Qualitätssicherung

Außerklinische Intensivpflege neu geregelt

Änderungen greifen ab 1. Januar 2023

Patienten, die außerklinische Intensivpflege benötigen, wurden bisher im Rahmen der häuslichen Krankenpflege versorgt. Durch das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz wurde nun festgelegt, dass die außerklinische Intensivpflege eine eigene Leistung darstellt (§ 37c SGB V).
Bei Beatmungspatienten und Patienten mit Trachealkanüle muss vor der Verordnung eine Potenzialerhebung für eine Entwöhnung durchgeführt werden. Die Erhebung soll mindestens alle sechs Monate erfolgen und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei Monate sein.

Für die Potenzialerhebung und Verordnung ist eine besondere Qualifikation nachzuweisen.

Potentialerhebung

Für die Erhebung benötigen alle Fachärzte eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.

  • Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • bei nicht beatmeten Patienten auch Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Früh-Reha

Verordnung

  • Hausärzte mit Kompetenzen im Umgang mit Beatmungspatienten oder Patienten mit Trachealkanüle benötigen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
  • Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie und weitere Fachärzte mit Genehmigung zur Potenialerhebung, Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin/für Innere Medizin und Pneumologie/für Anästhesiologie/für Neurologie/für Kinder- und Jugendmedizin benötigen keine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Die entsprechenden Antragsunterlagen finden Sie hier

Für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege sowie für die Erhebung und den Behandlungsplan gelten ab 1. Januar 2023 neue Formulare:

  • Ergebnis der Erhebung: Formular 62A
  • Verordnung: Formular 62B
  • Behandlungsplan: Formular 62C

Die Formulare können Sie voraussichtlich ab Mitte Dezember über die Formularbestellung der KVBB online bestellen.

Für die genannten Leistungen wird der Abschnitt 37.7 neu in den EBM aufgenommen. Die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) im Zusammenhang mit der Potenzialerhebung werden bereits zum 1. Dezember 2022 eingeführt. Die GOP für Verordnung, Koordination und Fallkonferenz sind ab 1. Januar 2023 berechnungsfähig.

GOP

Leistung Potentialerhebung (ab 01.12.2022)

Vergütung

(Punkte/ Euro)

37700

Potenzialerhebung (gemäß § 5 der AKI-RL) auf Formular 62A, einmal im Behandlungsfall

257 / 28,95

37701

Zeitzuschlag zur Erhebung bei Besuch, je weitere vollendete 10 Minuten, höchstens dreimal im Behandlungsfall

128 / 14,42

37704

Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie

294 / 33,12

37705

Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse

84 / 9,46

37706

Grundpauschale für Krankenhäuser und Privatärzte

159 / 17,91

37714*

Konsiliartätigkeit

106 / 11,94

GOP

Leistung Verordnung (ab 01.01.2023)

 

37710

Verordnung

167 / 19,19

37711

Koordination

275 / 31,60

37720*

Fallkonferenz

86/ 9,88

*GOP ist nicht genehmigungspflichtig