Arzneimittel
Arzneimittel-Richtlinie
Die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses unterstützt Vertragsärzte bei einer therapie- und preisgerechten Arzneimittelverordnung.
Frühe Nutzenbewertung
Bei der Markteinführung eines neuen Arzneimittels müssen pharmazeutische Unternehmer belegen, ob und in welchem Ausmaß ihr Medikament einen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie hat. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website der KBV.
Richtwerte Arznei- und Verbandmittel
Praxisbesonderheiten
Weitere Informationen
Jeder Vertragsarzt erhält ca. sieben Wochen nach Quartalsende eine Information zu seinen Arznei-und Verbandmittel-Verordnungen als Frühinformation (WP-Unterlagen, Arzneimittelstatistik - Listen VOAM), die noch ungeprüft ist und nicht die Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsprüfung darstellt. Der Arzt soll in die Lage versetzt werden, zeitnah bestimmte Entwicklungen in seinem Verordnungsverhalten zu erkennen und u. U. zu verändern. Dabei werden folgende Informationen online bereitgestellt:
Liste VO AM 1
Informationen zu Verordnungskosten der Fertigarzneimittel, Verbandmittel, Rezepturen, Medizinprodukte, Diätetika, Impfstoffe und Hilfsmittel des gerade abgelaufenen Quartals unter Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten, Anlage 2 der Prüfvereinbarung ;es handelt sich um eine Trendinformation zur Richtgrößenausschöpfung unter Zuhilfenahme der Fallzahlen aus dem Vorjahresquartal, da die aktuellen Fallzahlen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung stehen
Liste VO AM 2
Informationen zur Erfüllung der Zielvereinbarung
Liste VO AM 3
Informationen zu den umsatzstärksten Arzneimittelgruppen mit Fachgruppenvergleich
Liste VO AM 4
Richtgrößenausschöpfung des Vorquartals mit den korrekten Fallzahlen
Liste VO AM 5
Liste der 50 umsatzstärksten Arzneimittel und ggf. Verordnungen, die nicht oder nur eingeschränkt zulasten der GKV getätigt werden dürfen
Liste VO AM 6
Angaben zu Fachgruppen-Vergleichen bei Zuzahlungen, aut idem, Mengen und Umsatz je Arzneimittelpatient, Generikaquoten
Liste VO AM 7
Praxisbezogene Diagnosestatistik - TOP 30 Diagnosen (Vorquartal), u. a. mit der Anzahl der Diagnosen je Fall, der Anteile nach Diagnosesicherheit sowie mit Ausweisung des prozentualen Anteils von Arzneimittelpatienten ohne Abrechnung, jeweils im Vergleich zur Fachgruppe
Als besondere Rechtsvorschriften sind insbesondere das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zu nennen. Aktuelle Fassungen der rechtlichen Grundlagen erhalten Sie auf: www.bfarm.de
Die Ausstellung eines Betäubungsmittelrezeptes erfolgt gemäß den Vorgaben des Paragraphen 9 "Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung" (BtMVV).
Die Rückgabe von Betäubungsmittelrezepten erfolgt per Einschreiben
direkt an das BfArM. Eine Weitergabe an andere Berechtigte ist
untersagt.
Bei Verlust von Betäubungsmittelrezepten ist Folgendes unverzüglich zu veranlassen
- schriftliche Meldung unter Angabe von BtM-Nr. des Arztes und Rezeptnummer an das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Bundesopiumstelle
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
Fax: 0228 207 5985 - Anzeige bei der Polizei