Vertreter/ Praxisvertretung/ Vertreterregelung

Bei Urlaub, Krankheit, der Teilnahme an ärztlichen Fortbildungen oder einer Wehrübung kann sich ein Vertragsarzt vertreten lassen. Für die Dauer seiner Abwesenheit hat er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen und zwar ab dem ersten Tag. Dauert die Abwesenheit länger als eine Woche, muss dies der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) gemeldet werden, unter Benennung des Vertreters (Anzeigepflicht).

Dies ist in geeigneter Weise durch Aushang, telefonische Ansage und in der Online-Arztsuche bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Anzeige von Vertretungen gegenüber der KVBB wird durch die Eingabe der Vertretungszeiträume und des jeweiligen Vertreters in die Online-Arztsuche erfüllt. 

Die schriftliche Vertreteranzeige an die KVBB entfällt. Die Anzeigepflicht in der Abrechnungserklärung bleibt hiervon unberührt.

Ihre Vertretung in der Arztsuche

Des Weiteren gilt: 

Eine kurzzeitige Vertretung aus den oben genannten Gründen ist innerhalb von 12 Monaten für maximal 3 Monate (65 Arbeitstage) möglich. Für Vertragsärztinnen ist die Vertretung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu 12 Monaten möglich. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, sich für die Zeit der Kindererziehung vertreten zu lassen. Dies ist bis zu einer Gesamtdauer von 36 Monaten möglich, muss jedoch von der KVBB genehmigt werden. Die Genehmigungspflicht gilt auch für Vertretungen, die über den oben gennannten Zeitraum hinausgehen oder aus anderen als den genannten Gründen erfolgen sollen.

Die Vertretungszeit bildet eine Ausnahme von der persönlichen Leistungserbringung, daher gelten die Vertretungsregularien nicht für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten in Bezug auf die Erbringung von probatorischen Sitzungen und genehmigten Psychotherapien.

Eine Vertretung bis zu vier Stunden an einem Tag zählt als ein halber Tag. Eine Vertretung von mehr als vier Stunden pro Tag zählt als ganzer Tag.

Eine regelmäßige Vertretung, zum Beispiel ein Tag pro Woche oder alle zwei Wochen ein Tag, ist anzeigepflichtig und das bereits ab der ersten Vertretung. Darüber hinaus ist jede Vertretung und deren Dauer spätestens mit der Vierteljahreserklärung anzuzeigen.

Kollegiale Vertretung

Bei der kollegialen Vertretung wird ein Vertreter aus der näheren Umgebung des zu vertretenden Vertragsarztes benannt - nach kollegialer Abstimmung. Dieser ist ebenfalls niedergelassener Vertragsarzt und übernimmt die Behandlung der Patienten in der eigenen Praxis unter seiner BSNR und LANR. Für die von ihm in Vertretung behandelten Patienten muss ein sogenannter  „Vertretungsschein“ angelegt werden (Muster 19, Scheinuntergruppe 42). Die Praxis des zu vertretenden Arztes ist geschlossen.

Persönliche Vertretung

Die persönliche Vertretung erfolgt in der Praxis des abwesenden, zu vertretenden Vertragsarztes. Die Abrechnung der durch den Vertreter behandelten Patienten erfolgt auf dem „Originalschein“ (Muster 5) unter der BSNR und LANR des Praxisinhabers.

Vertretung von angestellten Ärzten (innerhalb einer Arztpraxis, MVZ oder BAG)

Die Vertretung innerhalb eines medizinischen Versorgungszentrums, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines angestellten Arztes ist keine Vertretung im eigentlichen Sinne. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil (B6 KA 31/10 R) klargestellt, dass eine Behandlung durch einen anderen Arzt einer BAG oder MVZ keine Vertretung im Sinne der Ärzte-ZV darstellt.

Die Abrechnung der behandelten Patienten erfolgt nicht auf dem Vertretungsschein (Muster 19) sondern im regulären Behandlungsfall der Einrichtung unter der LANR des Arztes, der die Behandlung der Patienten anstelle des abwesenden Arztes übernimmt.

Grundsätze der Vertretung

Der zu vertretende Vertragsarzt muss sich von der fachlichen Qualifikation seines Vertreters überzeugen, das heißt er kann sich nur von einem approbierten Arzt mit der entsprechenden fachlichen Qualifikation (Fachidentität) vertreten lassen, vgl. § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV.

Der Vertragsarzt hat seine Abwesenheit in geeigneter Weise mitzuteilen und dafür zu sorgen, dass seine Patienten rechtzeitig über die getroffene Vertretungsregelung informiert werden (z. B. Ansage auf Anrufbeantworter, Mitteilung am Eingang der Praxis, Inserat in der örtlichen Presse).

Die Vertretung bzw. Abwesenheitszeiten müssen in der Arztsuche der KVBB angegeben werden. Die Verpflichtung zur Anzeige von Vertretungen wird durch die Eingabe der Vertretungszeiträume und des jeweiligen Vertreters in die Online-Arztsuche erfüllt. Davon unberührt bleiben Anzeigepflichten nach anderen Regelungen insbesondere der Abrechnungsordnung
(z. B. Vierteljahreserklärung). Die entsprechende Hilfestellung finden Sie hier.

Weitere Informationen:

Bundesmantelvertrag-Ärzte, §§ 14 und 17

Ärzte-ZV - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte § 32

KVBB-Sicherstellungsstatut