ePA für alle
Ab dem 15. Januar 2025 sind die Krankenkassen verpflichtet, jedem Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Diese muss von der gematik zertifiziert sein. Der Versicherte kann mit einer Frist von sechs Wochen der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte (ePA) gegenüber der Krankenkasse widersprechen.
In der öffentlichen Kommunikation wird diese neue ePA auch als „ePA für alle“ oder „Opt-Out ePA“ bezeichnet. Opt-Out bedeutet, dass Versicherte/Patienten aktiv widersprechen müssen, wenn sie Angebote der ePA nicht in Anspruch nehmen möchten.
Was bringt die „ePA für alle“ ?
Mit der Medikationsliste sind alle ab dem 15.01.25 verschriebenen eRezepte inkl. der Dispensierdaten einsehbar.
In der nächsten Ausbaustufe wird die ePA einen eMedikationsplan erhalten, welcher von Ärzteschaft und Apotheke gepflegt wird.
Ärzte- und Psychotherapeutenschaft haben nach Stecken der eGK in der Praxis 90 Tage Zugriff auf die ePA des Patienten. Der Patient muss nicht mehr jedem Zugriff auf die ePA einzeln zustimmen. Es braucht keine PIN-Eingabe mehr.
Durch den schnellen Zugriff auf die Gesundheitsdaten, auch von anderen an der Behandlung beteiligten Akteuren, können Sie Ihre Patienten noch individueller behandeln und so beispielsweise die Therapie besser auf Vorerkrankungen abstimmen oder einfacher Koexistenzen zwischen Krankheiten erkennen.
Im Behandlungskontext können alle involvierten Leistungserbringer auf die ePA zugreifen. Doppeluntersuchungen können vermieden und Arztwechsel erleichtert werden.
Durch Stecken der eGK haben Sie über Ihr PVS Zugriff auf die ePA des Patienten, auch wenn dieser kein Smartphone besitzt und seine ePA nicht selber aktiv nutzt.
Zeitschiene
Faktencheck
Einen detaillierten Überblick bietet die Informationsbroschüre der KBV
Patient
Die ePA für alle ist und bleibt eine Versicherten-geführte Akte. Der Versicherte hat zu jeder Zeit die Hoheit über seine Daten. Er kann der Speicherung und Weitergabe von Daten widersprechen, Inhalte löschen oder ausblenden und einzelne Zugriffe von Leistungserbringern beschränken.
Praxis
hat 90 Tage Zugriff im Behandlungskontext. Der Behandlungskontext wird mit dem Stecken der eGK hergestellt. Auch das Praxispersonal darf die ePA befüllen.
Apotheke
hat Zugriff solange die eGK in der Apotheke gesteckt ist.
Eine Übersicht der Zugriffsrechte für Berufsgruppen gemäß § 352 SGB V finden Sie hier
Die privaten Krankenversicherungen können ihren Versicherten ebenfalls eine ePA anbieten. Viele Anbieter bereiten dies gerade vor. Für die ePA der PKV gilt ebenso das Opt-out Prinzip. Das heißt, ein Privatversicherter, dessen PKV eine ePA anbietet, erhält eine ePA, sofern er oder sie dieser nicht widerspricht.
Krankenkassen und Krankenversicherungen sind gesetzlich verpflichtet ihre Versicherten zu allen Belangen der ePA zu informieren und aufzuklären. Hierzu müssen die Krankenkassen Ombudsstellen als Anlaufstellen für ihre Versicherten einrichten.
Zur Aufklärungspflicht der Krankenkassen gehört auch das sehr feingliedrige Widerspruchsverfahren. Neben dem Widerspruch der Bereitstellung der ePA (gesamthaft), kann Widerspruch gegen die Weitergabe bestimmter Daten sowie Zugriffsbeschränkungen und Speicherung einzelner Anwendungsfälle eingelegt werden.
Vertragsärzte und -psychotherapeuten sind verpflichtet, ihre Patienten beim Besuch in der Praxis – im Rahmen des Behandlungskontext - darüber zu informieren, welche Daten sie in der ePA speichern, dass der Patient ein Widerspruchsrecht hat und darauf hinzuweisen, dass sie einen Anspruch auf die Befüllung der Akte mit weiteren Daten haben.
Besondere Informationspflichten bestehen bei hochsensiblen Daten (z.B. sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen, Schwangerschaftsabbrüche). Widersprüche sind nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren.
Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Diagnostiken müssen explizit durch den Patienten eingewilligt werden. Die Einwilligung muss ausdrücklich und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen.
MIO steht für „Medizinisches Informationsobjekt“. MIOs ermöglichen einen strukturierten Datenaustausch. Sie dienen dazu, medizinische Daten standardisiert - also nach einem festgelegten Format - zu dokumentieren sodass einzelne Datensätze einfach zwischen unterschiedlichen Verwaltungssystemen ausgetauscht und weiterverarbeitet werden können (Interoperabilität). Die Informationen sollen so deutlich leichter zwischen den einzelnen Akteuren im Gesundheitswesen ausgetauscht werden können.
Das Konzept der MIO stammt von der KBV und wird von der KBV-Tochter MIO42 GmbH für das gesamte Gesundheitssystem umgesetzt.
Veranstaltungen
- DigiPrax Sprechstunde der KVBB: Bitte melden Sie sich hier an.
- gematik live: lunch break zur ePA für alle
- Mittschnitt der ePA Veranstaltung der KV Nordrhein mit KBV und BMG