken die Grippeimpfung anbieten
- Die Verordnung erfolgt im SSB auf einem Muster 16 Formular zu Lasten der AOK Nordost, Markierungsfelder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstundenbedarf) ankreuzen.
- Die Verordnung erfolgt produktbezogen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots mit der Angabe der voraussichtlich benötigten Impfdosen.
- Bitte verordnen Sie maximal 70 Impfdosen je Verordnungszeile und maximal 210 Impfdosen je Verordnungsblatt.
- Bitte vermerken Sie auf dem Rezept „Verordnung gültig bis 30.04.2026“, dies dient der Apothekenabrechnung.
- Alle Ärzte können impfen!
- Impfstoffe gemäß Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (im Sinne einer Primärprävention) werden auf Muster 16 wie Sprechstundenbedarf („8“ und „9“) ohne Namensnennung zu Lasten der AOK Nordost für alle GKV-Patienten rezeptiert.
- Impfstoffkosten fließen nicht in das Verordnungsvolumen der Praxis ein
- Erst mit Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit wie Sprechstundenbedarf verordnen und beschaffen.
- Jede Impfung zählt! (Wenn eine Impfserie begonnen, aber nicht vollendet wurde)
- Das Abrechnen von kombinierten Impfungen zu Lasten der GKV kann nur erfolgen, wenn alle Einzelkomponenten Kassenleistung sind.
- GKV übernimmt Kosten für Schutzimpfung bei beruflicher Indikation gemäß Schutzimpfungsrichtlinie; die ausgeübte Tätigkeit muss dort genannt sein
- Reiseimpfungen- grundsätzlich privat!
Ausnahmen: Berufsbedingte Auslandsreisen (nach SI-RL wie SSB) oder gemäß Satzungsimpfvereinbarung mit AOK Nordost und Barmer à CAVE: Patientenrezept und abweichende Abrechnungsnummern (Kein Bezug wie SSB) - Die postexpositionelle Gabe von Impfstoffen, Sera und Chemotherapeutika ist nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-RL