Bundesweiter ePA Roll-out startet am 29.April 2025 - zunächst freiwillig
Nach der Ankündigung des schrittweisen Roll-outs der elektronischen Patientenakte (ePA) hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun den neuen Zeitplan bekanntgegeben.
Die Nutzung der ePA wird ab dem 29. April 2025 für alle Praxen ermöglicht - zunächst aber freiwillig. Erst ab dem 1. Oktober wird die Nutzung der ePA für die Praxen verpflichtend.
Mit der zunächst freiwilligen Nutzung und schrittweisen Einführung der ePA kommt das BMG einer zentralen Forderung der Kassenärztlichen Vereinigungen nach. Noch steht nicht allen Praxen eine aktuelle und qualitätsgesicherte Software zur Nutzung der ePA zur Verfügung.
Praxen haben somit die Möglichkeit die ePA bis zum 1. Oktober ausgiebig zu testen und sich mit der Nutzung vertraut zu machen. Bei Fragen der Freischaltung und technischen Nutzung sowie der Meldung von Problemen sollten sich Praxen direkt an ihre Praxisverwaltungssystem (PVS)-Hersteller wenden. Viele Hersteller haben Schulungsvideos oder Anleitungen erstellt.
Ausnahmeregelungen für Kinder und Jugendliche
Als Resonanz auf die vielfach geäußerten Kritiken an der ePA für Kinder und Jugendliche haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und BMG eine hierzu abgestimmte Richtlinie festgelegt. Demnach sind Praxen nicht verpflichtet, bei unter 15-Jährigen Daten in die ePA zu übermitteln, sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde. Sollte eine Praxis so verfahren, ist dies in der Behandlungsdokumentation festzuhalten.
Sanktionen und Finanzierung der ePA
Mit Einführung der „ePA für alle“ sind die PVS-Hersteller erstmalig verpflichtet, das sogenannte Konformitätsbewertungsverfahren (KOB) der gematik zu durchlaufen. Nach § 372 Abs. 3 SGB V dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen keine Abrechnungen von Praxen entgegennehmen, die ein nicht KOB-zertifiziertes PVS-System nutzen.
In einer zweiten Richtlinie konnte die KBV jetzt festlegen, dass Praxen bis 31. Dezember 2025 ihr PVS für die Abrechnung nutzen können, auch wenn der Hersteller das neue KOB-Verfahren der gematik noch nicht erfolgreich durchlaufen haben sollte. Somit erhalte die Softwarehersteller mehr Zeit die Zertifizierung zu druchlaufen.
Unabhängig davon, ist die KVBB auch weiterhin verpflichtet bei nicht vorhandener ePA Funktionalität im PVS System eine Honorarkürzung von 1% vorzunehmen.
Gemäß TI-Finanzierungsvereinbarung sind alle finanziellen Aufwände in Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur (TI) über die monatlichen TI-Finanzierungspauschalen bereits abgegolten. Die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) ermittelt die Höhe der Finanzierungspauschale automatisch aus Ihrer übertragenen Abrechnungsdatei. Welche TI-Anwendungen im Rahmen der Abrechnung an uns übertragen bzw. gemeldet werden, steht in Ihrem Abrechnungsprotokoll. Die Höhe der ausgezahlten TI-Finanzierungspauschale finden Sie in Ihrem Honorarbescheid unter Liste-TI.
Die ePA in Brandenburg
Die KVBB wird den ePA Roll-out engmaschig begleiten. Über unsere Themenseite stellen wir regelmäßige Updates und Informationsveranstaltungen zur Verfügung.
Neben der DigiPrax-Sprechstunde sind auch Informationsveranstaltungen mit den Herstellern, der gematik und der KBV in Planung und über die Themenseite verfügbar.
Gemeinsam mit den Digitalen Referenzpraxen werden wir zudem die ausgeweitete Testphase der KBV und gematik unterstützen.