Außerklinische Intensivpflege neu geregelt
Änderungen greifen ab 1. Januar 2023
Patienten, die außerklinische Intensivpflege benötigen, wurden bisher im Rahmen der häuslichen Krankenpflege versorgt. Durch das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz wurde nun festgelegt, dass die außerklinische Intensivpflege eine eigene Leistung darstellt (§ 37c SGB V).
Bei Beatmungspatienten und Patienten mit Trachealkanüle muss vor der Verordnung eine Potenzialerhebung für eine Entwöhnung durchgeführt werden. Die Erhebung soll mindestens alle sechs Monate erfolgen und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei Monate sein.
Für die Potenzialerhebung und Verordnung ist eine besondere Qualifikation nachzuweisen.
Potentialerhebung
Für die Erhebung benötigen alle Fachärzte eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
- Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
- Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie
- Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- bei nicht beatmeten Patienten auch Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Früh-Reha
Verordnung
- Hausärzte mit Kompetenzen im Umgang mit Beatmungspatienten oder Patienten mit Trachealkanüle benötigen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
- Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie und weitere Fachärzte mit Genehmigung zur Potenialerhebung, Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin/für Innere Medizin und Pneumologie/für Anästhesiologie/für Neurologie/für Kinder- und Jugendmedizin benötigen keine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
Die entsprechenden Antragsunterlagen finden Sie hier
Für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege sowie für die Erhebung und den Behandlungsplan gelten ab 1. Januar 2023 neue Formulare:
- Ergebnis der Erhebung: Formular 62A
- Verordnung: Formular 62B
- Behandlungsplan: Formular 62C
Die Formulare können Sie voraussichtlich ab Mitte Dezember über die Formularbestellung der KVBB online bestellen.
Für die genannten Leistungen wird der Abschnitt 37.7 neu in den EBM aufgenommen. Die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) im Zusammenhang mit der Potenzialerhebung werden bereits zum 1. Dezember 2022 eingeführt. Die GOP für Verordnung, Koordination und Fallkonferenz sind ab 1. Januar 2023 berechnungsfähig.
GOP | Leistung Potentialerhebung (ab 01.12.2022) | Vergütung (Punkte/ Euro) |
37700 | Potenzialerhebung (gemäß § 5 der AKI-RL) auf Formular 62A, einmal im Behandlungsfall | 257 / 28,95 |
37701 | Zeitzuschlag zur Erhebung bei Besuch, je weitere vollendete 10 Minuten, höchstens dreimal im Behandlungsfall | 128 / 14,42 |
37704 | Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie | 294 / 33,12 |
37705 | Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse | 84 / 9,46 |
37706 | Grundpauschale für Krankenhäuser und Privatärzte | 159 / 17,91 |
37714* | Konsiliartätigkeit | 106 / 11,94 |
GOP | Leistung Verordnung (ab 01.01.2023) |
|
37710 | Verordnung | 167 / 19,19 |
37711 | Koordination | 275 / 31,60 |
37720* | Fallkonferenz | 86/ 9,88 |
*GOP ist nicht genehmigungspflichtig