Fördermöglichkeiten
Für alle Brandenburger soll eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung gewährleistet werden – unabhängig des Wohnortes. Die Umsetzung dieses Zieles gestaltet sich jedoch vor allem in den ländlichen Regionen zunehmend schwierig. Um die Ansiedlung von Ärzten in Regionen mit bereits bestehenden bzw. zukünftig drohenden Versorgungsengpässen zu unterstützen, hat die KVBB zwei Förderprogramme aufgelegt.
Vertragsärzten wird in Regionen mit festgestellter bestehender Unterversorgung
- bei Übernahme einer Praxis ein Zuschuss in Höhe von 25.000 €
- bei Neugründung einer Praxis ein Zuschuss in Höhe von 20.000 €
- bei Weiterführung einer Praxis in Form einer Zweigpraxis ein Zuschuss in Höhe von 10.000 €
- bei Errichtung einer Praxis in Form einer Zweigpraxis ein Zuschuss in Höhe
von 7.500 € gewährt.
In Regionen mit festgestellter drohender Unterversorgung wird Vertragsärzten
- bei Übernahme einer Praxis ein Zuschuss in Höhe von 25.000 €
- bei Weiterführung einer Praxis in Form einer Zweigpraxis ein Zuschuss in Höhe von 10.000 € gewährt.
Voraussetzungen der Gewährung eines Zuschusses
- ein formloser schriftlicher Antrag bei der KVBB
- Inanspruchnahme der entsprechenden Beratungsangebote der KVBB (Niederlassungsberatung, betriebswirtschaftlichen Beratung, Abrechnungs- und Arzneimittelberatung)
Zusätzlich bei Praxisübernahmen und Fortführungen als Zweigpraxis:
- maximale zeitliche Differenz zwischen Beendigung der Tätigkeit des Vorgängers und Aufnahme der eigenen Tätigkeit von sechs Monaten
- Behandlungsfallzahldurchschnitt der Praxis vor Schließung von mind. 75 % des Fachgruppendurchschnitts
- Vorlage des Kaufvertrages bei der KVBB
- Praxisübernahme wird bei Nutzung neuer Räume anerkannt, wenn sich diese in unmittelbarer Nähe zu den aufgegebenen befinden
Bedingungen der Gewährung eines Sicherstellungszuschlages
- Mind. 5-jährige Tätigkeit am Vertragsarztsitz; bei Zweigpraxis mind. 3 Jahre
- Gewährleistung einer ausreichenden, versorgungsbedarfsgerechten Zahl an Sprechstunden von 30 Stunden/Woche einschl. Hausbesuchstätigkeit; bei Zweigpraxen mindestens 10 Sprechstunden/Woche zzgl. Hausbesuchstätigkeit
- Durchführung der erforderlichen Hausbesuche (auch im Rahmen einer Zweigpraxis)
- Teilnahme am organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst
- Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertretung in Krankheits- und Urlaubsfällen sowie bei sonstiger Abwesenheit
Zahlungsverfahren zur Gewährung eines Sicherstellungszuschlages
Die Auszahlung erfolgt in gleichmäßigen quartalsbezogenen Raten
- bei Praxisübernahmen in Höhe von max. 1.250,- € über 20 Quartale und
- bei Praxisneugründungen in Höhe von max. 1.000,- € über 20 Quartale.
- Der Sicherstellungszuschlag zur Führung einer Zweigpraxis wird einmalig ausgezahlt.
Der Beginn der Ratenzahlung sowie die Zahlung des einmaligen Zuschusses für Zweigpraxen erfolgt im Folgemonat nach dem Abrechnungsquartal, in dem der Vertragsarzt seine Praxistätigkeit aufgenommen hat.
Bei Beendigung der ärztlichen Tätigkeit in einer Zweigpraxis vor Ablauf von drei Jahren ist der einmalig gewährte Sicherstellungszuschlag grundsätzlich anteilig zurückzuzahlen.
Vertragsärzten wird in Förderregionen
- bei Übernahme einer Praxis ein Zuschuss in Höhe von 30.000 €
- bei Neugründung einer Praxis ein Zuschuss in Höhe von 30.000 €
- bei Anstellung von Fachärzten bei Vertragsärzten und in zugelassenen Einrichtungen nach § 95 Abs. 1a SGB V bzw. § 311 Abs. 2 SGB V in Höhe von 30.000 €
- bei Errichtung einer Praxis in Form einer Zweigpraxis ein Zuschuss in Höhe von 20.000 €
- bei Weiterführung einer Praxis in Form einer Zweigpraxis ein Zuschuss in Höhe von 20.000 €
- niedergelassenen Vertragsärzten, in deren Räumlichkeiten ein Vertragsarzt eine geförderte Zweigpraxis betreibt, eine Einmalzahlung in Höhe von 5.000 €, zum Zwecke der Förderung der Kooperation zwischen niedergelassenen Ärzten, gewährt.
