Abrechnung

Hüftgelenksoperationen

Gesetzlich Versicherte haben bei bestimmten Eingriffen Anspruch auf eine zweite Meinung

Zweit-Meinung Hüftgelenkersatz

Seit 1. Juli 2024 haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung, wenn der Ersatz einer Totalprothese am Hüftgelenk oder ein Revisionseingriff, der Wechsel oder auch die Entfernung einer Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk empfohlen werden.

Um eine Zweitmeinung zu Hüftgelenksoperationen abgeben und abrechnen zu dürfen, ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Voraussetzung.

Berechtigt sind folgende Fachrichtungen: Orthopädie und Unfallchirurgie, Orthopädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin.

Abrechnung „Erstmeiner“

  • GOP 01645J (8,95 Euro) für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei Eingriffen zum Hüftgelenkersatz. Darin enthalten ist auch die Zusammenstellung aller erfoderlichen Unterlagen für die Patientin oder den Patienten.

Abrechnung „Zweitmeiner“

  • indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009) mit dem Code 88200J

Die Vergütung der Leistungen erfolgt extrabudgetär.