Abrechnung

Abrechnung bei Transsexualität

Die Behandlung Versicherter männlichen Geschlechts ist für Gynäkologen grundsätzlich fachfremd und nicht berechnungsfähig. Bei inter- oder transsexuellen Patienten können sie jedoch bestimmte Leistungen auch abweichend von der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung abrechnen. Das regeln die Allgemeinen Bestimmungen 4.2.1 im EBM.

Entspricht der geschlechtsorganbezogene Befund bei Inter- oder Transsexualität nicht der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung, ist die Abrechnung von Gebührenordnungspositionen mit geschlechtsorganbezogenem Inhalt mit der Symbolnummer 88150 zu kennzeichnen. Dies entfällt, wenn auf der elektronischen Gesundheitskarte die Kennzeichnung „X“ für das unbestimmte Geschlecht oder „D“ für divers vorliegt.

In jedem Fall ist aber der ICD-10-Kode für Transsexualität F64.0 anzugeben.

Damit wäre in diesem Zusammenhang auch die Diagnostik und Behandlung männlicher Versicherter (personenstandsrechtlich) durch den Gynäkologen als sachgerecht anzunehmen, wenn sie sich auf die geschlechtsspezifischen Organe dieses Fachgebietes ausrichtet, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrages bedarf.