Sprechstundenbedarf

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Neue Sprechstundenbedarfsvereinbarung 2023

Nach langen Verhandlungen und regem Austausch ist es uns gelungen eine an die aktuellen Gegebenheiten angepasste einheitliche Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf  (SSB) mit den Primärkassen und Ersatzkassen in die Wege geleitet zu haben.

Das Verfahren hat sich grundsätzlich nicht geändert. Die Beschaffung erfolgt weiterhin über ein Muster 16 Rezept mit der AOK-Nordost als Kostenträger und ohne versichertenbezogene Angaben.

Das zuvor für die Vertragsärzte freiwillig nutzbare Vorabgenehmigungsverfahren wird von den Kassen nicht mehr angeboten.

Grundsätze der Vereinbarung

Als Sprechstundenbedarf (SSB) gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen zur Verfügung stehen müssen. Bei der Anforderung von SSB sind die gemäß Anlage 1 der SSB-Vereinbarungen aufgeführten Mittel verordnungsfähig.

Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen Anthroposophie und Homöopathie können nicht als Sprechstundenbedarf bezogen werden.

SSB wird  grundsätzlich einmal im Quartal auf Muster 16 mit Angabe „9“ im Markierungsfeld angefordert.

Die Verordnung von Sprechstundenbedarf erfolgt stets zu Lasten der AOK Nordost.

Für die Verordnung von Hilfsmitteln im SSB werden separate Verordnungsblätter  mit den Markierungsfeldern 7 und 9 genutzt. Die Kosten sind nicht Bestandteil des Verordnungsvolumens Arznei- und Verbandmittel.

Impfstoffe im Rahmen der Schutzimpfungsrichtlinie werden ebenfalls als Sprechstundenbedarf bezogen. Die Markierungsfelder 9 und 8 sind zu kennzeichnen.

Die Kosten von Arzneimitteln und Verbandstoffen im SSB sind Bestandteil der Richtwerte und werden im Rahmen der Richtwertprüfung geprüft.

Die Prüfung der Zulässigkeit von SSB-Anforderungen wird nach § 21 der Prüfvereinbarung geprüft; die Wirtschaftlichkeit von SSB-Anforderungen erfolgt im Rahmen der Richtwertprüfung.

Änderungen in der neuen Sprechstundenbedarfsvereinbarung

Die einzelnen Produktgruppen aus der Anlage 1  wurden im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung erneut betrachtet. Dies führte zu einer differenzierteren Auflistung der jeweiligen verordnungsfähigen Mittel in den Bereichen:

1. Verband – und Nahtmaterial

7.  Arzneimittel

Zudem wurden Formulierungen im Vereinbarungstext und in der Anlage 1 bezugnehmend auf die Verordnungsfähigkeit der Mittel im SSB angepasst, um Prüfanträge zu vermeiden.  

Daraus folgt nunmehr, dass die Anlage 1 eine abschließende Auflistung der zulässigen Mittel darstellt für die die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ebenso zu beachten sind.

Sollten in der Anlage 1 Produktgruppen aus der Anlage V der AMRL gelistet sein, so dürfen lediglich diese als SSB verordnet werden. Sind für die unter den gelisteten Produktgruppen der Anlage 1 keine Möglichkeiten in der Anlage V der AM-RL zu finden sein , so dürfen diese dennoch als SSB bezogen werden. 

Zur Verordnungsfähigkeit von Sets, konnten sich die Vertragspartner darauf einigen, dass sie grundsätzlich nur verordnungsfähig sind, wenn die darin enthaltenen Mittel in der Anlage 1 gelistet sind. Sollten nicht in der Anlage 1 gelisteten Mittel darin enthalten sein, bleibt das Set verordnungsfähig, wenn keine höheren Kosten entstehen als bei der Verordnung der einzelnen gelisteten Bestandteile. 

Die neue Sprechstundenbedarfsvereinbarung wirkt ab sofort.

Bitte informieren Sie auch Ihre Praxismitarbeiter über die neue Vereinbarung.

Ansprechpartner der AOK NO für Sprechstundenbedarf und Bestellung von Formularen für Kontrastmittel:

Frau Anke Michael
0800 265080 43278

Frau Ellen Graßmann
0800 2 65080-31957

Frau Martina Rödl
0800 2 65080-32129