Voraussetzungen der Gewährung eines Zuschusses
- ein formloser schriftlicher Antrag bei der KVBB, der spätestens bis zum Ablauf des ersten Abrechnungsquartals in dem die Tätigkeitsaufnahme erfolgte, zu stellen ist
Zusätzlich bei Praxisübernahmen und Fortführungen als Zweigpraxis:
- maximale zeitliche Differenz zwischen Beendigung der Tätigkeit des Vorgängers und Aufnahme der eigenen Tätigkeit von sechs Monaten
- Vorlage des Kaufvertrages bei der KVBB
- Praxisübernahme wird bei Nutzung neuer Räume anerkannt, wenn sich diese in unmittelbarer Nähe (max. 15 km entfernt) zu den aufgegebenen befinden
Bedingungen der Gewährung eines Investitionskostenzuschusses
- mind. 5-jährige Tätigkeit am Vertragsarztsitz; bei Zweigpraxis mind. 3 Jahre
- bei Anstellung: Besetzung der Stelle über den gesamten Förderzeitraum
- Nachweis der finanziellen Aufwendungen
- Gewährleistung einer ausreichenden, versorgungsbedarfsgerechten Zahl an Sprechstunden; mindestens 4 Vormittags- und 2 Nachmittagssprechstunden
- bei vollem Versorgungsauftrag: min. 30 Stunden pro Woche einschl. Hausbesuchstätigkeit
- bei hälftigem Versorgungsauftrag: min. 15 Stunden pro Woche einschl. Hausbesuchstätigkeit
- bei Zweigpraxen: min. 10 Sprechstunden pro Woche zzgl. Hausbesuchstätigkeit
- bei ausschließlich in der Zweigpraxis angestellten Vertragsärzten mit vollem Versorgungsauftrag: min. 30 Stunden pro Woche einschl. Hausbesuchstätigkeit
- bei ausschließlich in der Zweigpraxis angestellten Vertragsärzten mit hälftigem Versorgungsauftrag: min. 15 Stunden pro Woche einschl. Hausbesuchstätigkeit
- Durchführung der erforderlichen Hausbesuche (auch im Rahmen einer Zweigpraxis)
- Teilnahme am organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst
- Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertretung in Krankheits- und Urlaubsfällen sowie bei sonstiger Abwesenheit
Zahlungsverfahren zur Gewährung eines Investitionskostenzuschusses
Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung in Höhe der Gesamtfördersumme im Folgemonat nach dem Abrechnungsquartal, in dem der Vertragsarzt seine Praxistätigkeit aufgenommen hat.
Wird die ärztliche Tätigkeit vor Ablauf von fünf bzw. drei Jahren beendet, ist der gewährte Investitionskostenzuschuss grundsätzlich anteilig zurückzuzahlen.
Grundlage für beide Programme ist die Feststellung unterversorgter Regionen durch den Landesausschuss. Bezugsgröße dafür sind die von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg definierten 46 Mittelbereiche des Landes. Die Mittelbereiche dienen dazu, tragfähige Systeme der Infrastruktur und somit der zukünftigen Gewährleistung der Daseinsvorsorge für die Bevölkerung des Landes zu schaffen. Damit ist es möglich, Probleme kleinräumig zu erfassen, die entsprechenden Maßnahmen zielgenau anzuwenden und so eine zukunftsfähige Versorgungsstruktur sicherzustellen.
Die Zuschnitte der einzelnen Mittelbereiche können Sie der Karte Mittelbereiche entnehmen.
In folgenden Regionen werden aufgrund durch den Landesauschuss festgestellter drohender Unterversorgung Zulassungen/ Anstellungen gefördert:
Hausärzte (Karte):
Mittelbereiche Bad Freienwalde, Eberswalde, Elsterwerda - Bad Liebenwerda, Fürstenwalde/Spree, Jüterbog, Perleberg - Wittenberge, Prenzlau, Beeskow (ohne Stadt Bad Saarow und Storkow), Eisenhüttenstadt, Forst, Guben, Kyritz, Lübben, Lübbenau, Pritzwalk –Wittstock (Dosse), Seelow, Senftenberg - Großräschen, Spremberg, Herzberg (Elster), Lauchhammer-Schwarzheide sowie Schwedt/Oder
Augenheilkunde (Karte):
Mittelbereiche Kyritz sowie Prenzlau
Frauenheilkunde (Karte):
Mittelbereiche Beeskow, Eisenhüttenstadt, Lübben, Lübbenau sowie Forst
Kinderheilkunde (Karte):
Mittelbereiche Herzberg (Elster), Lauchhammer – Schwarzheide, Lübbenau sowie Elsterwerda – Bad Liebenwerda
Dermatologie (Karte):
Mittelbereiche Bad Freienwalde, Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Elsterwerda – Bad Liebenwerda, Lübbenau, Neuenhagen bei Berlin, Pritzwalk -Wittstock (Dosse), Senftenberg – Großräschen, Strausberg sowie Beeskow
HNO-Heilkunde (Karte):
Mittelbereiche Eisenhüttenstadt, Perleberg-Wittenberge (nur Stadt Wittenberge) sowie Pritzwalk – Wittstock (Dosse) (nur Stadt Wittstock) sowie Senftenberg – Großräschen
Nervenheilkunde (Karte):
Mittelbereiche Kyritz sowie Perleberg - Wittenberge