Qualitätssicherung

Zweitmeinung bei Prostatakrebs: Neuer Anspruch für Patienten seit April 2025

Vor planbaren Eingriffen an lokal begrenztem und nichtmetastasiertem Prostatakarzinom haben Patienten seit dem 1. April 2025 Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung.

Ärztinnen und Ärzte können seit Anfang April 2025 gesetzlich Versicherten Leistungen der Zweitmeinung bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom anbieten, nachdem sie dafür eine Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg beantragt und erhalten haben. Berechtigt sind die Fachrichtungen der Urologie und Strahlentherapie.

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) für das Zweitmeinungsverfahren sind bereits im EBM enthalten und können nun auch für das lokal begrenzte und nicht metastasierte Prostatakarzinom abgerechnet werden. Alle Leistungen müssen je nach Eingriff gekennzeichnet werden.

Erstmeiner

Ärztinnen und Ärzte, die die Indikation für einen der definierten Eingriffe stellen, rechnen für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645L einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) ab. Sie ist mit 75 Punkten bewertet.

Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für den Patienten.

Zweitmeiner

Zweitmeinende beraten und informieren Patientinnen und Patienten zum empfohlenen Eingriff und möglichen Therapie- oder Handlungsalternativen so, dass diese eine Entscheidung treffen können. Sie rechnen ihre jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab.

Sind für die Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, können diese ebenfalls erfolgen. Sie sind jedoch medizinisch zu begründen.

Die indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen erfolgt mit dem Code 88200L als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009).

Vergütung

Die Vergütung aller Leistungen im Rahmen des neuen Zweitmeinungsverfahrens erfolgt zunächst für drei Jahre extrabudgetär. Danach wird sie Bestandteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.